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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1962, Az.: BVerwG VII C 138.61

Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Falle der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Bindung der Verwaltungsbehörde an Urteil eines Strafrichters bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Würdigung des umfassenden Sachverhaltes bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 138.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.08.1961 - AZ: VI OVG-A 5/61

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 39 - 43
  • BayVBl 1962, 213
  • DVBl 1962, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • Dt AutoR 1962, 274
  • DÖV 1962, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • Gewerbearechiv 1962, 283
  • MDR 1962, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1265-1267 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Bindung an die Entscheidung des Strafrichters)"
  • NdsMinBl 1962, Rspr.Beilg. Nr. 8
  • VerkMitt 1962, 39
  • VersR 1962, 580 (amtl. Leitsatz)
  • Verw Prax 1969, 106
  • VerwRspr 14, 1009 - 1012

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Für die Beurteilung der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 StVG sind bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis neue, dem Kläger günstige Tatsachen und Rechtsänderungen zu berücksichtigen.

  2. 2)

    Die Verwaltungsbehörde ist an die Bejahung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch den Strafrichter nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu würdigen hat, als er der Beurteilung des Strafrichters zugrunde lag.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wird wiederhergestellt (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. August 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt, der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger hatte in den Jahren 1948 und 1949 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 2 und 4 erhalten. Er betätigte sich als Kraftfahrer in dem Fuhrbetrieb seines Vaters, dem die Erlaubnis zum allgemeinen Güternahverkehr erteilt wurde. In der Erlaubnisurkunde wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger zur Führung des Geschäfts bestellt werden sei.

2

Seit dem Jahre 1954 ist der Kläger verschiedentlich gerichtlich bestraft worden. Dabei handelt es sich um folgende Straftaten:

  1. 1.

    Fahren eines Lastzuges mit überladenem Kraftfahrzeuganhänger (1954),

  2. 2.

    Fahren eines überladenen Lastzuges und nicht rechtzeitige Auswechselung des Schaublattes zum Fahrtenschreiber (1955),

  3. 3.

    Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauch eines Lastkraftwagens auf öffentlichen Wegen und Plätzen, obwohl dieser nicht zum Verkehr zugelassen und versteuert war (1956),

  4. 4.

    fortgesetzte Hinterziehung der Beförderungssteuer (1957),

  5. 5.

    Fahren eines überladenen Lastkraftwagens nebst Anhänger (1958),

  6. 6.

    Anordnung der Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Lastkraftwagens auf öffentlichen Straßen sowie Herstellung einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Aufkleben der von der Polizei entfernten Kennzeichenstempel (1959),

  7. 7.

    Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Anhängers (1959),

  8. 8.

    Fahren eines überladenen Lastzuges (1960).

3

In dem Strafurteil vom 13. Juli 1960, das die unter Nr. 8 angeführte Straftat vom 10. März 1960 betrifft, ist ausgeführt, es sei anzunehmen, daß der Kläger sich die verhängte Freiheitsstrafe zur Lehre dienen lassen werde, so daß die Frage, ob er jetzt schon - auch unter Berücksichtigung der wiederholten Verurteilungen in den letzten Jahren - als Kraftfahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilde, verneint werden könne und ihm daher die Fahrerlaubnis nicht abgesprochen zu werden brauche.

4

Weiterhin sind gegen den Kläger wegen folgender Zuwiderhandlungen Bußgelder festgesetzt worden:

  1. 1.

    Beförderung von Gütern im Fernverkehr ohne Genehmigung (1955),

  2. 2.

    Beförderung von Gütern im Werkfernverkehr ohne Anmeldung und ohne Beförderungs- und Begleitpapiere (1955),

  3. 3.

    ungenehmigtes Betreiben des Güternahverkehrs (1958),

  4. 4.

    ungenehmigter Güterfernverkehr (1958),

  5. 5.

    Nichtanbringen von Standortschildern am Lastkraftwagen (1959),

  6. 6.

    ungenehmigter Güterfernverkehr (1959).

5

Die dem Vater des Klägers erteilte Güternahverkehrsgenehmigung wurde wegen Unzuverlässigkeit im Jahre 1959 zurückgenommen. Der Kläger stellte im Jahre 1958 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Güternahverkehr für sich selbst. Dieser Antrag wurde wegen Unzuverlässigkeit und fehlender Sachkunde abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen.

6

Am 23. Oktober 1959 entzog der Landkreis Gifhorn dem Kläger die Fahrerlaubnis mit Rücksicht auf seine vorstehend unter Nr. 1 bis 7 aufgeführten Straftaten und die Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, welche zu dem Erlaß der Bußgeldbescheide Anlaß gegeben hatten. Die vom Kläger erhobene Beschwerde hat der Beklagte durch Bescheid vom 25. Januar 1960 zurückgewiesen.

7

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1960 und den Bescheid des Landkreises Gifhorn vom 23. Oktober 1959 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 1960 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Dem Kläger, der durch das häufige Einschreiten der Polizei, der Ordnungsbehörde und der Gerichte zur Genüge belehrt und verwarnt worden sei, fehle die sittliche Eignung, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

10

Zur Begründung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger insbesondere angeführt, seine Verfehlungen ständen mit der Frage der Fahrtauglichkeit in keinem Zusammenhang. Auch habe er durch sein späteres Verhalten seine Eignung, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, nachgewiesen.

11

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert und den Beschwerdebescheid sowie die Verfügung des Landkreises Gifhorn insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 4 entzogen worden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei ungeeignet, mit einem Kraftfahrzeug der Klasse 2 am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Bestrafung wegen fortgesetzter Hinterziehung der Beförderungssteuer sei zwar kein besonderes Gewicht beizumessen. Die sonstigen Verfehlungen des Klägers, soweit sie unter Nr. 1 bis 7 aufgeführt seien, rechtfertigten aber ernstliche Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Klasse 2. Insbesondere gelte dies auch von den Verstößen gegen die Beladungsvorschriften. Die Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz ständen mit der Fahrerlaubnis in enger Beziehung und seien deshalb bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers mit zu berücksichtigen. Dagegen sei nicht zu befürchten, daß die Allgemeinheit gefährdet werde, wenn dem Kläger die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 4 belassen werde. Die Unzuverlässigkeit des Klägers sei fast ausschließlich bei seiner Betätigung als Fuhrunternehmer oder Mitarbeiter in dem väterlichen Fuhrbetrieb hervorgetreten. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges der Klasse 4 seien Verstöße, dagegen nicht zu erwarten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

12

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Revision eingelegt und diese begründet.

13

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Zahl seiner Zuwiderhandlungen in Verbindung mit dem Umstand gewürdigt werden müsse, daß er als Berufskraftfahrer fast täglich habe fahren müssen. Die einzelnen Verstöße seien in einem Zeitraum von sechs Jahren begangen, so daß sie unter Berücksichtigung seiner starken Inanspruchnahme als Kraftfahrer nicht so sehr zahlreich seien. Soweit wegen Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz gegen ihn Bußgelder festgesetzt worden seien, bestehe mit dem Straßenverkehr kein unmittelbarer Zusammenhang. Ihnen komme daher bei der Beurteilung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges kein erhebliches Gewicht zu.

14

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

15

Der Beklagte beantragt,

das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts dahin abzuändern, daß unter Bestätigung des Beschwerdebescheids des Beklagten vom 25. Januar 1960 und des ihm zugrunde liegenden Bescheides des Landkreises Gifhorn vom 23. Oktober 1959 die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird.

16

Der Beklagte wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht erhebliche charakterliche Mängel bei dem Kläger festgestellt, ihm jedoch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 4 belassen hat.

17

Der Oberbundesanwalt hat den gleichen Standpunkt wie der Beklagte eingenommen.

18

II.

Die Revisionen beider Parteien mußten zur Aufhebung des Urteils führen.

19

1)

Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend bejaht, denn der Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 1961 ließ zweifelfrei erkennen, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wurde. Damit ist den Anforderungen des § 124 Abs. 3 VwGO entsprochen,

20

2)

Der Strafrichter hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1960 ausgeführt, die Frage, ob der Kläger bereits als Kraftfahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle, sei zu verneinen. Aus diesem Grunde hat der Strafrichter die Frage, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, verneint. An diese Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wäre die Verwaltungsbehörde nach§ 4 Abs. 2 oder 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) in der Fassung der Gesetze vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 709 und S. 710) - StVG - gebunden gewesen, wenn sie nicht schon vor dieser Zuwiderhandlung des Klägers über die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden hätte.

21

Die Bindungswirkung setzt voraus, daß der gleiche Sachverhalt, die Tat im Sinne des Strafverfahrensrechts, Gegenstand der verschiedenen Verfahren ist. Daran würde es hier fehlen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, die noch vor der Begehung der Straftat vom 10. März 1960 erfolgt war, unanfechtbar geworden wäre. Dann wäre nicht der gleiche Sachverhalt Gegenstand verschiedener gleichzeitig anhängiger Verfahren gewesen, zumal auch die Beschwerdeentscheidung noch vor der Begehung der achten Straftat erlassen wurde, die Gegenstand des strafrichterlichen Erkenntnisses vom 13. Juli 1960 war. Hätte dagegen die Verwaltungsbehörde erst nach diesem Zeitpunkt die Frage entscheiden müssen, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen war, so wäre die achte Straftat mitzuberücksichtigen gewesen und der Vorrang der gerichtlichen Entscheidung nach § 4 Abs. 3 StVG hätte beachtet werden müssen. Der Strafrichter hat zwar nur die konkrete Tat abzuurteilen, trifft seine Entscheidung jedoch unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, dessen Vorstrafen dabei mitberücksichtigt werden. Umgekehrt hätte die Verwaltungsbehörde nicht etwa nur die Straftaten 1 bis 7 zur Grundlage ihrer Entscheidung machen dürfen, wenn sie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erst nach dem Strafurteil befaßt worden wäre. Mit dem. Zweck des § 4 Abs. 3 StVG, widersprechende Entscheidungen zu verhindern, wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Verwaltungsbehörde nicht auch in diesem Falle dem vom Gesetzgeber festgelegten Vorrang der gerichtlichen Entscheidung Rechnung tragen müßte. Es würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht entsprechen, wenn der Strafrichter auf Grund des Falles 8 unter Berücksichtigung aller Vorstrafen des Klägers doch noch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, bejaht hätte, die Verwaltungsbehörde jedoch allein die Fälle 1 bis 7 zum Anlaß nehmen würde, unter Nichtberücksichtigung des Urteils des Strafrichters die Fahrerlaubnis zu entziehen.

22

3)

