Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1957, Az.: BVerwG I C 47.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 47.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 25.01.1957 - AZ: Prozeßliste Nr. 367/56
Rechtsgrundlage
- § 13 Reichsgaragenordnung
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. Oktober 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 25. Januar 1957 - Prozeßliste Nr. 367/56 - wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beigeladenen, die Errichtung einer Garage an der Seitenfront seines Wohngebäudes auf der Grenze seines Grundstücks zu dem des Rechtsbeschwerdeführers zu genehmigen, gegen den der Rechtsbeschwerdeführer Einspruch erhoben hatte, war von der Stadt Tübingen wegen Verletzung des in der Ortsbausatzung vorgesehenen Gebäudeabstandes abgelehnt worden. Auf Beschwerde des Beigeladenen hatte das Regierungspräsidium diese Verfügung aufgehoben und die Stadt angewiesen, das Baugesuch des Beigeladenen zu genehmigen. Daraufhin erteilte die Staat dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung und wies den Einspruch des Rechtsbeschwerdeführers zurück. Hiergegen hat der Rechtsbeschwerdeführer Beschwerde erhoben. Diese hatte keinen Erfolg. Die Gebühr für die Beschwerdeentscheidung ist zunächst auf 100 DM festgesetzt und später auf 60 DM ermäßigt worden. Die Rechtsbeschwerde, mit der sich der Rechtsbeschwerdeführer auch gegen die Höhe der Gebühr für die Beschwerdeentscheidung wandte, ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 25. Januar 1957 als unbegründet abgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Das behördliche Verfahren sei nicht zu beanstanden. Das Recht der Baugenehmigung gehöre auch nach der geltenden Gemeindeordnung zu den Auftragsangelegenheiten. Bei diesen sei die Beschwerdebehörde berechtigt, die untere Behörde zu einer bestimmten Entscheidung anzuweisen. In der Sache sei davon auszugehen, daß der Rechtsbeschwerdeführer kein Recht auf Einhaltung der in der Ortsbausatzung vorgesehenen Grenzabstände durch den Beigeladenen habe. Einmal verfolgten diese Vorschriften überwiegend allgemeine baupolitische und baupolizeiliche Ziele, zum anderen seien sie durch § 13 Abs. 4 und 5 der Reichsgaragenordnung ihrer Sperrwirkung und ihrer Bedeutung als unbedingte Bauverbote weitgehend entkleidet worden. Die Vorschriften der Landesbauordnung über die Erteilung von Befreiungen, durch die den betroffenen Dritten subjektive Rechte eingeräumt seien, kämen hier nicht zur. Zuge, da § 13 der Reichsgaragenordnung eine selbständige abweichende Regelung treffe. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, wie im einzelnen unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse näher ausgeführt wird. Dabei sei davon auszugehen, daß die Reichsgaragenordnung den Bau von Garagen fördern wolle, auch wenn Abstandsvorschriften entgegenstünden, deren Beachtung den Beteiligten wesentliche Opfer auferlegen würde. Wenn es in § 13 Abs. 1 heiße, Garagen sollten möglichst nahe an den öffentlichen Verkehrsflächen liegen, so möge sich diese Forderung zwar in erster Linie auf die räumliche Entfernung zweier verschiedener Bauplätze beziehen, es sei aber nicht einzusehen, warum die größere Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht auch bei der Schaffung solcher Einrichtungen auf demselben Bauplatz berücksichtigt werden sollte. Städtebaulich und baugestalterisch sei gegen das Vorhaben des Beigeladenen nichts einzuwenden. Wenn die Garage so erstellt werde, wie der Beigeladene sie plane, so sei das für ihn die günstigste Möglichkeit. Es bedürfe keines Augenscheines, um dies festzustellen. Die ermäßigte Verwaltungsgebühr bleibe in dem üblichen Rahmen.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.
Gegen dieses Urteil hat der Rechtsbeschwerdeführer Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Es lägen wesentliche Verfahrensmängel vor. Das Gericht hätte eine Augenscheinseinnahme vornehmen müssen, um sich davon zu überzeugen, daß die Garage entsprechend dem Vorschlag des Rechtsbeschwerdeführers auch im rückwärtigen Grundstücksteil errichtet werden könne. Hinsichtlich der Feststellung des Gerichts, die Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 DM sei nicht zu beanstanden, sei dem Rechtsbeschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt, auch sei der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Beschwerdebehörde setze sonst auch bei größeren Objekten eine geringere Gebühr fest. In der Sache selbst habe das Gericht den Begriff "in der Nähe" im Sinne des § 13 Abs. 1 der Reichsgaragenordnung falsch ausgelegt. Auch die Darlegungen des Gerichts über das Verhältnis des § 13 der Reichsgaragenordnung zu Art. 116 der Bauordnung seien irrig. Nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, sein Vorbringen als eine solche Beschwerde anzusehen und nur, falls dies nicht möglich ist, als Revision zu betrachten.
Der Rechtsbeschwerdegegner und der Beigeladene haben die Verwerfung der Revision beantragt. Sie halten die Voraussetzungen für eine Revision ohne Zulassung nicht für gegeben.
Dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, sein Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 25. Januar 1957 anzusehen, konnte nicht entsprochen werden. Der Rechtsbeschwerdeführer hat während der Rechtsmittelfrist nur Revision ohne Zulassung eingelegt. Eine Umdeutung dieses Vorbringens in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht angängig. Der von dem Anwalt des Rechtsbeschwerdeführers unterzeichnete Schriftsatz bezeichnet das Rechtsmittel ausdrücklich als Revision und enthält ferner einen förmlichen Antrag, der nur in einer Revision sinnvoll sein kann. Der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde zu deuten, könnte daher nur als selbständig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gewertet werden. Als solche aber wäre sie unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wäre. Der Senat hat daher von einer Behandlung der Sache als Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Eine Revision ohne Zulassung ist nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Verfahrensrügen des Rechtsbeschwerdeführers werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, deren Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Sie sind nämlich unbegründet. Der Aufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedürfen nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse, die für die Entscheidung des Rechtsstreites von rechtlicher Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall ist über die Frage zu befinden, ob dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung der Garage auf dem von ihm gewählten Platz seines Grundstücks verwehrt werden kann. Wenn diese Frage zu verneinen ist, so spielt die vom Rechtsbeschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Garage auch auf ders rückwärtigen Grundstücksteil errichtet werden kann, keine Rolle. Der vom Rechtsbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang begehrten Sachaufklärung bedurfte es daher nicht.
Die Höhe der für die Beschwerde festzusetzenden Gebühr bemißt sich gemäß Art. 10 der württembergischen Landesgebührenordnung vom 22. Dezember 1930 (RegBl. S. 393) nach der den Behörden verursachten Mühe, den der Staatskasse entstandenen Kosten, der Bedeutung des Gegenstandes und dem Nutzen, den der Beteiligte hat, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Danach ist in Bausachen der wirtschaftliche Wert des Objektes allein nicht maßgebend. Der Umstand, daß die Beschwerdebehörde bei einzelnen größeren Bauvorhaben geringere Gebühren festgesetzt hat, ist demnach - auch wenn das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers insoweit als richtig unterstellt wird - für die Frage, ob die angegriffene Gebührenfestsetsung verwaltungsgerichtlich zu beanstanden ist, ohne Bedeutung, so daß sich eine Sachaufklärung in dieser Richtung ebenfalls erübrigte. Inwiefern dem Rechtsbeschwerdeführer das rechtliche Gehör in diesem Punkte versagt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Rechtsbeschwerdeführer hat Gelegenheit gehabt, sich zu der Gebührenfestsetzung durch die Beschwerdebehörde zu äußern, und hat seinen Standpunkt zu dieser Frage auch des näheren dargelegt.
Auch in der Sache selbst ist die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Befugnisse der Beschwerdebehörde in sogenannten Auftragsangelegenheiten entsprechen der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung und werfen daher keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Ob die Vorschrift des § 13 der Reichsgaragenordnung dem Bundesrecht angehört und ihre Auslegung daher überhaupt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist, kann offenbleiben; denn jedenfalls lassen die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Hinsicht keinen Rechtsirrtum in grundsätzlichen Fragen erkennen. Daß angesichts der der Baugenehmigungsbehörde in § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung eingeräumten Befugnis, die Baugenehmigungen für Garagen auch bei entgegenstehenden Abstandsvorschriften zu erteilen, den Nachbarn insoweit keine subjektiven öffentlichen Rechte auf Einhaltung der Grenzabstände zuerkannt werden können, ist zweifelsfrei und stellt keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage dar. Angesichts des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung muß das gleiche auch von der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gelten, daß die Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung nicht an die Voraussetzungen gebunden ist, die für die Erteilung eines baurechtlichen Dispenses nach § 116 der württembergischen Bauordnung gelten. Daß sich die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung auf die Anordnung der Garagen auf den Baugrundstücken selbst bezieht, erscheint dem Senat bedenkenfrei (vgl. Thiel-Frohberg, Reichsgaragenordnung, Vorbemerkung II 2 vor Abschnitt III und Anm. 1 zu § 13). Auch diese Frage bedarf hiernach keiner grundsätzlichen Klärung mehr.
Die übrigen Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles abgestellt und haben somit keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering