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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1960, Az.: BVerwG VII B 29.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Entziehung der Fahrerlaubnis nach mehrmaliger Androhung; Wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften; Berücksichtigungsfähigkeit des Wohlverhaltens des Betroffenen während des Entziehungsverfahrens; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII B 29.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1959 - AZ: VII A 522/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist selbständiger Transportunternehmer. In der Zeit vom Juni 1952 bis Juni 1958 wurde er elfmal gerichtlich bestraft, darunter einmal wegen fortgesetzter Hehlerei, weil er für seinen Betrieb gestohlene Kraftfahrzeugersatzteile angekauft hatte und in den übrigen zehn Fällen wegen Verkehrsvergehen oder -übertretungen, Allein siebenmal wurde er bestraft, weil er überladene Lastzüge geführt oder deren Führung angeordnet hatte, einmal in 33 Fällen. Bereits im März 1957 hatte ihm das Straßenverkehrsamt in Münster die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht, falls er nochmals wegen seines Verhaltens als Kraftfahrer straffällig werde. Auch das Amtsgericht in Münster hatte ihn in der Hauptverhandlung wegen eines seiner Verkehrsdelikte am 10. April 1957 darauf hingewiesen, daß er mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB rechnen müsse, wenn er nochmals in verkehrsstrafrechtlicher Hinsicht hervortrete, nachdem der Kläger am 6. Juni 1958 wiederum wegen Führung eines überladenem Kraftfahrzeuges bestraft worden war, sah ihn das Straßenverkehr samt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an und entzog ihm durch Verfügung vom 22. Juli 1958 die Fahrerlaubnis. Zwei Tage nach der Zustellung dieser Verfügung wurde der Kläger erneut straffällig, weil er bei Dunkelheit einen Lastkraftwagen mit einem Tiefladeanhänger führte, obwohl die Beleuchtungsanlage nicht in Ordnung war. Er wurde deswegen durch gerichtliche Strafverfügung vom 22. August 1958 su 30 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Beklagten am 29. September 1958 zurückgewiesen, wogegen er am 10. November 1958 Anfechtungsklage zum Landesverwaltungsgericht in Münster erhob. Am 28. November 1958 verursachte er als Führer eines Lastkraftwagens durch verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall, wofür er durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 60 DM erhielt.

2

Die verwaltungsgerichtliche Klage wurde abgewiesen. In den Gründen seines die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils vom 15. Dezember 1959 hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Behörden seien mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Seine Straftaten bewiesen, daß er zu einer rücksichtslosen Fahrweise neige. Weder seine zahlreichen und zum Teil erheblichen Strafen noch die mehrmalige Androhung, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, ja nicht einmal der Erlaß der Entziehungsverfügung selbst hätten ihn zur Befolgung der Verkehrsvorschriften veranlassen können. Immer wieder habe er um seines Vorteils willen oder aus Bequemlichkeit oder Unachtsamkeit seine Pflichten verletzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, insbesondere in jenen Füllen, in denen er überladene Kraftfahrzeuge geführt oder dies geduldet habe. Die durch diese Straftaten hervorgetretenen Charaktorfehler schlössen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

3

Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er meint, durch die Revision sei die Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten, ob das Oberverwaltungsgericht nicht zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen, daß er sich inzwischen gebessert habe und seit dem 28. November 1958 nicht mehr als Verkehrssünder in Erscheinung getreten sei.

4

Der Beklagte hat

Zurückweisung der Beschwerde

5

beantragt und ausgeführt, daß das Vorbringen des Klägers nicht zutreffe. Am 6. Januar 1960 habe das Amtsgericht Münster gegen ihn wegen einer erneuten Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 30 DM verhängt. Das Straßenverkehrsamt habe deswegen die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 22. Juli 1958 angeordnet und seinen Führerschein bereits eingezogen.

6

Da die Beschwerde am 1. April 1960 bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, sind nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die bisher geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - anzuwenden.

7

Danach ist die Beschwerde nicht begründet.

8

§ 53 BVerwGG erlaubt die Zulassung der Revision gegen Endentscheidungen der obersten allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder nur, wenn eine der in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist durch die Revision nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten.

9

Die vom Kläger bezeichnete Frage, wieweit bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis das Wohlverhalten des Betroffenen während des Entziehungsverfahrens zu berücksichtigen ist, erscheint nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1955 (NJW 1956, 358 = MDK 1956, 251 = DÖV 1956, 473 [BVerwG 20.10.1955 - BVerwG I C 133.54]) ausgeführt, daß bei der Prüfung, ob sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist und einem Wohlverhalten während des Entziehungsverfahrens in der Regel keine Bedeutung zukommt, weil erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß ein Kraftfahrer sich während eines solchen Verfahrens einwandfrei verhält; daraus ist somit kein günstigerer Schluß auf sein Charakterbild und seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Im vorliegenden Falle ist der Kläger überdies während des Entziehungsverfahrens noch zweimal wegen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften bestraft worden.

10

Auch sonst sind im vorliegenden Fall keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen erkennbar, deren Klärung durch die Revision zu erwarten wäre. Daß auch wiederholte geringfügigere Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - rechtfertigen können, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen zu befolgen und einen Hang zu ihrer Nichtbeachtung erkennen läßt, ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 259) geklärt. Ebenso geklärt ist durch dieses Urteil, daß in der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht berücksichtigte Verkehrsdelikte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweis dafür herangezogen werden können, daß der Charakter und die Einstellung des Klägers gegenüber der Verkehrsordnung auf Grund seines Verhaltens bei den früheren, dem Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes zugrunde liegenden Verfehlungen richtig beurteilt worden ist.

11

Da schließlich auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts des Landes abweicht und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG mangels Beteiligung der dort genannten Körperschaften und Behörden ohnehin nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 55 Abs. 5 BVerwGG zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel