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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1967, Az.: BVerwG IV C 19.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 19.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.01.1961 - AZ: VII A 423/60

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 33 - 36
  • AS 28, 33
  • BayVBl 1968, 63
  • BegBW 1968, 177
  • DVBl 1968, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 329 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 580 - 583

Amtlicher Leitsatz

§ 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO hat selbst keine sogenannte nachbarschützende Wirkung; Voraussetzung für eine Nachbarklage gegen eine Bauwichgarage ist also die Einräumung von Nachbarschutz in einer anderen Rechtsvorschrift. § 13 Abs. 4 beseitigt aber ebensowenig wie § 13 Abs. 5 RGaO einen durch landes- oder ortsrechtliche Bestimmungen gewährten Nachbarschutz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. S. Straße ... in B., die Beigeladene Eigentümerin des Nachbargrundstücks F.-S. Straße .... Gemäß Bauschein vom 4. Dezember 1958 errichtete die Beigeladene - bis auf etwa einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und damit innerhalb des Bauwichs - eine Garage, die dem von der Straße aus ansteigenden Gelände entsprechend etwa 1 bis 1,5 Meter aus dem Erdboden herausragt. Der Kläger, der sich hierdurch in seinen Rechten verletzt fühlte, erhob Beschwerde gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, blieb damit aber erfolglos; auch Klage und Berufung waren erfolglos. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der Bauwich sei nach den Bestimmungen der regionalen oder örtlichen Bauordnungen zwar grundsätzlich von Bauwerken freizuhalten. Jedoch könne die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung der Garage gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) - RGaO - auch an der Nachbargrenze zulassen, da die Bestimmungen der Bauordnungen über den Bauwich insoweit außer Kraft gesetzt seien. Der abweichenden Meinung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - (NJW 1959, 1382) dem § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO eine wesentlich engere Auslegung gegeben und die Außerkraftsetzung der Bauwichbestimmungen durch § 13 Abs. 4 auf die Fälle beschränkt habe, in denen der Bau der Garage außerhalb des Bauwichs nicht möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Der Verordnungsgeber habe reichlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die städtebaulichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung durch bestimmte Voraussetzungen einzuschränken. Der besonders wichtige § 13 Abs. 4 Satz 1 sei hingegen von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden. Daraus ergebe sich die Absicht des Verordnungsgebers, die Inanspruchnahme des Bauwichs für Kleingaragen allgemein zu gestatten. Eine Einschränkung des hier den Behörden eingeräumten Ermessens widerspreche deshalb dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

2

Im vorliegenden Fall habe die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO der Beigeladenen genehmigt, im Bauwich eine Kleingarage zu errichten. Der Kläger sei deshalb durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten, soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur seien, beeinträchtigt worden.

3

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO durch das Oberverwaltungsgericht. Nach Meinung des Klägers verleihen die örtlichen Bauwichbestimmungen dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß im Bauwich kein Bauwerk errichtet werde. Der Bau innerhalb des Bauwichs müsse daher die Ausnahme bleiben. Hieraus rechtfertige sich die einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 4 RGaO durch das Bundesverwaltungsgericht. Berücksichtigt müsse auch werden, daß die Reichsgaragenordnung in einer Zeit geschaffen worden sei, als dem Gemeinschaftsinteresse überwiegend der Vorzug gegeben worden sei, während die heutige Verfassungsordnung das Individualinteresse weitgehend in den Vordergrund stelle. Demnach sei heute allgemein anerkannt, daß öffentliche Interessen nur insoweit Vorrang hätten, als ihre Erreichung unumgänglich nötig sei und das Ziel ohne Verletzung der Interessen des einzelnen nicht erreicht werden könne. Da das Oberverwaltungsgericht auf Grund seiner abweichenden Rechtsauffassung keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob die Garage an anderer Stelle, nämlich an der dem Kläger abgewandten Grundstücksseite der Beigeladenen errichtet werden könne, müsse das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

4

Der Kläger beantragt daher,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückzuverweisen.

5

Für den Fall, daß das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, auf Grund des Protokolls über die Ortsbesichtigung durch das Oberverwaltungsgericht vom 22. September 1960 in der Sache selbst entscheiden zu können, beantragt der Kläger,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufzuheben und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu entscheiden.

6

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

7

Er vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hätten die Klage zu Unrecht als zulässig behandelt, da nach § 13 Abs. 5 RGaO die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung nach Absatz 4 auch gegen den Einspruch des Nachbarn erteilen könne; daraus folge, daß die nach § 60 RGaO den örtlichen Bauvorschriften vorgehende Regelung der Reichsgaragenordnung den Nachbarn gerade nicht schützen wolle. Deswegen habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. Oktober 1957 - BVerwG I C 47.57 - und vom 26. Oktober 1957 - BVerwG I CB 86.57 - erkannt, daß nach § 13 Abs. 4 RGaO für den Bau einer Garage kein Dispens von den nachbarschützenden Vorschriften der Bauordnungen erforderlich sei. Der Nachbar könne daher durch die bloße baurechtliche Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt sein. Wenn nämlich bereits bei Erteilung eines Dispenses die Klage eines Nachbarn nur zulässig sei, wenn der Dispens nachbarschützende Vorschriften betreffe, so könne die Klage des Nachbarn erst recht nicht zulässig sein, wenn überhaupt kein Dispens erforderlich und deshalb auch nicht erteilt sei. Anders liege der Fall, wenn eine Baugenehmigung zwar ohne Dispens erteilt worden sei, der Nachbar aber geltend mache, die Genehmigung stehe im Widerspruch zu einer nachbarschützenden Norm und erfordere deshalb einen Dispens.

8

Demgegenüber berufe sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 -, wonach § 13 Abs. 4 RGaO den örtlichen Bauwichbestimmungen nur im Fall der Kollision vorgehe, eine Kollision jedoch nicht vorliege, wenn der Bau einer gebotenen Garage unter Berücksichtigung der geltenden Bauwichbestimmungen genehmigt werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nämlich nur die Frage, wann die Genehmigung einer Garage an der Grenze nicht versagt werden dürfe, nicht aber die Frage, ob die Behörde nach ihrem Ermessen den Bau einer Garage an der Grenze genehmigen darf. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei allerdings davon auszugehen, daß die Bauwichbestimmungen als solche durch die Vorschriften des § 13 Abs. 4 RGaO nicht aufgehoben worden seien, daß sie aber durch § 13 Abs. 4 RGaO ihren zwingenden Charakter und durch § 13 Abs. 5 RGaO ihren zum Teil nachbarschützenden Charakter insoweit verloren hätten, als es sich um den Bau von Garagen handele.

9

Nach alledem sei die Klage unzulässig und im Ergebnis jedenfalls zu Recht abgewiesen worden.

10

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

12

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

13

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage zulässig.

14

Der Senat teilt, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht die grundsätzlichen Bedenken, die gelegentlich gegen eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage erhoben worden sind (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - in BVerwGE 22, 129 [130 f.] und Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in NJW 1967, 1770 [1771] = MDR 1967, 862 [863]). Wie er jedoch in dem zuletzt genannten Urteil vom 28. April 1967 erneut betont hat, kann es nur der jeweils in Frage stehenden Vorschrift entnommen werden, ob diese dem Nachbarn ein auf ihre Einhaltung gerichtetes subjektives Recht einräumen will. Um eine solche Vorschrift handelt es sich allerdings bei § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO nicht. Denn § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO will gerade der Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit geben, die Garage an der Nachbargrenze - und damit zuungunsten des Nachbarn - auch dann zu genehmigen, wenn orts- oder landesrechtliche Vorschriften über den Grenzabstand dies nicht zulassen (vgl. Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 197.65 -). Dem Schutz des Nachbarn dient § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO mithin nicht; im. Gegenteil: er ermöglicht es, (auch) bei nachbarschützenden Vorschriften des Orts- und Landesrechts Ausnahmen zu erteilen. Fehlt also einer Vorschrift des Orts- oder Landesrechts, von der nach § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO abgewichen wird, der nachbarschützende Charakter, dann ermöglicht auch § 13 Abs. 4 RGaO keine Nachbarklage (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1967 - BVerwG IV B 27.65 - zur engen Reihe nach § 49 der Bayerischen Bauordnung von 1901), da § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO selbst, wie sich aus seinem Zweck ergibt, keinen Nachbarschutz begründet.

15

Hieraus folgt aber im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht, daß § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO die etwa vorhandene nachbarschützende Wirkung der jeweiligen orts- oder landesrechtlichen Bestimmung, von der er eine Ausnahme ermöglicht, entfallen ließe. Allerdings wäre dies nicht zu bezweifeln, wenn § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO wirklich - wie das Oberverwaltungsgericht meint - im Rahmen seines Anwendungsbereichs die Bauwichbestimmungen außer Kraft gesetzt hätte; denn mit der Aufhebung dieser Bestimmungen wäre notwendigerweise auch ihre nachbarschützende Wirkung beseitigt worden. § 13 Abs. 4 RGaO hat jedoch nach dem oben Gesagten lediglich eine Ermächtigung zum Inhalt, u.a. von Bauwichbestimmungen im Einzelfall abzuweichen, setzt also die Weitergeltung der orts- und landesrechtlichen Bestimmungen notwendig voraus. Dafür, daß § 13 Abs. 4 RGaO mit dieser Ermächtigung auch eine etwa vorhandene nachbarschützende Wirkung einer Bauwichbestimmung ausräumt, ist nichts ersichtlich; weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO läßt sich entnehmen, daß es für die Ausübung des dort eingeräumten Ermessens notwendig wäre, die Bauwichbestimmungen nicht nur ihres zwingenden, sondern auch ihres nachbarschützenden Charakters zu entkleiden, den Nachbarn also etwa bei Ermessensfehlern oder bei aus anderen Gründen ungerechtfertigter Anwendung des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO wehrlos zu machen.

16

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat auch § 13 Abs. 5 RGaO nicht die nachbarschützende Wirkung der Bauwichbestimmungen beseitigt. Diese Vorschrift räumt nur etwa bestehende öffentlich-rechtliche Zustimmungsrechte des Nachbarn aus, macht also die Behörde bei Zulassung nach § 13 Abs. 4 RGaO nicht von der Zustimmung des Nachbarn mehr abhängig; sie besagt über die Frage, ob sich der Nachbar gegen eine nach seiner Meinung rechtswidrig erteilte Genehmigung wehren kann, nichts.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat der hier zugrunde liegenden Bauwichbestimmung nachbarschützende Wirkung beigemessen. An diese Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO gebunden. Da § 13 Abs. 4 und 5 RGaO diesen landesrechtlich gewährten Nachbarschutz nicht beseitigt hat, ist die Klage vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend für zulässig gehalten worden.

18

2.

Die Revision ist jedoch nicht begründet. Bei der Entscheidung ist die inzwischen in Kraft getretene Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373) - BauO NW -, insbesondere deren § 7 Abs. 4, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - [BVerwGE 22, 129]). Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 4 BauO NW können u.a. Garagen im Bauwich gestattet werden. In der Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht dieser Vorschrift in mehreren Entscheidungen (vgl. Urteile vom 26. März 1963 - VII A 104/62 - und vom 20. Juni 1966 - X A 1366/65 -) gegeben, hat, ist dies auch weitergehend möglich, als es nach § 13 Abs. 4 RGaO zulässig wäre. Mit dieser Auslegung des § 7 Abs. 4 BauO NW verstoßt das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Bundesrecht. Wie der erkennende Senat in seinem für die Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 197.65 - ausgeführt hat, setzt die Anwendung des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO stets voraus, daß nach den orts- oder landesrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand die Garage nicht genehmigt werden könnte. Kann die Genehmigung hingegen bereits ohne Verstoß gegen Orts- oder Landesrecht ein der Nachbargrenze erteilt werden - wie es hier auf Grund des § 7 Abs. 4 BauO NW der Fall ist -, so ist für die Anwendung des § 13 Abs. 4 RGaO kein Raum; diese Vorschrift kann der Genehmigung daher auch nicht entgegenstehen. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom heutigen Tage ebenfalls näher dargelegt hat, steht dem § 7 Abs. 4 BauO NW in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht der Art. 14 GG entgegen, da Vorschriften über den Bauwich nicht derart zum Inhalt des Eigentums werden, daß eine Änderung dieser Vorschrift mit enteignender Wirkung in das Grundeigentum des Nachbarn eingreifen würde. Zwar ist es denkbar, daß Vorschriften, die den Bauwich einschränken, dann enteignende Wirkung haben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks auf die Beibehaltung eines bestehenden Zustands eingerichtet hat mit der Folge, daß er selbst von der Neuregelung keinen Vorteil mehr haben kann, und wenn ihm weiter dadurch, daß der Nachbar die Vorteile der Neuregelung ausnutzt, unzumutbare Nachteile entstehen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier, wie sich den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entnehmen läßt, nicht vor.

19

Nach § 7 Abs. 4 BauO NW in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts ist mithin die der. Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtlich abgesichert; danach kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob eine Garage an anderer Stelle des Grundstücks der Beigeladenen gleich günstig errichtet werden könnte. Der Kläger hält dieser vom Oberverwaltungsgericht auch zu § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO vertretenen Auffassung entgegen, es sei heute allgemein anerkannt, daß öffentliche gegenüber privaten Interessen nur insoweit Vorrang hätten, als ihre Erreichung unumgänglich nötig sei und das Ziel ohne Verletzung der Interessen des einzelnen nicht erreicht werden könne. Abgesehen davon, daß von einer so ausgeprägten allgemeinen Vorrangstellung des Individualinteresses gegenüber dem Gemeininteresse nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes nicht gesprochen werden kann, verkennt der Kläger, daß es beim Streit von Nachbarn um die Zulässigkeit einer Bauwichgarage - wie im allgemeinen überhaupt bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. November 1965 - BVerwG IV CB 224.65 - [DVBl. 1966, 273]) - jedenfalls in erster Linie um den Ausgleich zweier Individualinteressen geht. Daß jedenfalls Bundesrecht, insbesondere der Art. 14 GG, einer Vorschrift mit dem Inhalt, den das Oberverwaltungsgericht dem § 7 Abs. 4 BauO NW (wie früher dem § 13 Abs. 4 Buchst. a RGao) gegeben hat, nicht entgegensteht, ist bereits oben erwähnt.

20

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebracht hat, eine Garage könne auf dem hinteren Teil des Grundstücks zu dem seitlich verlaufenden öffentlichen Weg hin noch günstiger als im Bauwich nahe seiner Grundstücks grenze errichtet werden, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

21

Angesichts dieser Rechtslage kann es dahinstehen, ob die Garage des Beigeladenen auch nach § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO zulässig gewesen wäre. Es braucht daher nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob den Ausführungen des-Oberverwaltungsgerichts über das Ausmaß der in § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO erteilten Ermächtigung gefolgt werden könnte; ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob es mit § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO vereinbar ist, wenn - wie das Oberverwaltungsgericht entgegen dem Wortlaut ("an der Nachbargrenze"; anders § 7 Abs. 4 BauO NW: "im Bauvrich") ohne Begründung annimmt - eine Garage auf Grund dieser Vorschrift auch über 1 m von der Nachbargrenze entfernt, also nur in der Nähe der Nachbargrenze, genehmigt wird.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler