Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1968, Az.: BVerwG IV B 208.68
Genehmigung zur Errichtung einer Garage auf der Nachbargrenze; Berücksichtigung einer Änderung der Sachlage und Rechtslage; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der rechtmäßigen Genehmigungserteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 208.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.08.1968 - AZ: 48 I 68
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob bei einer Nachbarklage gegen eine rechtmäßig erteilte Baugenehmigung eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Sachlage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen können, zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Garage auf der Grenze zu ihrem, der Kläger, Grundstück. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Beschwerde begehren sie die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder beruht das Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.
Als Verfahrensfehler rügen die Kläger, das Berufungsgericht hätte das Verfahren nach § 94 VwGO aussetzen und abwarten müssen, ob die Garage an der Nordgrenze des südlich an das Grundstück der Beigeladenen zu 2) und 3) angrenzenden Grundstücks Greis genehmigt wird. Es kann offen bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO gegeben waren; denn es ist nichts dafür erkennbar oder vorgetragen, daß das Berufungsgericht von dem Ermessen, das ihm § 94 VwGO einräumt, pflichtwidrig Gebrauch gemacht hätte. Dies gilt um so mehr, als ein Antrag auf Aussetzung von keinem der Beteiligten gestellt worden ist.
2.
Für grundsätzlich bedeutsam halten die Kläger die Frage, ob das Berufungsgericht die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage hätte berücksichtigen müssen; eine Änderung der Sachlage habe sich daraus ergeben, daß der südliche Nachbar der Beigeladenen zu 2) und 3) eine - allerdings noch nicht genehmigte - Garage auf der Grenze des Grundstücks der Beigeladenen zu bauen begonnen habe; der Platz im Anschluß an diese Garage biete sich für die vom Beigeladenen zu 2) geplante Garage an, so daß jedenfalls unter diesen geänderten Umständen die Genehmigung zur Errichtung der Garage auf der Grenze zu ihrem, der Kläger, Grundstück nicht aufrechterhalten werden dürfe. An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es schon deswegen, weil eine rechtlich bedeutsame Änderung der Sachlage allenfalls dann angenommen werden könnte, wenn diese Garage bereits genehmigt worden wäre. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der beschließende Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht der Fall. Im übrigen hätte selbst die Genehmigung der Garage vor Abschluß des Berufungsverfahrens nicht zu einer Änderung der dem Beigeladenen zu 2) erteilten Genehmigung führen können. Denn diese Genehmigung entsprach nach der Beurteilung durch das Berufungsgericht, gegen die Bedenken weder von der Beschwerde vorgetragen werden noch ersichtlich sind, im Zeitpunkt ihrer Erteilung dem geltenden Recht. Selbst wenn auf Grund einer geänderten Sachlage eine solche Genehmigung nicht mehr erteilt werden dürfte oder nicht mehr erteilt zu werden brauchte, würde dies nicht dazu berechtigen, die Rechtens erteilte Genehmigung im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Der Beigeladene zu 2) hat nämlich durch die rechtmäßig erteilte Genehmigung eine Rechtsposition erlangt, die ihm allenfalls dann entzogen werden könnte, wenn es möglich wäre, die ihm ungünstige Änderung der Sach- oder Rechtslage zurückzubeziehen auf den Zeitpunkt der rechtmäßigen Genehmigungserteilung. Dies ist nur auf Grund einer entsprechenden materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage möglich, ohne daß es einer Erörterung bedarf, welche Anforderungen im einzelnen an eine solche Rechtsgrundlage zu stellen sind. Die von den Klägern genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 34.60 - [NJW 1961, 1834] und Urteil vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII C 138.61 - [NJW 1962, 1265]) betrafen andere Sachverhalte. Dort ging es insbesondere darum (vgl. Urteil vom 27. Juni 1961; vgl. weiter Urteil vom 15. November 1967 - BVerwG I C 43.67 - [BVerwGE 28, 202]), ob der nachträgliche Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung zugunsten des Klägers berücksichtigt werden konnte; dies ist bejaht worden u.a. im Hinblick darauf, daß dem Kläger auf Antrag ohnehin die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes nach Wegfall der Untersagungsvoraussetzungen hätte erteilt werden müssen; vergleichbar lag der Sachverhalt in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1965 - BVerwG TV C 3.65 - (BVerwGE 22, 129 [133]) und vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 19.65 - (NJW 1968, 68), in denen die Änderung der Rechtslage berücksichtigt worden ist, weil diese ohnehin nach Aufhebung der Baugenehmigung zur sofortigen Wiedererteilung geführt hätte, der in Frage stehende Bau also auf jeden Fall nunmehr materiell rechtmäßig war oder materiell rechtmäßig errichtet werden konnte. Würde hingegen hier die Änderung der Sachlage berücksichtigt, so würde dies dazu führen können, daß dem Beigeladenen zu 2), dem materiell rechtmäßig eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die zu dulden der Kläger verpflichtet war, diese Position nachträglich ohne Rechtsgrundlage wieder entzogen würde. Keiner Prüfung bedarf es, ob die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes vorliegen könnten (vgl. etwa § 38 Abs. 2 Nr. 3 EVwVerfG 1963); denn ein Widerruf ist nicht ausgesprochen worden.
Im übrigen muß der Kläger nur das hinnehmen, was auch - falls die Garage des südlichen Nachbarn der Beigeladenen zu 2) und 3) genehmigt werden sollte - diesen zugemutet würde, nämlich eine Garage an der südlichen Nachbargrenze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler