Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 WSG - Anspruch auf Wehrsold

Bibliographie

Titel
Wehrsoldgesetz (WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-9

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.