Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1961, Az.: BVerwG VII C 233.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 233.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1958 - AZ: VII A 1006/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 11, 334 - 336
- BayVbl 1961, 119
- DÖV 1961, 464 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1961, 129
- MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 983-984 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 20, 394
- VerkBl 1961, 288
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsges. besteht darin, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.
- 2.
Die Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit infolge charakterlicher Mängel kann nicht auf späteres Wohlverhalten gestützt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1958 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1957 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1950 Schrotthändler, er selbst führte in diesem Geschäft einen Lastkraftwagen auf Grund der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 2. Von den Strafgerichten wurde er verurteilt wie folgt:
- 1)
Am 14. Juni 1950 zu einer Geldstrafe von 30 DM wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis;
- 2)
am 15. Februar 1952 zu einer Geldstrafe von 200 DM wegen Hehlerei;
- 3)
am 26. September 1952 zu einer Geldstrafe von 50 DM, weil er mit seinem Personenkraftwagen einen ihm folgenden Kraftwagen durch Querstellen auf der Straße zum Halten gezwungen und dessen Fahrer beleidigt und verletzt hatte;
- 4)
am 28. Februar 1953 zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen Betrugs;
- 5)
am 19. Oktober 1953 zu einer Geldstrafe von 300 DM wegen Diebstahls; der Kläger hatte einem Gastwirt, bei dem er übernachtet hatte, etwa 1 to Alteisen gestohlen und mit dem Lastkraftwagen abgefahren;
- 6)
am 11. März 1955 zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat wegen Betrugs;
- 7)
am 20. November 1954 und 6. September 1955 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 6 Monaten Gefängnis und 600 DM Geldstrafe wegen Betrugs in 12 Fällen und Untreue in 4 Fällen; der Kläger hatte in erheblichem Umfang Schrott unter dem Versprechen baldiger Bezahlung gekauft und mit seinem Kraftwagen abtransportiert, den Erlös jedoch für sich verbraucht. Weiterhin hatte er sich Vorschüsse gegen das Versprechen der Lieferung von Schrott geben lassen, ohne das Versprechen zu halten.
Das Straßenverkehrsamt in Düsseldorf entzog ihm am 4. Januar 1956 die Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit. Die nach erfolgleser Beschwerde erhobene Anfechtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde jedoch in zweiter Instanz zunächst abgewiesen (Bescheid vom 21. Januar 1958). Nachdem der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte, wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 25. März 1958 zurück. In den Urteilsgründen führte es aus:
Die Fahrerlaubnis sei gemäß § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zu entziehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen habe, daß er entweder durch seine Fahrweise Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden oder die Fahrerlaubnis zur Begehung anderer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde. Das erstere könne dem Kläger nicht nachgewiesen werden, weil er nach seinen Verkehrsdelikten nicht zur Gewalttätigkeit oder Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr neige. Auch aus seinen Betrügereien und Diebstählen ergebe sich noch nicht, daß er sich beim Führen von Kraftfahrzeugen über die Verkehrsvorschriften hinwegsetzen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Zweifelhaft könne sein, ob der Kläger die Fahrerlaubnis zur Begehung anderer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde, nachdem dies bis zum Jahre 1955 in erheblichem Umfang der Fall gewesen sei. Zwar sei anzunehmen, daß der Kläger die Fahrerlaubnis wieder in dieser Weise mißbrauchen werde, wenn er erneut Eigentumsdelikte begehen würde. Das sei aber nicht zu erwarten, weil er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Laufe eines Jahres durch redliche Arbeit die größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seinem Rohproduktenhandel überwunden habe. Er habe also die erforderliche kaufmännische Erfahrung erworben und sei durch seine Bestrafungen belehrt, er sei zu redlicher Arbeit entschlossen. Die Erwartung, daß er in Zukunft Eigentumsdelikte begehen werde, könne daher nicht mehr aufrechterhalten werden. Seine gute Führung habe er allerdings erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens bewiesen, und maßgeblich sei, ob er damals als Kraftfahrzeugführer ungeeignet gewesen sei. Das Gericht sei aber nicht gehindert, auch später eingetretene Tatsachen zur Beurteilung der damals vorhandenen Eignung mit heranzuziehen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1959 - BVerwG VII B 10.59 - zugelassene Revision rechtzeitig eingelegt. Er rügt die Verletzung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 StVG. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß nicht nur aus bestimmten Delikten, sondern aus jeder Straftat auf die Nichteignung als Kraftfahrer geschlossen werden könne und daß es nicht nur auf die Charaktermängel, welche zum verkehrswidrigen Verhalten positiv Antrieb sein könnten, ankomme, sondern daß auch häufige Verstöße gegen die allgemeinen Strafgesetze den Schluß auf eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit zuließen. Der Kläger habe überdies seine Fahrerlaubnis zur Begehung strafbarer Handlungen mißbraucht. Das Berufungsgericht habe das zukünftige Verhalten des Klägers bei der Beurteilung der Eignung nicht berücksichtigen dürfen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und vorgetragen: Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich in Betrügereien und Diebstählen noch keine auf das Führen von Kraftfahrzeugen verhängnisvoll einwirkenden Charaktermängel offenbarten, treffe nicht zu und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte. Auch aus derartigen Straftaten könnten sich so erhebliche Charaktermängel ergeben, daß die Annahme gerechtfertigt sei, der Täter werde auch im Straßenverkehr die Rechtsordnung mißachten. Dabei sei insbesondere die Häufigkeit der Delikte von Bedeutung. Zu Unrecht berücksichtige das Berufungsgericht erst nach Abschluß des behördlichen Verfahrens eingetretene Tatsachen; das sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht vereinbar.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Nachprüfung, ob sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes von 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - nicht in jeder Hinsicht zutreffend angewendet hat.
Daß auch Mängel in der sittlichen Persönlichkeit eines Kraftfahrzeugführers, die auf irgendeine Weise zutage getreten sind, ihn im Sinne der Schutzvorschrift des § 4 Abs. 1 StVG nicht mehr als geeignet erscheinen lassen können, ist allenthalben unbestritten und bedarf keiner weiteren Begründung. Hat der Kraftfahrzeugführer Verfehlungen begangen, insbesondere gegen Strafgesetze verstoßen, so kann sich ein das Fehlen seiner Eignung begründender charakterlicher Mangel auch aus anderen als verkehrsrechtlichen Verstößen ergeben (vgl. § 3 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937, RGBl. I S. 1215 mit späteren Änderungen). Der Schutzzweck des Gesetzes beschränkt sich auch nicht auf den Straßenverkehr, sondern ist ein allgemeiner; er richtet sich darauf, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Daher ist jemand als Kraftfahrzeugführer auch dann ungeeignet, wenn ihm der Besitz der Fahrerlaubnis strafbare Handlungen nichtverkehrsrechtlicher Art erleichtert oder ihn in seiner Neigung hierzu fördert. Eine besondere Gefahrenlage setzt die Vorschrift des § 4 Abs. 1 StVG nicht voraus, das Gesetz will schon die Möglichkeit einer Verfehlung tunlichst ausschließen; daß diese nach der allgemeinen Erfahrung zu befürchten ist, muß daher genügen. Ob jemand nach diesen Grundsätzen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, ergibt sich nur aus der Würdigung der Umstände des einzelnen Falles. Bei Verfehlungen wird es auf ihre Art ankommen, auch ihre Häufigkeit und die näheren Tatumstände kennen von Bedeutung sein; ebensowenig aber, wie der Täter einen bestimmten Typ von Rechtsbrechern verkörpern muß, um als Kraftfahrzeugführer ungeeignet zu sein, muß sich allein daraus, daß er ein besonders schulzwürdiges Rechtsgut verletzt hat, in jedem Falle seine Ungeeignetheit ergeben. Wohnt ihm allerdings ein allgemeiner Hang zur Mißachtung der Rechtsordnung inne, so ist jedenfalls zu befürchten, daß er sich auch über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen wird.
Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung der letzten Jahre im wesentlichen enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 20. Oktober 1955, BVerwGE 2, 259 und BVerwG I C 133.54, MDR 1956, 251; Beschlüsse vom 9. Januar 1957 - BVerwG I B 161.55-, 5. Februar 1957 - BVerwG I B 266.56-, 6. Juni 1957 - BVerwG I B 159.56-, 24. August 1957 - BVerwG I B 86.57-, 21. November 1957 - BVerwG I B 63.56-, 11. März 1958 - BVerwG I C 44.55 - und 26. August 1960 - BVerwG VII B 29.60 -; BGH in JZ 1954, 126; Hess. VGH in VRS 3, 426; OVG Lüneburg in VRS 9, 314; OVG Koblenz in VRS 11, 475; OVG Hamburg in DAR 1957, 249). Das angefochtene Urteil ist damit nicht allenthalben vereinbar. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß sich der Mangel der Eignung zur. Kraftfahrzeugführer auch aus anderen als verkehrsrechtlichen Belikten ergeben kann, wenn nur zu befürchten ist, daß der Täter die Verkehrsvorschriften mißachten oder die Fahrerlaubnis zu Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art mißbrauchen wird. Rechtlich bedenklich ist aber, daß sich das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung beschränkt hat, ob der Kläger nach seinen Verkehrsdelikten zur Gewalttätigkeit oder Rücksichtslosigkeit neigt; denn selbst wenn die mit dem Strafurteil vom 15. Februar 1952 geahndete Straftat damit zutreffend gewürdigt wäre, hätte das Berufungsgericht doch die auffällige Häufigkeit der verschiedenen Straftaten des Klägers in den Jahren von 1950 bis 1955 in Betracht ziehen und prüfen müssen, ob er etwa aus diesem Grunde als Kraftfahrzeugführer ungeeignet war.
Wäre das Berufungsgericht auch in dieser Frage zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gelangt, so hätte es die Klage auf Grund seiner Feststellung, daß der Kläger die Fahrerlaubnis bis zum Jahre 1955 in erheblichem Umfang zur Begehung nichtverkehrsrechtlicher Straftaten mißbraucht habe, anders beurteilen müssen. Dazu ist das Oberverwaltungsgericht nur auf Grund der rechtlich unbeachtlichen Feststellung nicht gekommen, daß sich der Kläger später gut geführt habe und zu redlicher Arbeit in seinem Beruf entschlossen sei. Diese nach Abschluß des behördlichen Entziehungsverfahrens eingetretenen Tatsachen konnten die Verkehrsbehörden bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen. Sie hatten das Gesetz auf Grund des Sachverhalts zu vollziehen, der sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung darbot; allein für diesen Zeitpunkt war die Feststellung, ob der Kläger zum Kraftfahrzeugführer ungeeignet ist, zu treffen. Davon haben auch die Gerichte bei der rechtlichen Nachprüfung der angefochtenen Verwaltungsakte auszugehen. Für die Beurteilung der Eignung kommt es nicht einmal darauf an, ob sich der Kraftfahrzeugführor während des behördlichen Entziehungsverfahrens einwandfrei vorhalten hat (vgl. das erwähnte Urteil vom 20. Oktober 1955, MDR 1956, 251, und den erwähnten Beschluß BVerwG VII B 29.60). Späteres Wohlverhalten kann nur bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden. Hierzu verweist das Berufungsgericht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 259); denn auch im damaligen Streitfalle ergab sich die Feststellung, daß der Kläger sich zum Kraftfahrzeugführer nicht eignete, aus seinem Verhalten vor der Entziehung der Fahrerlaubnis, und nur zur Bestätigung, daß die behördliche Entscheidung im fraglichen früheren Zeitpunkt richtig war, waren auch seine späteren verkehrsrechtlichen Verfehlungen herangezogen worden. Das Berufungsgericht hatte daher der Entscheidung keine auf das spätere Verhalten des Klägers und die Wirkung seiner Bestrafung gestützte Erwartung zugrunde legen dürfen, sondern auf Grund der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 8. Juni 1956 gegebenen Sachlage darüber entscheiden müssen, ob die Befürchtung, daß der Kläger die Fahrerlaubnis erneut zu unredlichem Handeln in seinem Geschäft mißbrauchen würde, damals begründet war.
Diese rechtlichen Bedenken gegen die Gründe des angefochtenen Urteils nötigen aber nicht dazu, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen die endgültige Entscheidung in der Revisionsinstanz. Ob das strafbare Verhalten des Klägers insgesamt ausreichte, um ihn im Jahre 1956 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen zu lassen, kann dahinstehen. Aus seinen Straftaten ergibt sich jedenfalls, daß er damals in seinem Schrotthandel zu Eigentumsdelikten neigte, wobei er sich mehrfach seines Lastkraftwagens als Hilfsmittel bediente. Die am 19. Oktober 1953 und 20. November 1954 geahndeten Vermögensdelikte wären in dieser Weise nicht möglich gewesen, wenn der Kläger die Fahrerlaubnis nicht besessen hätte. Nach seinen zahlreichen und zum Teil schweren Straftaten bot er damals nicht die Gewähr, daß sich diese Vorgänge nicht wiederholen würden; es war also zu befürchten, daß er die Fahrerlaubnis auch in Zukunft auf diese Weise ausnutzen würde. Daher hat ihn die Verkehrsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 StVG mit Recht als ungeeignet zum Kraftfahrzeugführer angesehen.
Aus diesen Gründen ist die Klage unter Aufhebung der Urteile des Berufungsgerichts und des erstinstanzlichen Gerichts abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel