Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1953, Az.: BVerwG I B 95.53

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Teilung der Wohnung zwecks Gewinnung zweier selbständiger Wohnungen ; Anforderungen an die Zweckbestimmung von Wohnräumen; Zeitpunkt, bis zu welchem bei Rückführung zweckentfremdeten Wohnraums zurückgegriffen werden kann

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1953
Aktenzeichen
BVerwG I B 95.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.04.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 35 - 39
  • DVBl 1954, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1954, 446-447 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Otto Bachof)
  • MDR 1954, 209 (Volltext)
  • NJW 1954, 365 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Maßgebender Zeitpunkt für Rechtswidrigkeit bei Anfechtungsklagen

Amtlicher Leitsatz

Im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren ist die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach den rechtlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, so daß nachfolgende Änderungen der Rechtslage regelmäßig unbeachtlich sind.

In der Rechtssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 19. November 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger bewohnt seit 1928 mit seiner Ehefrau eine aus fünf Zimmern, Küche, Bad und einer Mansarde bestehende Wohnung. Er hatte nach dem Zusammenbrach mehrere Jahre seinen Schwiegersohn mit dessen Familie in die Wohnung aufgenommen. Etwa zwei Monate nach dem Auszug dieser Familie erließ das Wohnungsamt eine Verfügung, durch die die ganze Wohnung des Klägers erfaßt und unter gleichzeitiger Anordnung eines Umbaus eine Teilung in zwei selbständige Wohnungen angeordnet wurde. Zugleich wurde dem Kläger die eine dieser Wohnungen, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und einer Mansarde, zugewiesen, wobei dem Kläger die Mansarde als Büroraum zugesprochen wurde. Eine Zuweisung für die zweite Wohnung wurde noch nicht ausgesprochen.

2

Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Zwei von den erfaßten Räumen dienten seinem Ingenieurbüro als gewerbliche Räume und hätten daher nicht erfaßt werden dürfen. Dabei sei der zweite dieser Räume schon von dem früheren Eigentümer gewerblich genutzt worden. Selbst wenn es sich hier um zweckentfremdeten Wohnraum handele, sei seine Rückführung nicht mehr möglich, da die Zweckentfremdung schon vor dem in § 13 Abs. 3 des badischen Landeswohnungsgesetzes festgesetzten Stichtag vom 1. Januar 1938 erfolgt sei. Außerdem sei für die Pflegerin seiner schwerkranken Frau ein weiterer Raum notwendig.

3

Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen im wesentlichen ausgeführt: Die Erfassung der gesamten Wohnung des Klägers sei rechtmäßig, da die von dem Wohnungsamt angestrebte Teilung der Wohnung zwecks Gewinnung zweier selbständiger Wohnungen auch gewisse Änderungen in den von dem Kläger bewohnten Räumen erforderlich mache. Diese "Verschiebung" komme rechtlich einem Tausch nahe. Auch die Erfassung der dem Kläger nicht wieder zugewiesenen Räume sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stünden für sich und seine Ehefrau ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer nebst Küche und Nebenräumen zu. Der strittige zweite Büroraum sei weder nach seiner baulichen Ausstattung noch nach seiner Zweckbestimmung in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Räume in Besitz genommen habe, Büroraum gewesen. Selbst wenn der Raum erstmals nach der Erbauung des Hauses als Büroraum benutzt worden sei, so habe sich diese Zweckbestimmung in dem Augenblick geändert, als in dem Hause geschlossene Wohnungen eingerichtet wurden. Als der Kläger in, seine Wohnung eingezogen sei, seien die Räume nur als Wohnräume benutzt gewesen und hätten keine andere Zweckbestimmung, gehabt. Es sei überhaupt fraglich, ob der strittige Raum nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken mitbenutzt worden und damit rechtlich Wohnraum geblieben sei. Selbst wenn man eine Zweckentfremdung unterstelle, so schließe die Tatsache, daß diese Entfremdung bereits im Jahre 1928 erfolgt sei, die Anordnung einer Rückführung nicht aus. Entgegen der Ansicht des Klägers binde § 13 Abs. 3 des badischen Landeswohnungsgesetzes die Rückführung zweckentfremdeten Wohnraums nicht an einen bestimmten Stichtag. Die Frage, wie weit, bei der Rückführung zeitlich zurückgegangen werden könne, sei, wie das Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, eine Ermessensfrage. Ein Ermessensmißbrauch liege nicht vor. Der Hinweis des Klägers auf das Wohnbedürfnis der für seine Frau benötigten Pflegerin sei nicht durchschlagend, weil der Kläger bisher eine solche Pflegerin nicht eingestellt und offenbar auch nicht die ernste Absicht habe, es in Zukunft zu tun.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht gegeben seien.

5

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 22. April 1953 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 21. Mai 1953, eingegangen beim Berufungsgericht am gleichen Tage, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Das Berufungsurteil enthalte mehrere Entscheidungen über grundsätzliche Rechtsfragen, und zwar zu dem Recht des Wohnungstausches und zu der Frage der Rückführung zweckentfremdeten Wohnraums. Bei der letzteren sei zunächst schon der Begriff des Wohnraumes streitig und von der Rechtsprechung verschieden ausgelegt worden. Ferner bestehe in Rechtsprechung und Schrifttum keine Übereinstimmung darüber, wie weit zeitlich bei der Rückführung zurückgegangen werden könne.

6

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, wenn der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen. Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

7

Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.

8

Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.

9

Die angefochtene Verfügung hatte keinen Zwangstausch angeordnet. Ein Wohnungstausch besteht darin, daß von zwei verfügungsberechtigten Wohnungsinhabern jeder seine Wohnung aufgibt und der andere sie bezieht. Das hat das Wohnungsamt hier aber nicht angeordnet, sondern "hat, soweit es hier in Betracht kommt, lediglich die Erfassung der ganzen Wohnung des Klägers unter gleichzeitiger Zuweisung nur einzelner Räume an ihn verfügt. Da die Rechtsvorschriften über den Wohnungstausch hier also keine Anwendung finden, ist auch die Klärung der von dem Kläger angeführten streitigen Fragen des Wohnungstausches im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Übrigens hat auch das Berufungsgericht nicht die Ansicht vertreten, daß es sich um einen Wohnungstausch handele; es hat vielmehr lediglich gesagt, daß die den Kläger betreffende Anordnung des Wohnungsamtes einem Tausch nahekomme.

10

Fach Art. VI Buchst. a des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 (Wohnungsgesetz) waren die Wohnungsbehörden berechtigt, zweckentfremdeten Wohnraum seinem ursprünglichen Zweck wieder zuzuführen. Das nach Zustellung des Berufungsurteils in Kraft getretene Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) sieht dagegen eine solche Rückführung zweckentfremdeten Wohnraums nicht mehr vor (vgl. Fellner-Fischer, Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, Anm. 5 zu § 21). Wäre der Fall nach diesem Gesetz zu beurteilen, so wäre möglicherweise - falls wirklich eine Zweckentfremdung vorliegt, was das Berufungsgericht offengelassen hat - der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben. Die Frage, ob eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen ist, könnte hier also erheblich sein. Die Zulassung der Revision aus diesem Grund ist aber nicht gerechtfertigt. Es ist ein von der Rechtsprechung seit langem entwickelter, feststehender Rechtsgrundsatz, daß für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes die Rechtslage zur Zeit seines Erlasses maßgebend ist und daher Änderungen derselben, die nach dem Erlaß eingetreten sind, außer Betracht zu bleiben haben (so Pr. OVG in ständiger Rechtsprechung: OVG Bd. 63 S. 282, Bd. 64 S. 458, Bd. 81 S. 275 und S. 407, Bd. 90 S. 299, Bd. 96 S. 197, Bd. 98 S. 210, Bd. 102 S. 253, Bd. 103 S. 258; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Anm. B 6 zu § 23 mit weiteren Hinweisen; für Wohnungssachen vgl. Fellner-Fischer a.a.O., Anm. II zu § 1). Inwieweit Ausnahmen von diesem Grundsatz erforderlich sind, wenn etwa das neue Gesetz nur eine bindende Auslegung des früheren Gesetzes darstellt oder sich rückwirkende Kraft beilegt, oder wenn es sich um allgemeine Verbotsvorschriften handelt, ist hier nicht zu erörtern; denn keine der in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Ausnahmen ist hier gegeben. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz auch die vor seinem Inkrafttreten ergangenen, aber im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht unanfechtbaren wohnungsbehördlichen Verwaltungsakte, insbesondere Verfügungen auf Rückführung zweckentfremdeten Wohnraums, erfassen will (so auch Fellner-Fischer a.a.O., Anm. 2 zu § 36). Schon aus diesem Grunde kann die Frage hier unerörtert bleiben, ob der vom Bundesgerichtshof in Abweichung von der früheren Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, nach dem jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist, sofern dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (BGHZ Bd. 9 S. 101), auch auf das Verwaltungsstreitverfahren Anwendung findet; denn ein solcher zeitlicher Geltungswille des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes ist eben nicht feststellbar.

11

Allerdings ist dem oben erwähnten allgemeinen Grundsatz in neuerer Zeit verschiedentlich mit der Begründung widersprochen worden, daß die Prozeßökonomie die Klarstellung der derzeitigen Berechtigung des Klägers erfordere (vgl. Hamburgisches OVG, HMR Rspr. 1950 Nr. 127; Hessischer VGH, VerwRspr. Bd. 1 S. 426, und Menger, DVBl. 1953 S. 446). Allein diese Bedenken beruhen auf einer Verkennung des Wesens, der Anfechtungsklage. Deren Ziel ist die gerichtliche Feststellung, daß der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist und dieser daher rechtsunwirksam war. An dieser Feststellung hat der Kläger in der Regel ein sehr wesentliches rechtliches Interesse, und zwar selbst dann noch, wenn der Verwaltungsakt bereits durch Zurücknahme seine Erledigung gefunden hat. Die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verwaltungsaktes und des in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen läßt sich naturgemäß nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des behördlichen Eingriffs, d.h. des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, beurteilen. Durch eine nachträgliche Rechtsänderung wird regelmäßig ein zur Zeit seines Erlasses rechtswidriger Verwaltungsakt nicht nachträglich rechtmäßig, wie auch ein bereits durch ihn ausgelöster Schaden nicht beseitigt und aus ihm sich ergebende Ersatzansprüche nicht hinfällig werden. An dem oben erwähnten althergebrachten und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt gewesenen Grundsatz, der durch Prozeß ökonomische Erwägungen überhaupt nicht berührt werden kann, war daher festzuhalten.

12

Er gilt auch für die mit Wirkung auf die Dauer erlassenen Verwaltungsakte, die sogenannten Dauerverfügungen. Hier ist zu entscheiden, ob zur Zeit des Erlasses des Verwaltungsaktes die rechtlichen und tatsächlichen, die Dauer betreffenden Voraussetzungen bestanden. Fallen die Voraussetzungen der einen oder anderen Art später fort, so ist es Sache des Betroffenen, die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit dem Eintritt des Fortfalls bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen. Die Ablehnung des Antrages stellt dann einen neuen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Ändert sich die Rechts- oder Sachlage während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens, so werden freilich aus prozeßökonomischen Gründen die Gerichte der Tatsacheninstanzen verbunden sein, im Einvernehmen mit den Parteien den Streitfall einer alsbaldigen Erledigung zuzuführen. Andererseits sind die Gerichte nicht befugt, den nach ihrer Ansicht aus der veränderten Lage zu ziehenden Folgerungen dadurch Rechnung zu tragen, daß sie die der Verwaltungsbehörde zukommende Erstentscheidung über den Fortbestand des angefochtenen Verwaltungsaktes an sich ziehen, sie der Verwaltungsbehörde aus der Hand nehmen und den Verwaltungsakt aufheben; denn dadurch würden sie sich an die Stelle der Verwaltung setzen und den ihnen gesetzlich eingeräumten und begrenzten Zuständigkeitsbereich überschreiten. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die durch das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz geschaffene neue Rechtslage, für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles ohne Bedeutung, so daß Rechtsfragen aus diesem Gesetz in diesem Verfahren nicht zu klären sind.

13

Bleibt somit das Wohnungsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der angegriffenen Erfassung, so ist hier allerdings der Begriff Wohnraum insofern streitig, als die eine Meinung nur auf die objektive Eignung des Raumes zu Wohnzwecken abstellt, während die andere verlangt, daß der Raum auch für Wohnzwecke bestimmt sein muß. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage heute noch als offen oder nicht vielmehr als im Sinne der letztgenannten Meinung entschieden anzusehen ist; denn jedenfalls ist eine Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG bindend sind, war der streitige Raum seiner baulichen Ausstattung nach, also objektiv, ein Wohnraum und auch in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Wohnung bezog, nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt. Daß aber die Zweckbestimmung eines Raumes nicht nur von dem Bauherrn, sondern auch in der Folge von dem Eigentümer oder einem sonst Verfügungsberechtigten vorgenommen worden kann, ist unbestritten (Fellner-Fischer a.a.O., Anm. 2 a zu § 2). Gleichviel also, ob man die Zweckbestimmung für den Begriff des Wohnraumes nach dem Wohnungsgesetz als erforderlich ansieht oder nicht, war der strittige Raum in keinem Fall ein Gewerberaum.

14

Auch die Frage, wie weit bei der Rückführung zweckentfremdeten Wohnraums zurückgegriffen werden kann, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Klärung bedarf. Vielmehr geht die allgemeine Meinung, der das Berufungsgericht im Ergebnis folgt, dahin, daß das Wohnungsgesetz keinen Stichtag festgesetzt hat, und daß daher im Grundsatz jeder zweckentfremdete Raum Wohnzwecken wieder zugeführt werden kann (Hamburgisches OVG, MDR 1949 S. 377; Hessischer VGH, VerwRspr. Bd. 1 S. 426; Württ.-Bad. VGH, VerwRspr. Bd. 1 S. 164 Nr. 51; Hans. Das Wohnungsgesetz, 6./7. Aufl., Anm. II 1 zu Art. VI; Kleinrahm, DVBl. 1949 S. 133; Haarmann, MDR 1949 S. 380). Der Bundesgerichtshof hat in der von dem Kläger angeführten Entscheidung in BGHZ Bd. 5 S. 228 keinen gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Er hat vielmehr erklärt, daß das Wohnungsgesetz grundsätzlich das zeitlich unbeschränkte Zurückgehen zur Ermittlung der ursprünglichen Zweckbestimmung zulasse, und hat festgestellt, daß ein solches Zurückgehen jedenfalls bis zum 20. April 1936, dem Zeitpunkt der Ermächtigung zum Erlaß eines Umwandlungsverbotes in Art. III des Gesetzes zur Änderung des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 18. April 1936 (RGBl. I S. 371), möglich sei, worauf es in dem von ihm zu beurteilenden Fall allein ankam. Der Bundesgerichtshof hat aber ausdrücklich hinzugefügt, daß es zweifelhaft sei, ob dies der früheste Zeitpunkt sei, oder ob nicht auch ein noch weiteres Zurückgreifen in die frühere Zeit möglich sei. Das Oberverwaltungsgericht in Münster (VerwRspr. Bd. 2 S. 444) hat insofern einen abweichenden Standpunkt vertreten, als es eine widerlegbare Vermutung für die gewerbliche Zweckbestimmung von Räumen dann annimmt, wenn sie in den letzten 30 Jahren tatsächlich gewerblich genutzt waren. Diese Abweichung ist hier aber unerheblich, da die Zweckentfremdung p.m. vorliegenden Fall im Jahre 1928 vorgenommen, also eine 30jährige Frist noch nicht verstrichen ist.

15

Nun bemerkt allerdings der Bundesgerichtshof in seinem zuletzt angeführten Urteil (BGHZ Bd. 5 S. 228), daß einige Länder einen bestimmten Stichtag als für den ursprünglichen Zweck der Räume entscheidend festgesetzt hätten, und führt in diesem Zusammenhang auch § 13 Abs. 3 des badischen Landeswohnungsgesetzes vom 28. April 1949 (Bad. GVBl. 1949 S. 247) auf. Allein dieses Urteil beruht nicht auf diesem Hinweis; denn in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall kam es allein auf das schleswig-holsteinische Wohnungsrecht an, diese Abweichung ist daher rechtlich nicht erheblich.

16

Hieraus ergibt sich zugleich, daß auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gegeben sind. Die oben erwähnten Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (HMR Rspr. 1950 Nr. 127) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VerwRspr. Bd. 1 S. 426), nach denen Änderungen der Verhältnisse, die nach der letzten Entscheidung der Verwaltung eintreten, bei Urteilen über Anfechtungsklagen zu berücksichtigen sind, beziehen sich nur auf Änderungen der Sachlage.

17

Der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind an dem Verfahren nicht beteiligt.

18

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Frege
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Ernst