Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1967, Az.: BVerwG IV B 27.65
Nachbarschützender Charakter von § 49 Bauordnung des Landes Bayern (BayBauO), § 11 Abs. 1 S. 1 Reichsgaragenordnung (RGaO) und § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO; Voraussetzungen des nachbarschützenden Charakters von Baurechtsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 27.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.09.1963 - AZ: I A 8/63
Rechtsgrundlagen
- § 49 BayBauO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 14 GG
- § 11 Abs. 1 S. 1 RGaO
Amtlicher Leitsatz
- 1)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO hat keine nachbarschützende Funktion.
- 2)
§ 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO hat jedenfalls dann keine nachbarschützende Funktion, wenn Vorschriften über Grenzabstände, von denen eine Ausnahme zugelassen werden könnte, gänzlich fehlen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene hat vom Landratsamt Kaiserslautern die Genehmigung erhalten, auf seinem in der Gemeinde ... gelegenen Grundstück Plan Nr. ... zwei Garagen im rückwärtigen Teil des Grundstücks unmittelbar an der Grenze zu dem dahinterliegenden Grundstück des Klägers Plan Nr. ... und ... zu errichten. Dort steht, etwa 30 cm von der Grenze entfernt, ein Werkstattgebäude, in das zum Grundstück des Beigeladenen hin in den Jahren 1950 und 1955 mehrere Fenster ohne baupolizeiliche Genehmigung eingelassen worden sind. Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wendet sich der Kläger als Nachbar des Beigeladenen.
Widerspruch, Klage und Berufung waren jedoch erfolglos. Das Berufungsurteil hält in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig. Die Vorschriften, auf die sich der Kläger berufe, hätten keinen nachbarschützenden Charakter. Dies gelte für § 49 der Bayerischen Bauordnung (BayBauO) vom 17. Februar 1901 (GVBl. S. 87), wonach Winkel und sogenannte Reihen zwischen den einzelnen Bauten nach Möglichkeit vermieden werden müssen, und ebenso für § 11 Abs. 1 der Reichsgaragenordnung (RGaO) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219). § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO schließlich habe nur nachbarschützenden Charakter, wenn - was hier nicht der Fall sei - Bauvorschriften über seitliche oder rückwärtige Grenzabstände bestünden.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1.
Der Kläger sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob seine Nachbarklage - wie die Vorinstanzen meinen - unzulässig oder - so nach der Auffassung des Klägers - zumindest zulässig ist, da die Frage, ob der vom Kläger bejahte nachbarschützende Charakter der angeblich verletzten Normen tatsächlich vorliege oder nicht, nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage betreffe. Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Rechtsfrage nicht zu. Zwar ist es im Regelfall wegen der unterschiedlichen Rechtskraftswirkung bedeutsam, ob ein Prozeß- oder ein Sachurteil ergeht. Auch für die Frage der Rechtskraft spielt es hier aber keine Rolle, ob die Klage deswegen abgewiesen wird, weil Rechte des Klägers überhaupt nicht in Frage stehen und die Klage daher für unzulässig gehalten oder weil Rechte des Klägers zwar zumindest möglich erscheinen, ihr Vorliegen im konkreten Fall aber verneint wird und die - zulässige - Klage daher unbegründet ist. Wenn sich die in Betracht kommenden Vorschriften als nicht nachbarschützend erweisen sollten oder diese Frage einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. dazu zu 2), so ist es zumindest für den vorliegenden Fall gleichgültig, ob die Klage mangels Zulässigkeit oder mangels Begründetheit abgewiesen wird (vgl. auch Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, 2. Aufl. 1964, S. 220).
2.
Der Kläger hält weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Vorschriften nachbarschützend sind.
a)
Soweit das Berufungsgericht einen nachbarschützenden Charakter des § 49 BayBauO verneint hat, ist folgendes zu sagen:
Der erkennende Senat hat mehrfach - so in seinem Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 (DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571) entschieden, daß das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht feststellen kann, ob eine landesrechtliche Vorschrift dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist oder nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat hier die Vorschriften des § 49 BayBauO dahin gehend ausgelegt, daß sie - anders als die Vorschriften über seitliche Gebäudeabstände, die auch eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke sicherstellen wollten und damit jedenfalls auch nachbarschützend seien - ausschließlich den Zweck habe, im öffentlichen Interesse gesundheits- und feuerpolizeiliche Gefahren zu bekämpfen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die erwähnte Vorschrift in der Auslegung des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht verstoßen sollte. Mit dieser Auslegung hat das Oberverwaltungsgericht weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 14 GG verletzt. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg gegen die Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt, besagt aber nichts darüber, ob und in welchem Umfang Rechte des einzelnen durch das materielle Recht gewährt werden müssen (vgl. BVerwGE 11, 95 [97]). Was Art. 14 GG anlangt, so ist es zwar richtig, wenn der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung BVerwGE 11, 95 (96)[BVerwG 18.08.1960 - I C 42/59] ausführt, daß nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts den Inhalt des Eigentums materiell erweitern; eine solche materielle Erweiterung des Eigentums hängt aber von der Beantwortung der - bei landesrechtlichen Vorschriften dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossenen - Frage ab, ob die Vorschrift tatsächlich nachbarschützend ist. Das hat hier das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht verneint. Davon, daß die Verneinung des nachbarschützenden Charakters einer landesrechtlichen Vorschrift notwendigerweise zu einer Verletzung von Bundesrecht führe, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Rede sein.
b)
Der Kläger macht ferner die nachbarschützende Wirkung der erst nach Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung in Kraft getretenen §§ 6 und 7 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 [LBO] geltend, zu denen das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat, und hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Baugenehmigung, von der - wie hier - noch nicht Gebrauch gemacht worden ist, zurückgenommen werden muß, wenn - wie der Kläger für den vorliegenden Fall meint - durch die Schaffung von Vorschriften nachbarschützenden Charakters ein Bauvorhaben unzulässig wird, und ob weiter die Gerichte einer Rechtsänderung bereits im Anfechtungsverfahren Rechnung zu tragen haben. Diese Fragen können im vorliegenden Verfahren schon deswegen keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugeführt werden, weil Gegenstand der Klage die Anfechtung einer vor Inkrafttreten der nach Auffassung des Klägers nachbarschützenden Normen erlassenen Baugenehmigung ist, nicht hingegen deren - angestrebter oder vollzogener - Widerruf. Im übrigen ist es anerkannten Rechts und bedarf daher keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, daß die Behörde jedenfalls nicht verpflichtet ist, eine Baugenehmigung zu widerrufen, wenn sich das Recht nachträglich zuungunsten des Baubewerbers ändert.
c)
Auch der Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nachbarschützenden Charakter hat, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluß vom 26. Oktober 1957 - BVerwG I CB 86.57 - ausgesprochen, daß aus § 11 RGaO keine subjektiven Rechte für Nachbarn erwachsen. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Mit Recht weist das Berufungsurteil darauf hin, daß Baurechtsvorschriften nur dann nachbarschützenden Charakter haben, wenn sie erkennbar den Eigentümern benachbarter oder in der Umgebung befindlicher Grundstücke eine besondere Rechtsposition geben wollen und - wie hinzuzufügen ist - hinreichend deutlich den Kreis der durch Einräumung einer Rechtsposition begünstigten Personen abgrenzen. Das ist bei der weiten Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO, dessen Anwendung nicht auf durch die Rechtsordnung besonders geschützte Gebiete beschränkt ist, nicht der Fall.
d)
Schließlich wirft auch die Verneinung einer nachbarschützenden Funktion des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf. Fehlen - wie das Berufungsgericht feststellt - in der hier entschiedenen Sache überhaupt Vorschriften über seitliche und rückwärtige Grenzabstände, so kann auch die Genehmigung des Baues einer Garage an der Nachbargrenze keine Rechtsvorschrift, also auch keine den Nachbarn schützende Vorschrift, verletzen. Soweit der Kläger meint, solche Vorschriften lägen in Gestalt des § 49 BayBauO und der §§ 6 und 7 LBO vor, beruft er sich lediglich erneut auf den - wie zu a) und b) erörtert - vom Oberverwaltungsgericht ohne Verletzung revisiblen Rechts verneinten nachbarschützenden Charakter der genannten Vorschriften. Darin liegt auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - (NJW 1959, 1382) denn in jenem Fall lagen nachbarschützende Bauwichvorschriften zugrunde, an denen es hier fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler