Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1955, Az.: BVerwG I C 133.54
Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung eines Strafrichters über die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen; Erlass eines Strafbefehls wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 133.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 11.03.1954 - AZ: 2 S 3/54
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 2, 264 - 266
- DVBl 1956, 586 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 358-359 (Volltext mit amtl. LS) "Führerscheinentzug bei einzigem Fall von Trunkenheit"
Amtlicher Leitsatz
Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebene Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafrichters über die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer durch einen Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 20. Oktober 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 11. März 1954 - 2 S 3/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist von Beruf Reisevertreter und hat am 20. März 1947 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 erhalten. Am 19. März 1953 war er mit seinem Personenkraftwagen in Horb und Bildechingen und hat dort in der Zeit von 20.30 Uhr bis 1.00 Uhr 3/4 Liter Bier und 3/4 Liter Wein getrunken. Im Anschluß daran fuhr er mit dem Wagen durch Bildechingen und wurde hier von einem ihm entgegenkommenden Motorradfahrer angehalten, weil er auf der falschen Seite der Fahrbahn fuhr. Als der Motorradfahrer an den Wagen des Klägers herantrat, um ihm Vorhaltungen zu machen, erbrach sich der Kläger. Von zwei jungen Leuten, die hinzugekommen sein sollen, will der Motorradfahrer erfahren haben, daß der Kläger kurz vorher gegen einen Dorfbrunnen gefahren sei. Die herbeigeholten Polizeibeamten stellten fest, daß der Wagen des Klägers inzwischen von unbekannten Personen in einen Hof geschoben worden war und der Kläger fest schlafend in ihm saß. Er war nach dem Polizeibericht nicht vernehmungsfähig. Die am 20. März 1953 um 3.15 Uhr früh vorgenommene Blutprobe ergab nach Mitteilung des Hygiene-Instituts der Universität Tübingen einen Blutalkoholgehalt von 2,1 %.
Auf Grund dieses Vorfalls wurde gegen den Kläger am 20. April 1953 vom Amtsgericht Horb gemäß § 71 in Verbindung mit § 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ein Strafbefehl über zwei Wochen Haft erlassen, weil er in angetrunkenem Zustand am Verkehr teilgenommen habe.
Durch Verfügung vom 25. Juni 1953 entzog die Beklagte dem Kläger auf Grund der §§ 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung die Fahrerlaubnis, weil er durch sein Verhalten am 20. März 1953 seine Ungeeignetheit als Kraftfahrer gezeigt habe.
Nachdem der Einspruch des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 1. August 1953 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Aufhebung der Verfügungen vom 25. Juni und 1. August 1953 erhoben und geltend gemacht, daß die Verwaltungsbehörde nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes hinsichtlich der Frage, ob er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, nicht zu seinem Nachteil von dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Horb habe abweichen dürfen. Obwohl dieses Gesetz in § 4 Abs. 3 nur von "Urteilen" spreche, komme die Bindungswirkung auch einem Strafbefehl zu, da ein Strafbefehl nach § 410 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehe. Aus dem Umstand, daß der Richter gegen ihn einen Strafbefehl erlassen und nicht einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt habe, müsse man schließen, daß er wegen des einmaligen Vorfalls, bei dem kein Personen- oder Sachschaden entstanden sei, dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht habe entziehen wollen. Es bestehe also die negative gerichtliche Entscheidung des Inhalts, daß der Kläger nicht ungeeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. An diese Entscheidung sei die Verwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes gebunden gewesen.
Er sei aber in Wahrheit auch nicht ungeeignet im Sinne des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Er habe sieben Jahre lang Kraftfahrzeuge gesteuert, ohne einen Unfall erlitten zu haben. Wegen des einen Vorfalls am 20. März 1953 dürfe ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, zumal er sieh seit dieser Zeit als Kraftfahrzeugführer einwandfrei verhalten habe. Er sei Alkohol nicht gewohnt; die Strafe, die er erlitten habe, habe er sich zur Warnung dienen lassen. Werde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, so werde seine Existenz vernichtet.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Ansicht vertreten, daß die in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebene Bindung der Verwaltungsbehörde an den Inhalt eines strafrechtlichen Urteils über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann eintrete, wenn ein Strafbefehl erlassen worden sei, und hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen; zugleich hat er die Anschlußberufung zurückgewiesen, die der Kläger gegen die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt hätte. Er führt aus, daß nur ausdrückliche Feststellungen des Strafgerichts die weitgehenden Bindungswirkungen des § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes rechtfertigen könnten. Es könne zweifelhaft sein, ob ein rechtskräftiger Strafbefehl solche Wirkungen haben könne. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Horb enthalte jedenfalls keinerlei Feststellungen- hinsichtlich der Eignung des Klägers als Kraftfahrzeugführer. Selbst wenn es - wie das Verwaltungsgericht im Gegensatz zu einer Äußerung des Amtsgerichts Horb ausgeführt habe - zutreffen sollte, daß das Amtsgericht beim Erlaß des Strafbefehls der Meinung gewesen sei, der Kläger sei trotz des Vorfalls vom 20. März 1953 zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet gewesen, so habe diese Auffassung des Strafgerichts nicht zu ausdrücklichen Feststellungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes geführt. Es sei daher von der Verwaltungsbehörde selbständig zu prüfen gewesen, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wobei von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt und der insoweit festgestellten Schuld des Klägers auszugehen gewesen sei. Die Frage, ob ein Kraftwagenführer ungeeignet sei, sei nun allerdings nicht nach einem bestimmten Verhalten des Betreffenden allein zu beurteilen. Vielmehr komme es auf die Wirkung seines Gesamtverhaltens, besonders im Straßenverkehr, an. Es sei aber ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, daß schon ein einmaliger Fall so schwer sein könne, daß auch unter Berücksichtigung aller übrigen, zugunsten des Kraftfahrzeugführers sprechenden Umstände der Sehluß auf seine Ungeeignetheit zu ziehen sei. Trunkenheit am Steuer sei nun einer der schwersten Vorwürfe, der einem Kraftfahrer gemacht werden könne. Selbst wenn man annehmen wollte, daß Ungeeignetheit nur dann vorliege, wenn festgestellt sei, daß von dem Kraftfahrer auch künftig weitere Gefahr drohe, so müsse bei dem vom Kläger gezeigten Verhalten damit gerechnet werden, daß er auch künftigen Versuchungen, während der Fahrt mit seinem Kraftwagen Alkohol zu sich zu nehmen, nicht widerstehen werde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher auf jeden Fall zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob in Fällen der vorliegenden Art die Verwaltungsbehörde rechtlich gehindert sei, nach § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Mit der Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes. Mit keinem Wort sei in dieser Vorschrift davon die Rede, daß nur ausdrückliche Feststellungen des Strafrichters die Entscheidungsfreiheit der Verwaltungsbehörde einschränkten. Die vom Verwaltungsgerichtshof gegebene Auslegung stehe auch in offenem Widerspruch zu der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, nach der eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werde, einem Urteil gleichstehe. Eine solche Ablehnung könne auch wegen mangelnden Beweises erfolgen. Obwohl es auch hier an einer ausdrücklichen Feststellung fehle, könne die Verwaltungsbehörde nach positiver gesetzlicher Vorschrift trotzdem die Fahrerlaubnis in einem solchen Falle nicht entziehen. In dem Erlaß des Strafbefehls liege aber auch eine ausdrückliche richterliche Entscheidung des Inhalts, daß der Kläger trotz des Unfalls vom 20. März 1953 zum Führen von. Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Außerdem werde die unrichtige Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerügt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stelle eine Sicherungsmaßnahme dar. Anlaß zur Verhängung einer solchen sei nur dann gegeben, wenn festgestellt werden könne, daß von dem Kraftfahrzeugführer auch künftig eine weitere Gefahr drohe, wenn er am Straßenverkehr teilnehme. Eine solche Feststellung könne aber erst dann erfolgen, wenn der Kläger durch sein weiteres Verhalten erkennen lasse, daß die ihm durch seine Bestrafung erteilte dringliche Warnung nicht ausgereicht habe, um ihn vor weiteren Verstößen gegen die Straßenverkehrsbestimmungen abzuhalten. Solange dies nicht der Fall sei, könne ihm, der vor dem 20. März 1953 nahezu sieben Jahre ohne Unfall gefahren sei und sich auch nach diesem Zeitpunkt im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten habe, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht abgesprochen werden.
Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 1953 über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf Grund des § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - in Verbindung mit § 3 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1215) - StVZO - ergangen. Nach § 4 Abs. 1 StVG ist die Fährerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist. Die Revision macht zunächst geltend, daß im vorliegenden Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis schon mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG ausgeschlossen sei. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde in dem Entziehungsverfahren bei Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Nach Ansicht des Klägers ist bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz I StVG ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleichzustellen, da nach § 410 StPO ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt. Dem kann in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung nicht beigetreten werden (Bayer.VGH, Urteil vom 18. März 1953 - Nr. 109 IV 52 -; Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., S. 162; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl., Anm. 4 a zu § 4 Abs. 3 StVG; Senkendorf, Das Recht des Kraftfahrers 1954 S. 19; Booß, Verkehrsblatt 1953 S. 188; anderer Ansicht: Guelde, Recht des Kraftfahrers 1953 S. 42, und Lütkes, Straßenverkehr, Anm. 6 zu § 4 StVG). Eine Urteilsfindung setzt ein Verfahren voraus, in dem die Möglichkeit besteht, die Tat nach allen Richtungen zu würdigen, wie es das ordentliche Strafverfahren mit der Hauptverhandlung darstellt, nicht aber das summarische Verfahren des Strafbefehls und der Strafverfügung, dem lediglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei zugrunde liegen und bei dem der Richter nicht in der Lage ist, die Tat über die Grenzen der Anklage hinaus zu würdigen (vgl.BGHSt Bd.3 S.13 ff.). Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzes, vor allem aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Abänderungsvorschlägen des Bundesrats (Anl. 3 zur Bundestagsdrucksache Nr. 2674 S. 24), nach der für die Mitwirkung der Gerichte und ihren Vorrang u.a. maßgebend war, daß der Richter eine gerechte Strafe nur bei gleichzeitiger Entscheidung über die Fahrerlaubnis finden könne, der erhebliche Aufwand besonderer Verwaltungsverfahren auch nicht zu verantworten sei, "wenn der Richter ohnehin zum Zwecke strafrechtlicher Beurteilung eine umfassende Klärung des Sachverhalts vornehmen muß". In der Begründung des Gesetzentwurfs ist ferner ausgeführt, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auch für diejenigen Fälle unberührt bleiben soll, in denen der Strafrichter mit der Prüfung des Sachverhalts befaßt gewesen sei, jedoch auf die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erkannt habe, sofern dem nicht der Inhalt der strafrichterlichen Entscheidung entgegenstehe (a.a.O.S.8). Ferner darf danach die Verwaltungsbehörde bei einem mit Strafe bedrohten Verhalten die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht verneinen, wenn der Strafrichter sie in den Gründen seines Urteils, bejaht hat (a.a.O. S. 9). Überdies ist auch auf dem Gebiet des Strafrechts der Strafbefehl dem Urteil nicht völlig gleichgestellt. Seine materielle Rechtskraft ist beschränkt. Auch der unanfechtbar gewordene Strafbefehl hindert nicht die nochmalige Aburteilung derselben Tat aus einem anderen, eine erhöhte Strafbarkeit begründenden und in dem Strafbefehl nicht gewürdigten Gesichtspunkt (RGSt Bd. 56 S. 253, Bd. 65 S. 292; BGHSt Bd. 3 S. 13 ff.; BVerfGE 3, 248 ff. [254]).
Im übrigen kann eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafbefehl bei der Entscheidung über die Frage der Entziehung der Bahrerlaubnis auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil nach der Vorschrift des § 407 Abs. 3 StPO Maßregeln der Sicherung und Besserung - zu diesen gehört nach den neu eingeführten Bestimmungen des § 42 a Nr. 7 StGB auch die Entziehung der Fahrerlaubnis - in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden dürfen. Der Kläger macht demgegenüber zu Unrecht geltend, in dem Erlaß des Strafbefehls liege eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung des Inhalts, daß der Kläger trotz des Vorfalls vom 20. März 1953 zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Zunächst kann nicht von einer "ausdrücklichen Entscheidung" gesprochen werden. Allenfalls könnte die Ansicht vertreten werden, daß der Erlaß eines Strafbefehls im Wege des Gegenschlusses zum Ausdruck bringe, daß der Richter den Täter nicht für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehe (Guelde, Recht des Kraftfahrers a.a.O.). Damit wird aber den in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG für die Bindungswirkung aufgestellten Voraussetzungen nicht genügt, die - wie oben dargelegt - eine Urteilsfindung erfordern.
Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG berufen. Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht - mag sie auch nur "wegen mangelnden Beweises" erfolgt sein - bringt im Gegensatz zum Strafbefehl deutlich zum Ausdruck, daß das Gericht den Angeschuldigten weiter als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält oder zum mindesten halten muß. Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber die Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ausdrücklich einem Urteil gleichgestellt hat, kann vielmehr der Schluß gezogen werden, daß andere gerichtliche Entscheidungen, die nicht Urteile sind, die Bindungswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht besitzen.
Zudem würde es auch deswegen sehr bedenklich sein, aus einem stillschweigenden, also nur negativen Verhalten des Richters eine Bejahung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herzuleiten, weil dieses Stillschweigen auf sehr verschiedenen Ursachen beruhen kann. Häufig wird aus dem Erlaß eines Strafbefehls in Verkehrssachen nichts anderes zu entnehmen sein, als daß die Staatsanwaltschaft die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht nicht für nötig gehalten und das Amtsgericht sich mit der Frage der Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen überhaupt nicht befaßt hat. Ein solcher Schluß erscheint gerade im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Die Beklagte hatte mit einem bereits am 15. April 1953 eingegangenen Schreiben vom 11. April 1953 die Staatsanwaltschaft gebeten, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls datiert vom gleichen Tage. Das Schreiben vom 11. April 1953 hat die Staatsanwaltschaft am 22. April 1953 dem Amtsgericht übersandt, das es erst nach dem Erlaß des Strafbefehls erhalten und dann an das Landratsamt weitergeleitet hat. In einer Verfügung vom 24. Juli 1953 hat das Amtsgericht erklärt, daß im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Staatsanwaltschaft bewußt nicht dem Amtsgericht übertragen, sondern der Verwaltungsbehörde überlassen worden sei. Wollte man trotzdem auch in einem solchen Fall in dem Erlaß des Strafbefehls eine die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahende Entscheidung des Gerichts erblicken, so würde dies auf eine Fiktion hinauskommen - ein Ergebnis, das für die Auslegung einer im Interesse der Verkehrssicherheit geschaffenen Vorschrift untragbar ist.
Die Beklagte war somit nicht gehindert, die Frage, ob der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, von sich aus zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannten Rechts, daß auch ein einziger. Fall von Trunkenheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne weiteres die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigt (OVG Münster vom 18. Oktober 1950, DÖV 1952 S. 255; Württ.-Bad. VGH vom 18. März 1949, VerwRspr. Bd. 2 Nr. 44; OLG Braunschweig vom 2. Oktober 1953, NJW 1953 S. 1882 [OLG Braunschweig 02.10.1953 - Ss 153/53]; OLG Stuttgart vom 17. Juli 1953, ebenda; Pr. OVG Bd. 93 S. 95 ff., Bd. 97 S. 126, Bd 98 S. 97, Bd. 101 S. 150). Die Revision macht demgegenüber geltend, daß ein Anlaß zur Entziehung einer Fahrerlaubnis nur dann gegeben sei, wenn festgestellt werden könne, daß von dem Kraftfahrzeugführer auch künftig eine weitere Gefahr drohe, falls er am Verkehr teilnehme. Es ist richtig, daß bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis auch die Gefährdung der Allgemeinheit durch den Kraftfahrer geprüft werden muß. Dies liegt im Wesen der Entziehung der Erlaubnis, die von der Verwaltungsbehörde als Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe verhängt wird (VGH Braunschweig vom 24. Mai 1939, VAE 1939 S. 327; vgl. BGH vom 25. Februar 1954, NJW 1954 S. 1167). Das angefochtene Urteil hat die erforderlichen Feststellungen über die durch den Kläger drohende künftige Gefahr aber auch getroffen. Die Ausführungen der Revisionsbegründung erscheinen nicht geeignet, sie zu widerlegen. Die Behauptung des Klägers, er sei durch die gegen ihn verhängte Haftstrafe gewarnt, und eine Entziehung der Fahrerlaubnis könne erst bei weiteren Verstößen erfolgen, ist unbeachtlich. Auch ein einmaliger Fall von Trunkenheit am Steuer kann genügen, um die Befürchtung zu rechtfertigen, daß der Kraftfahrer auch in Zukunft wieder Verfehlungen dieser Art begehen wird. Unerheblich ist auch das Vorbringen des Klägers, daß er nahezu sieben Jahre ohne Unfall gefahren sei und sich auch seitdem im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten habe. Auch wenn er geeignet gewesen sein sollte, Kraftfahrzeuge zu führen, so hat er durch den Vorfall vom 20. März 1953 jedenfalls gezeigt, daß er diese Eignung später verloren hat (Pr. OVG vom 17. April 1939, VAE 1939 S. 328; vgl. OVG Hamburg vom 30. April 1953, VerwRspr. Bd. 7 Nr. 69). Was das Verhalten des Klägers seit dem Vorfall vom 20.März 1953 angeht, so ist nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 - (BVerwGE 1,35) entwickelten Grundsätzen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Nachträgliche Vorkommnisse können nur insoweit zu Beweiszwecken herangezogen werden, als es sich um die Feststellung handelt, oh rückblickend für den Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs richtig beurteilt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53) Unter diesem Gesichtspunkt muß auch das spätere ordnungsgemäße Verhalten des Klägers im Straßenverkehr als rechtlich bedeutungslos angesehen werden. Daß ein Fahrer, gegen den ein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis anhängig ist, sich während des Schwebens dieses Verfahrens im Verkehr einwandfrei verhält, ist in der Regel anzunehmen und läßt keinen Schluß auf sein Charakterbild und seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis zu.
Auch die sonstigen Ausführungen des angefochtenen Urteils sind bedenkenfrei. Die Frage, welche wirtschaftlichen Folgen die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Kläger hat, ist vom Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen worden.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).