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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1965, Az.: BVerwG IV CB 224.65

Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen überwiegenden Interesses eines Beteiligten; Unbilligkeit der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage bei geringen Erfolgsaussichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 224.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - AZ: I 305/63
VG Stuttgart

Fundstellen

  • BayVBl 1966, 279
  • BlGrBW 1966, 157
  • DVBl 1966, 123
  • DVBl 1966, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1966, 875-876 (Kurzinformation)
  • InnKolon. 1967, 205
  • Verw.Rspr. 18, 365
  • VerwRspr 18, 365 - 367

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen einer nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 2. Alternative ("im überwiegenden Interesse eines Beteiligten") VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung.

  2. 2.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist als Revisionsgericht für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nicht zuständig, § 123 Abs. 2 VWGO (Bestätigung von BVerwGE 4, 151).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Bau einer Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ihr Widerspruch sowie die verwaltungsgerichtliche Klage in zwei Instanzen blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt: Die landesbaurechtlichen Vorschriften über die Einhaltung eines Grenzabstandes kämen nicht in Betracht, da der Beigeladene gemäß den Vorschriften der Bausatzung für die Stadt Stuttgart -OBS- auf der Grundstücksgrenze bauen dürfe. Soweit dem Beigeladenen Befreiung von einer Bestimmung der Ortsbausatzung erteilt worden sei, werde dadurch die Klägerin nicht beeinträchtigt. Denn sie befreie den Beigeladenen von der Pflicht, mit seiner Garage die ganze Breite des Grenzabstandes auszufüllen, und erlaube ihm aus baulichen Notwendigkeiten, einen Zwischenraum bestehen zu lassen. Die Klägerin könne sich für ihre Klage auf keine den Nachbarn schützende Vorschrift der Ortsbausatzung und der Landesbauordnung berufen, soweit sie gegen die Errichtung der Garage des Beigeladenen städtebauliche und bauästhetische Gründe vorbringe, mache sie nicht die Verletzung eigener Rechte geltend. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Versagung der Revision hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zugleich gegen das Urteil selbst zulassungsfreie Revision eingelegt. Während des Verfahrens in der Revisionsinstanz hat die Beklagte durch Verfügung vom 21. Oktober 1965 die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung "im überwiegenden Interesse des Beigeladenen" angeordnet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29. Oktober 1965 daraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung wiederherzustellen. Ferner hat sie mit Schreiben vom 9. November 1965 beantragt, dem Beigeladenen gemäß § 123 VwGO zu untersagen, mit der Ausführung des genehmigten Bauwerks vor der Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und Revision zu beginnen, hilfsweise, dem Beigeladenen zu untersagen, mit der Ausführung des Bauwerks vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beginnen.

2

Die Anträge der Klägerin konnten keinen Erfolg haben.

3

1)

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung darf nur unter den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen, von denen hier allein diejenigen von § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VWGO in Betracht kommen, beseitigt werden. Demgemäß ist die von der Beklagten erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur dann gerechtfertigt, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet worden ist. Ob das der Fall ist, hat der beschließende Senat auf den Antrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu prüfen.

4

Die Beklagte hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung einerseits mit dem öffentlichen Interesse am Bau von Garagen begründet. Andererseits hat sie ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der alsbaldigen Errichtung der Garage deswegen als gegeben angesehen, weil die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Baugenehmigung offensichtlich sei.

5

Die Begründung der Beklagten genügt, soweit sie sich auf das öffentliche Interesse stützt, nicht den zu stellenden Anforderungen. Nicht schon das allgemeine Bestehen öffentlichen Interesses am Bau von Garagen und an der Entlastung der Verkehrswege vom ruhenden Verkehr reicht aus, den Anspruch der Klägerin auf einen im Endergebnis wirksamen Rechtsschutz zurücktreten zu lassen. Vielmehr muß ein öffentliches Interesse gerade an der Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vorliegen. Dazu hatte die Beklagte dartun müssen, daß die Verkehrslage vor dem Grundstück des Beigeladenen die alsbaldige Errichtung der Garage unabweisbar erscheinen lasse. Dergleichen hat die Beklagte bei Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht dargetan.

6

Gleichwohl hat die Anordnung Bestand. Sie wird durch das überwiegende Interesse des Beigeladenen an dem nicht weiter verzögerten Bau der Garage gerechtfertigt. Wenn durch ein und dieselbe behördliche Maßnahme nicht nur ein Bürger belastet oder begünstigt wird, sondern zwei oder mehrere in unterschiedlicher Weise berührt werden, nämlich einer belastet und ein anderer begünstigt wird, so ist, wenn nicht schon ein öffentliches Interesse den Ausschlag gibt, mit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen zu entscheiden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des einzelnen gegenüber der Übermacht des Staates, der, um die Wirksamkeit des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundrechts zu gewährleisten, eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engen und strengen Grenzen des § 80 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 1. Alternative VwGO zuläßt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter. Dem trägt § 80 Abs. 2 Ziff. 4 2. Alternative VwGO Rechnung, indem insoweit auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" abgestellt wird. Die Vorschrift erfüllt damit zugleich die unverzichtbare Aufgabe, einem Mißbrauch des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln in Fällen vorzubeugen, in denen der Grundsatz seinem eigentlichen rechtsstaatlichen Ziel nur noch teilweise oder, wie sich im Einzelfall durchaus denken läßt, gar nicht mehr dient. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann zu bejahen, wenn das eingelegte Rechtsmittel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zugleich eine Fortdauer seiner aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muß.

7

Von diesen Überlegungen ist die Beklagte bei der streitigen Anordnung auch mit Recht ausgegangen. Dem beschließenden Senat bleibt nachzuprüfen, ob die von der Behörde angenommene voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage und die von ihr angenommene Unbilligkeit einer Fortdauer der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Das ist zu bejahen. Dabei liegt auf der Hand, daß es im Regelfall unbillig ist, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer ihm erteilten Genehmigung zu verwehren, wenn die Behörde nach sorgfäliger Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Nachbarn angestrengten Anfechtungsklage zu dem Ergebnis kommt, die Klage sei sachlich nicht gerechtfertigt und müsse letzten Endes erfolglos bleiben. Hier hat die Behörde bis zur Entscheidung in der verwaltungsgerichtlichen Berufungsinstanz abgewartet und ihre Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grund der Urteile in zwei verwaltungsgerichtlichen Rechtszügen getroffen. Sie hat daher die Unbilligkeit einer Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Recht bejaht, sofern auch ihre Erwägungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage zutreffend sind. Das ist der Fall.

8

Die Erfolgsaussicht der Klage beurteilt sich im derzeitigen Stand des Verfahrens zunächst nach den Erfolgsaussichten der von der Klägerin in der Revisionsinstanz eingelegten Rechtsmittel. Von diesen wird die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben können. Mit ihr macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO und Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO geltend. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die die Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu beschränken ist, werden indessen nicht zu einer Zulassung der Revision führen können. Sie machen weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch Verfahrensmängel ersichtlich, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

9

Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache glaubt die Klägerin aus folgenden Fragen herleiten zu können, von denen nach ihrer Meinung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt:

  1. a)

    Ob sich die Bestimmung eines Raumes als Wohnraum objektiv aus seiner Gestaltung ergibt oder ob nach § 20 der Baunutzungsverordnung lediglich der - jederzeit änderbare - Wille des Bauherrn maßgeblich ist,

  2. b)

    ob die Auslegung von § 69 Abs. 9 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (GBl. S. 151) - LBO - im angefochtenen Urteil, wonach die "Nutzung", nicht aber die bloße Existenz einer Garage die Gesundheit nicht schädigen usw. darf, mit übergeordnetem Bundesrecht, nämlich Bestimmungen der Reichsgaragenordnung und des Bundesbaugesetzes vereinbar ist, - wobei auch die Nutzung des Geschosses unter der Garage in Betracht zu ziehen sei,

  3. c)

    ob das Fehlen einer spezifischen landesrechtlichen Regel, nach der der Grundstücksnachbar eines Bauenden verlangen kann, daß ihm durch das Bauvorhaben der Zutritt von Licht, Luft und Sonne zu seinem eigenen Anwesen nicht beeinträchtigt werde, erlaubt, einen solchen Schutz zu versagen, obgleich die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Bevölkerung verbieten.

10

Diese Fragen geben der Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Die erste hat das Berufungsurteil dahinstehen lassen, weil es auf sie nach der insoweit für maßgeblich befundenen Vorschrift von § 33 Abs. 3 OBS nicht ankam. § 20 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) - BauNutzVO - hat das Berufungsurteil nicht erwähnt. Es ist aber auch von der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, wieso diese Vorschrift, die von der Geschoßflächenzahl handelt, für das von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachte Nachbarinteresse von Belang sein könnte. Bei der zweiten und dritten Frage ist schon zweifelhaft, ob die Darlegung der Klägerin den Formerfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls aber bilden auch diese Fragen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO. Daß § 69 Abs. 9 LBO weder mit bundesrechtlichen Bestimmungen der Reichsgaragenordnung noch mit Bestimmungen des Bundesbaugesetzes in Widerspruch steht, insbesondere nicht mit einem in den §§ 1 Abs. 4 und 35 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes enthaltenen allgemeinen Gedanken des Gesundheitsschutzes, ist ohne weiteres ersichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie das Berufungsurteil zutreffend hervorgehoben hat, sind die Bestimmungen der Ortsbausatzung und ebenso diejenigen der Landesbauordnung Vorschriften, die den in den §§ 1 Abs. 1, 30, 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes umschriebenen Rahmen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise ausfüllen. Das Entsprechende gilt für die dritte Frage. Welche Vorschriften der Landes- oder Ortsgesetzgeber für die öffentlich-rechtliche Regelung des Nachbarschutzes im Rahmen seiner Zuständigkeit für erforderlich hält, ist im übrigen seinem Ermessen anheimgegeben.

11

Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO rügt die Klägerin zunächst, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt. Es hätte auf Grund der von ihr geltend gemachten Behauptung, daß der Raum unter der Garage für Wohnzwecke bestimmt sei, der Frage nachgehen müssen, ob der Beigeladene mit Schaffung dieses Raumes nicht die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Grundflächen- oder Geschoßflächenzahl überschreite. Hierin kann ein Aufklärungsmangel nicht gefunden werden. Das angefochtene Urteil hat auf Seite acht seiner Entscheidungsgründe die Frage als unerheblich ausdrücklich dahinstehen lassen, "wie die Räume unter der Garage baurechtlich zu werten sind und welche Funktionen ihnen von dem Beigeladenen zugedacht sind". Die Klägerin wendet sich mit dieser "Verfahrensrüge" daher, richtig gesehen, gar nicht gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, sondern gegen die von ihm vorgenommene Auslegung des angewendeten sachlichen Rechts. Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin weiter einen Verstoß gegen die §§ 105 und 117 VwGO. Sie trägt dazu vor, weder im Protokoll über die mündliche Verhandlung noch im Tatbestand des angefochtenen Urteils sei die Frage der Benutzbarkeit und der geplanten Nutzung des Raumes unter der Garage als Inhalt des Parteivortrages erwähnt worden. Die Rüge ist gleichfalls nicht begründet. Der Vortrag der Klägerin über den Raum unter der Garage gehört nicht zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 VwGO in die Niederschrift aufzunehmen sind. Einen Antrag auf Aufnahme dieses Vertrages gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift vom 13. Juli 1965 nicht gestellt. Im angefochtenen Urteil ist der in Rede stehende Vortrag der Klägerin auf Seite acht aber auch ausdrücklich wiedergegeben worden (s.o.). Daß dies in den Urteilsgründen und nicht im Tatbestand geschehen ist, ist unerheblich.

12

Die von der Klägerin eingelegte Verfahrensrevision nach § 133 VwGO ist noch nicht sicher zu beurteilen. Die Klägerin hat eine Verletzung von § 133 Ziff. 1 VwGO, nämlich die nichtordnungsgemäße Besetzung des Gerichts schlüssig gerügt. Ob die Rüge auch begründet ist, läßt sich erst entscheiden, wenn die vom beschließenden Senat hierzu erhobenen Feststellungen abgeschlossen sind. Selbst wenn die Rüge aber durchgreifen und die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils aus diesem Grunde und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen sollte, so würde dies nicht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage rechtfertigen können. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, wie der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung voraussichtlich endgültig ausgehen würde. Die Prognose ist für die Klägerin ungünstig. Das angefochtene Urteil stützt sieh auf Orts- und Landesrecht. Bei dessen Anwendung ist ihm - diese Prüfung, die dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO regelmäßig entzogen ist, hat hier stattzufinden - ein erkennbarer Fehler nicht unterlaufen. Es ist daher mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß das Berufungsgericht in einem erneuten Verfahren ebenso entscheiden würde wie in dem vorangegangenen.

13

Hiernach war der Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurückzuweisen.

14

2)

Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unterscheiden sich in Inhalt und Ziel nicht von dem Antrage auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der beschließende Senat hat daher keinen Anlaß gesehen, sie als selbständige Anträge zu behandeln. Anderenfalls wären die Anträge als unzulässig zu verwerfen gewesen, da für die Entscheidung über sie nicht auch das Bundesverwaltungsgericht, sondern allein das von der Klägerin gleichfalls angerufene Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO, BVerwGE 4, 151).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Clauß
Dr. Paul