Da die vor der Begehung der Straftat Nr. 8 in der Beschwerdeentscheidung bestätigte Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Anfechtungsklage angefochten worden ist, stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zugrunde zu legen ist. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 19. November 1953 (BVerwGE 1, 35 [BVerwG 19.11.1953 - I B 95.53]) auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abgestellt. Diese der kassatorischen Natur der Anfechtungsklage Rechnung tragende Ansicht hat verschiedentlich Widerspruch gefunden (vgl. Bachof, JZ 1954 S. 416 und 1958 S. 301; Menger in Bettermann-Nipperdey-Scheuner Band III 2 S. 764 m.Nachw.). Für einzelne Sachgebiete haben mehrere Senate des Bundesverwaltungsgerichts sich für die Berücksichtigung neuer, dem Kläger günstiger Tatsachen und Rechtsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen (vgl. BVerwGE 4, 161; 5, 351; 6, 321; 9, 191). Im Schrifttum wird, die Auffassung vertreten, daß spätere Veränderungen bei allen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung zu berücksichtigen seien und daß den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung solche Verwaltungsakte gleichzustellen seien, die auf eine einmalige Rechtsgestaltung gerichtet sind. Ob dieser Ansicht zu folgen ist und ob dannüberhaupt noch eine klare Abgrenzung zwischen verschiedenen Gruppen von Verwaltungsakten möglich ist, hatte der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Berücksichtigung späterer Veränderungen, soweit sie die Bindungswirkung betreffen, ergibt sich im vorliegenden Falle bereits aus § 4 Abs. 2 und 3 StVG. Mit dem Zweck dieser Vorschrift wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Nachprüfung sich darauf beschränken würde, die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund der Straftaten Nr. 1 bis 7 nach der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zu untersuchen, ohne daß dabei das die später begangene Straftat Nr. 8 aburteilende Erkenntnis des Strafrichters Berücksichtigung fände. Der Gesetzgeber hat bei der Abfassung des § 4 Abs. 2 und 3 StVG nur den Fall im Auge gehabt, daß die Verwaltungsbehörde und der Strafrichter sich mit dem gleichen Sachverhalt zu befassen haben. Er hat der Gefahr widersprechender Entscheidungen dadurch vorgebeugt, daß er der Beurteilung des Strafrichters den Vorrang eingeräumt hat. Wäre im vorliegenden Falle die Bindungswirkung zu verneinen, so würde das dazu führen, daß die Verwaltungsbehörde, die eine geringere Anzahl von Zuwiderhandlungen des Klägers gewürdigt hat, die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen wirksam verneint hätte, während der Strafrichter auf Grund einer späteren und umfassenderen Würdigung zum gegenteiligen Ergebnis gelangt wäre. Der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht allein eine Auslegung des § 4 Abs. 3 StVG, die in einem solchen Fall widerstreitende Entscheidungen vermeidet, indem die tatsächlichen Veränderungen Berücksichtigung finden. Bei der Entscheidung ist somit das nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts ergangene Urteil des Strafrichters zu beachten. Die positive Beurteilung der Eignung des Klägers durch den Strafrichter wäre maßgebend, wenn feststände, daß der Strafrichter den gleichen umfassenden Sachverhalt gewürdigt hat.

23

4)

Bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist eine abschließende Entscheidung zur Zeit noch nicht möglich. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt nicht erkennen, ob der Strafrichter sämtliche Zuwiderhandlungen des Klägers in dem gleichen umfassenden Maße wie die Verwaltungsbehörde gewürdigt hat. Die Verwaltungsbehörde wäre durch die Entscheidung des Strafrichters nicht daran gehindert, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser einen Teil der Zuwiderhandlungen des Klägers, insbesondere die gegen ihn verhängten Bußgelder, nicht in den Kreis seiner Betrachtung einbezogen hätte. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr darüber Feststellungen zu treffen haben, in welchem Umfange in dem Strafurteil, das im Berufungsurteil nur auszugsweise mitgeteilt ist, die Zuwiderhandlungen des Klägers berücksichtigt worden sind, weil davon die Bindungswirkung des Strafurteils abhängt.

24

5)

Ist eine Bindungswirkung gemäß § 4 StVG zu verneinen, so kommt es darauf an, ob der Kläger die erforderliche Eignung besitzt. Für die Beurteilung dieser Frage ist es maßgebend, ob die Zuwiderhandlungen das Vertrauen in die Verläßlichkeit des Klägers ernstlich erschüttern und die Annahme rechtfertigen, daß er durch sein künftiges Verhalten entweder den öffentlichen Verkehr gefährden oder aber die Fahrererlaubnis mißbrauchen wird (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1957 - BVerwG I B 161.55 -). Selbst wiederholte geringfügige Verstoße gegen die Verkehrsvorschriften können die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits rechtfertigen (BVerwGE 2, 259 [BVerwG 20.10.1955 - BVerwG I C 156.53]). Es steht in der Rechtsprechung des Senats auch fest, daß Straftaten anderer Art außerhalb des Verkehrsrechts für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Täters und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 13. Januar 1961 - BVerwG VII C 233.59 - BVerwGE 11, 334 -). Das Berufungsgericht wäre somit nicht daran gehindert, bei seiner Beurteilung auch die Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz heranzuziehen.

25

6)

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung noch nicht das Urteil des Senats vom 12. Januar 1962 - BVerwG VII C 12.61 - berücksichtigen können, in dem ausgeführt ist, daß bei charakterlicher Unzuverlässigkeit nur eine gänzliche Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Sollte das Berufungsgericht daher zu der Auffassung kommen, daß der Kläger unzuverlässig ist, so wird es die Fahrerlaubnis insgesamt zu entziehen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl