Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1955, Az.: BVerwG I C 156.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 156.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.07.1953 - AZ: VII A 443/53
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 Strafregister-VO vom 8.3.1926 in der Fassung vom 17.2.1934 (RGBl. I S. 140)
- § 4 Straftilgungsgesetz vom 9.4.1920 (RGBl. I S. 507) in der Fassung vom 17.11.1939 (RGBl. I S. 2254)
- § 5 Straftilgungsgesetz vom 9.4.1920 (RGBl. I S. 507) in der Fassung vom 17.11.1939 (RGBl. I S. 2254)
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 2, 259 - 264
- AS II, 529
- BB 1956, 158
- DAR 1956, 81
- DÖV 1956, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1956, 250
- MDR 1956, 81
- MDR 1956, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 10, 152
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Auch wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften können die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes rechtfertigen, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt.
- 2)
Wenn auch bei der Anfechtung der Entziehung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist, so hindert dies doch nicht, auch das spätere Verhalten des Anfechtungsklägers insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihm ergibt, daß seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf Grund seiner früheren, vor Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts liegenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften richtig beurteilt worden ist.
- 3)
Die Führung einer sogen. Verkehrssünderkartei ist zulässig und verstößt weder gegen § 2 Abs. 3 der Strafregister-VO, §§ 4, 5 des Straftilgungsgesetzes noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 20. Oktober 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1953 - VII A 443/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der seit 1941 den Führerschein der Klasse 3 besitzt, ist in den Jahren 1950 und 1951 in sieben Fällen wegen verschiedener Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften (mangelnde Beleuchtung des Fahrzeuges, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeachtung des Parkverbots) mit Geldstrafen von 5 bis 50 DM bestraft worden und erhielt durch Verfügung der Polizeibehörde vom 11. Dezember 1951 eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Fahrerlaubnisentziehung bei Eingehen weiterer Übertretungsanzeigen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hofgeismar vom 7. März 1952 wurde er weiterhin wegen mangelnder Beleuchtung des Wagens mit 10 DM Geldstrafe bestraft. Nachdem er durch gerichtliche Strafverfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 25. April 1952 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeitsgrenze am 9. April 1952 erneut mit einer Geldstrafe von 50 DM bestraft worden war, entzog ihm das Stadtamt für öffentliche Ordnung der Stadt Dortmund durch Verfügung vom 6. Mai 1952 die Fahrerlaubnis. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 28. August 1952 zurückgewiesen. Inzwischen war gegen den Kläger wegen verbotswidrigen Parkens am 17. Juli 1952 erneut eine Anzeige erstattet worden, wegen der er durch gerichtliche Strafverfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 1952 mit einer Geldstrafe von 20 DM bestraft wurde.
Der Kläger hat die Bescheide vom 6. Mai und vom 28. August 1952 mit der vorliegenden Klage angefochten. Er hat geltend gemacht, daß es sich bei seinen Verfehlungen nur um geringfügige Übertretungen handele. Sie ließen auch in ihrer Gesamtheit nicht den Schluß auf seine Nichteignung als Kraftfahrzeugführer zu, denn er fahre jährlich 100.000 bis 120.000 km. Mehrere Male habe er die festgesetzte Strafe lediglich gezahlt, um Weiterungen aus dem Wege zu gehen. Tatsächlich seien aber die Vorwürfe zum Teil zu Unrecht gegen ihn erhoben worden. In zwei Fällen habe nicht er selbst, sondern ein Angestellter seiner Firma den Wagen gefahren. Die Nichtbeachtung des Parkverbots am 17. Juli 1952 auf der Brückstraße in Dortmund sei darauf zurückzuführen, daß die Entladung des Fahrzeugs sich ohne sein Verschulden verzögert habe. Die Geschwindigkeitsbegrenzung sei inzwischen aufgehoben worden; eine frühere Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit könne deshalb bei der Beurteilung seiner Eignung nicht mehr ins Gewicht fallen. Er halte die Führung einer Verkehrssünderkartei durch die Polizei für unzulässig. Eine derartige Einrichtung widerspreche dem Sinn der Vorschriften über das Strafregister. Durch diese Maßnahme, die lediglich Kraftfahrer betreffe, werde auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe im übrigen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für ihn und sei auch deshalb ungerechtfertigt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, daß die mehrfachen Übertretungen des Klägers einen erheblichen Verstoß gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften darstellten und zu schweren Unfällen hätten führen können. Der Kläger zeige einen ausgesprochenen Hang zur Nichtbeachtung der bestehenden Verkehrsregeln und sei deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich der Kläger gemäß § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen habe. Von einem Kraftfahrzeugführer sei ein besonderes Maß von Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Allgemeinheit, von Achtung vor dem Recht seiner Mitmenschen und von vorbehaltloser Anpassung, an die Rechtsordnung zu fordern. Deshalb könne im Einzelfall auch aus einem nicht erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften auf die Nichteignung geschlossen werden. Mißachte ein Kraftfahrer aber fortgesetzt gesetzliche und behördliche Vorschriften, die der Regelung des Verkehrs und damit dem Schutz der Allgemeinheit dienen, so könne daraus nicht mehr nur eine besondere Nachlässigkeit gefolgert werden; es müsse vielmehr bei ihm die Absicht vermutet werden, den Vorschriften Widerstand zu leisten. Der Kläger sei bis zum Erlaß der Entziehungsverfügung insgesamt neunmal wegen Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften bestraft worden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am 9. April 1952 auf der Evingerstraße in Dortmund nach der Verwarnung des Klägers erfolgt sei. Die Tatsache, daß die Geschwindigkeitsbegrenzung inzwischen aufgehoben worden sei, hindere nicht, die wiederholten Verstoße gegen die früheren Vorschriften bei der Beurteilung der Eignung des Klägers zu berücksichtigen.
Selbst wenn der Kläger in zwei Fällen den Wagen nicht selbst gefahren habe, sondern - wie er behaupte - ein Angestellter, so ließen doch die übrigen Verstöße erkennen, daß er sich über verkehrsrechtliche Vorschriften hinwegsetze, wenn sie ihm hinderlich erschienen. Er müsse deshalb als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen werden. Daß diese Schlußfolgerung zutreffend sei, gehe auch daraus hervor, daß sich der Kläger nach Erlaß der Entziehungsverfügung wiederum über verkehrsrechtliche Vorschriften hinweggesetzt habe. Dabei könne zweifelhaft sein, ob es sich bei dem Vorfall vom 17. Juli 1952, bei dem der Kläger zum Zwecke der Entladung kurz gehalten habe, um ein Parken im Sinne des § 16 der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 gehandelt habe. Sein Persönlichkeitsbild werde aber durch eine erneute Verkehrsübertretung vom 10. Dezember 1952 abgerundet. Nach dem Polizeibericht habe er an diesem Tage verbotswidrig in Höhe der Straßenkreuzung Hansastraße-Königswall ein Kraftfahrzeug überholt, sei beim Einbiegen in den Königswall nach rechts einen weiten Bogen gefahren und habe nicht einmal die Fahrtrichtungsänderung angezeigt. Er habe das überholte Fahrzeug rücksichtslos geschnitten. Nur der schnellen Reaktion des Fahrers dieses Wagens sei es zu verdanken gewesen, daß ein Zusammenstoß vermieden worden sei.
Die Auffassung des Klägers, bei der Beurteilung seiner Eignung hätten seine früheren Übertretungen nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Führung einer Verkehrssünderkartei gesetzwidrig sei, sei unzutreffend. Bedenken in dieser Hinsicht könnten sich allenfalls aus den Vorschriften über das Strafregister ergeben. Die einzelnen Übertretungen des Klägers seien zwar nach § 2 der Strafregisterverordnung vom 8. März 1926 in der Fassung vom 17. Februar 1934 nicht registerpflichtig. Daraus folge aber nicht, daß es der Polizei vermehrt sei, Unterlagen über derartige Verfehlungen der Bewohner ihres Bezirks zu sammeln. Grundsätzlich könne jede Behörde für ihre eigenen Zwecke Aufzeichnungen über Verurteilungen und sonstige Strafen anlegen. Nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 gälten allerdings die für das Strafregister maßgebenden Bestimmungen über Auskunftsbeschränkungen und über Tilgung von Strafvermerken auch für die "polizeilichen Listen". Auch wenn man die von der Polizei geführte Verkehrssünderkartei als polizeiliche Liste im Sinne des Straftilgungsgesetzes ansehe, so könne die Polizei für ihre eigenen Zwecke in dieser Liste auch solche Verurteilungen festhalten, die nicht registerpflichtig im Sinne der Strafregisterverordnung seien. Ein dahingehendes Verbot bestehe nicht. Die Polizei dürfe diese Angaben über nichtregisterpflichtige Bestrafungen nur nicht für Zwecke der Strafrechtspflege verwenden. In vorliegenden Falle seien die Aufzeichnungen der Polizei über die Verkehrsübertretungen des Klägers nur zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen verwendet worden.
Eine Erfassung der Verkehrsübertretungen aller Kraftfahrer bedeute auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Ein Kraftfahrer gefährde den Verkehr wegen der dem Kraftfahrzeug eigenen Betriebsgefahr stets stärker als ein Radfahrer oder Fußgänger. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege aber nur dann vor, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger Grund finden lasse.
Die Verwaltungsbehörde habe bei der Ausübung der ihr nach § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes zustehenden Befugnis auch keinen Ermessensfehler begangen. Wirtschaftliche Nachteile, die dem Betroffenen aus der Entziehung der Fahrerlaubnis erwüchsen, seien für die Entscheidung grundsätzlich bedeutungslos.
Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden, weil die Frage, ob die Führung einer Verkehrssünderkartei zulässig sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Mit der daraufhin eingelegten Revision macht der Kläger erneut geltend, daß es sich bei den Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften um erhebliche Verstöße handeln müsse. Bei den Verkehrsübertretungen, die ihm zur Last gelegt würden, handele es sich dagegen um geringfügige Verstoße, die zum Teil nicht einmal ihn beträfen. Ein erheblicher Teil seiner Bestrafungen wäre weggefallen, wenn die Nachprüfung durchgeführt worden wäre. Für das Verwaltungsgericht bestehe eine Verpflichtung zur Nachprüfung, wenn sich begründete Bedenken gegen die Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen ergäben. Dadurch, daß dies nicht geschehen sei, sei er erheblich beschwert. Was den Vorfall vom 10. Dezember 1952 angehe, so werde die Darstellung des Polizeiberichts energisch bestritten. Daß er das Verfahren nicht durchgeführt habe, habe wiederum an seiner häufigen Abwesenheit von Dortmund gelegen.
Außerdem sei die Berücksichtigung seiner Übertretungen zwecks Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund der sogenannten Verkehrssünderkartei unzulässig. Sie stehe im Widerspruch zu den Vorschriften der Strafregisterverordnung. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Strafregister wollten vermeiden, daß ein Staatsbürger wegen geringfügiger Bestrafung außer der Strafe noch weitere Nachteile, besonders im Berufsleben, erleide. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß es sich um eine polizeiliche Maßnahme handele. Wenn auch die Entziehung der Fahrerlaubnis als Verwaltungsmaßnahme bezeichnet werde, so werde sie praktisch in der öffentlichen Meinung ganz allgemein übereinstimmend als Strafe empfunden, zumal sie für den Betroffenen zumindest schwerwiegende wirtschaftliche Folgen habe. Die Verkehrssünderkartei bedeute ein zweites Strafregister und stelle eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über das Strafregister und damit zugleich einen Verstoß gegen die im Grundgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Staatsbürgers dar. Besonders werde der Grundsatz der Gleichheit des Staatsbürgers vor dem Gesetz verletzt. Die Begründung des Berufungsgerichts, daß ein Kraftfahrer den Verkehr starker gefährde als ein Radfahrer oder Fußgänger und aus diesem Grunde eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei, könne nicht überzeugen. Wenn der Kraftfahrer eine größere Betriebsgefahr in den Verkehr hineinbringe, so unterliege sein Fahrzeug schon durch die Anbringung der polizeilichen Kennzeichen einer bedeutend schärferen und stärkeren Kontrolle, als diese gegenüber einem Radfahrer oder einem Fußgänger ausgeübt werde. Es gehe aber nicht an, darüber hinaus nun auch noch die Verkehrsübertretungen eines Fuhrerscheininhabers besonders zu registrieren und ihn dadurch unter ein Ausnahmerecht zu stellen.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat sich im übrigen der Begründung des angefochtenen Urteils angeschlossen.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stützt sich auf § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) mit verschiedenen Neufassungen, in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Reichsverkehrsministers über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 13. November 1937 [RGBl. I S. 1215]). Danach kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist. Diese Voraussetzung ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Die Verstöße des Klägers gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften sind zwar einzeln betrachtet nicht erheblich. Die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedoch nicht nur nach der Tat selbst, sondern auch nach der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 1954 S. 159 und 1167/1168; OLG Braunschweig, NJW 1953 S. 1882). Unter diesem Gesichtspunkt können auch wiederholte, im Einzelfall jeweils geringfügige Verfehlungen die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweisen, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen, und einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt. Dies ist aber - wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat - hier der Fall. Die Revisionsbegründung vermag daran nichts zu ändern. Es kann dem Berufungsgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß es bei seiner Entscheidung die polizeilichen Feststellungen übernommen und nicht selbständig nachgeprüft hat. Der Kläger selbst hat in fast allen Fällen die Strafe widerspruchslos angenommen; in den einzigen Fall, in dem er Einspruch eingelegt hat - er betrifft die gerichtliche Strafverfügung des Amtsgerichte Dortmund vom 25. April 1952 -, ist dies verspätet erfolgt. Das Berufungsgericht war unter diesen Umständen nicht gehindert, von der Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen auszugehen, zumal der Kläger in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Berechtigung der gegen ihn ergangenen Strafverfügungen nicht bestritten und jede substantiierte Gegendarstellung unterlassen hat. Überdies hat das Berufungsgericht die zweifelhaften Fälle (Führung des Kraftfahrzeuges durch einen Angestellten, Übertretung des Parkverbots am 17. Juli 1952) bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Wenn es die immer noch große Anzahl der restlichen Übertretungen als ausreichend angesehen hat, um dem Kläger die für die Führung eines Kraftfahrzeuges notwendige Eignung abzusprechen, so ist dies nicht zu beanstanden. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger sich nicht nur nach der Verwarnung, sondern sogar noch nach dem Erlaß der Entziehungsverfügung über verkehrsrechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Die Berücksichtigung des Verstoßes vom 10. Dezember 1952 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Wenn auch bei der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verwaltungsakts nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (BVerwGE 1, 35), so hindert dies doch nicht, auch das spätere Verhalten des Klägers zum Beweis dafür heranzuziehen, daß der Charakter und die Einstellung des Klägers gegenüber der Verkehrsordnung auf Grund seines Verhaltens bei den früheren, vor dem Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts liegenden Verfehlungen richtig beurteilt werden sind. Zu einer solchen Bestätigung der aus anderen Gründen gefolgerten Ungeeignetheit stehen dem Verwaltungsrichter auch alle späteren Tatsachen unbeschränkt zur Verfügung (Pr. OVG in VAE 1937 S. 319 und 475; Reichsverwaltungstlatt Bd. 53 S. 616, 17; OVG Hamburg, MDR 1949 S. 579; Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., S. 160/61). Im übrigen bestätigt die Gleichgültigkeit, die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag gegenüber den gegen ihn verhängten Bestrafungen an den Tag gelegt hat - und zwar auch noch in einer Zeit, in der er sich darüber klar sein mußte, daß aus diesen Bestrafungen nunmehr Folgerungen gezogen werden würden -, die Richtigkeit der Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Nichteignung zum Kraftfahrzeugführer durch das Berufungsgericht.
Ist hiernach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist, so kann die Richtigkeit dieser Feststellung durch die Tatsache, daß sie auf einer sogenannten Verkehrssünderkartei beruht, nicht in Frage gestellt werden. Mit seinem Angriff gegen die Zulässigkeit der Verkehrssünderkartei will der Kläger offenbar geltend machen, durch den Ausschluß der hier vorliegenden Übertretungen von der Eintragung in das Strafregister sei auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, daß durch die Bestrafung wegen einer solchen Übertretung dem Betroffenen keine weiteren Nachteile erwachsen sollten und eine unter Umgehung der Strafregisterverordnung erfolgte systematische Erfassung von Verkehrsübertretungen nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfe.
Diese Erwägungen vermögen jedoch die Revision nicht zu begründen.
Nach den hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (RGBl. I S. 507) in der Fassung vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2254) - Straftilgungsgesetz - darf dar Verurteilte nach Tilgung des Vermerks über seine Verurteilung im Strafregister jede Auskunft über die Tat und über die Strafe verweigern. Er darf sich als unbestraft bezeichnen, sofern nicht eine andere, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht. Die Verurteilung gilt nicht mehr als eine Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Fall, daß der Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen. Selbst wenn man diese Vergünstigungen, die denjenigen Verurteilten gewährt worden sind, deren Strafe im Strafregister getilgt worden ist, auch den Tätern zubilligt, die zu einer nach § 2 Abs. 3 der Strafregisterverordnung in der Fassung vom 17. Februar 1934 (RGBl. I S. 140) nicht registerpflichtigen Strafe verurteilt worden sind, so kann aus ihnen noch nicht entnommen werden, daß eine Verwaltungsbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Tatbestände berücksichtigen darf, die bereits Gegenstand einer nicht registerpflichtigen strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß mit der Tilgung der Strafe im Strafregister nunmehr jeder Rechtsnachteil für den Verurteilten in Zukunft ausgeschlossen bleibt, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon für das Gebiet des Strafrechts nicht anerkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann auch eine bereits getilgte, aber dennoch bekannte Strafe bei der Strafzumessung bewertet werden, da ein Ausspruch, daß eine Verurteilung fortan ungeschehen sein soll, außerhalb des Machtbereichs staatlicher Gesetze liege. Nach dieser Rechtsprechung sind für die Kenntnis der Persönlichkeit des Täters und die richtige Beurteilung des Strafmaßes solche früheren Bestrafungen eines Angeklagten nicht weniger beachtlich als andere wichtige Begebenheiten seines Lebens (RGSt Bd. 60 S. 285 [288], Bd. 69 S. 11, Bd. 74 S. 177; BGH, MDR 1952 S. 18, zitiert von Dallinger; BGHSt Bd. 6 S. 245, Bd. 7 S. 60; vgl. auch Begründung des Entwurfs zum Straftilgungsgesetz, Drucksache der Nationalversammlung Nr. 1486 S. 1520).
Ist somit schon für das Strafrecht davon auszugehen, daß eine nicht registerpflichtige Bestrafung keineswegs unter allen Umständen als ungeschehen angesehen werden muß, so kann dies erst recht nicht für die hier zu entscheidende verwaltungsrechtliche Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis gelten. Es würde weit über die Schutzfunktion der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes hinausgehen, wenn man in vorliegenden Fall die Behörde zwingen wollte, es bei den einzelnen Bestrafungen bewenden zu lassen und von jeder verwaltungsrechtlichen Maßnahme gegen den Kläger abzusehen, obwohl sie aus den von ihm begangenen Verstößen die Überzeugung gewonnen hat, daß er eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer bilde. Eine solche Betrachtungsweise würde insbesondere völlig verkennen, daß es für die Frage, ob dem Führer eines Kraftfahrzeuges die Fahrerlaubnis mangels Eignung zu entziehen ist, nicht - wie z.B. bei der Versagung des Wandergewerbescheines gemäß § 57 Abs. 1 Ziff. 3 der Gewerbeordnung - auf die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung, sondern darauf ankommt, ob er gegen die Verkehrsvorschriften vorstoßen und eine verkehrsgefährdende Gesinnung an den Tag gelegt hat. Wollte man - entsprechend der vom Kläger vertretenen Auffassung - bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nur diejenigen Verkehrsverstöße berücksichtigen, die entweder überhaupt nicht zu einer Bestrafung oder zu einer registerpflichtigen, noch nicht getilgten Bestrafung geführt haben, alle übrigen Verstöße hingegen, die eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge gehabt haben, außer Betracht lassen, so würde man zu einer Unterscheidung gelangen, die weder mit dem Sinn noch mit dem Zweck des § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes vereinbar wäre. Der Beklagte war daher durch die Tatsache, daß der Kläger wegen der von ihm begangenen Verkehrsübertretungen bestraft worden ist, nicht gehindert, diese bei der Prüfung der Frage, ob ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, gegen ihn zu verwerten.
Die Zulässigkeit der gegen den Kläger angeordneten Maßnahme kann auch nicht mit der Behauptung angegriffen werden, daß die Unterlagen, auf denen sie beruhte, gesetzwidrig unter Nichtbeachtung der durch die Strafregisterverordnung gezogenen Grenzen zusammengestellt worden seien. Es kann hierbei mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß die Verkehrssünderkartei zu den "polizeilichen Listen" im Sinne der Vorschriften des Straftilgungsgesetzes gehört. Auch dann ist die Polizeibehörde nicht gehindert, Vorgänge in diese Kartei aufzunehmen, die zu einer nach der Strafregisterverordnung nicht registerpflichtigen Verurteilung geführt haben. Aus der Tatsache, daß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 des Straftilgungsgesetzes hinsichtlich der Erteilung einer beschränkten Auskunft und hinsichtlich der Tilgung von Strafen eine Koordinierung zwischen Strafregister und polizeilichen Listen vorschreiben, kann zwar der Schluß gezogen werden, daß die der Eintragung in das Strafregister anhaftende diffamierende Wirkung nicht auf dem Umweg über die polizeilichen Listen weiterbestehen bleiben soll. Ein Verbot, nicht registerpflichtige Strafen in polizeilichen Listen zu verzeichnen, ist daraus jedoch nicht zu entnehmen (vgl. RdErl. des RMdI vom 3. Juni 1940, Ziff. I (1) - RMBliV S. 1046 -; Schäfer-Hellwig, Kommentar zum Straftilgungsgesetz und zur Strafregisterverordnung, Berlin 1926, S. 97; Huschka in NJW 1954 S. 788/89). Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Satz 2 des Straftilgungsgesetzes enthalten nur eine Einschränkung in der Verwendbarkeit der polizeilichen Listen. Dies mag von Bedeutung sein, soweit sie zu Zwecken der Strafrechtspflege benutzt werden. Hierum handelt es sich jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht. In diesem Rechtsstreit ist über die Frage zu entscheiden, ob die Polizeibehörde auf Grund des Verhaltens des Klägers befugt war, gegen diesen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Verwaltungsmaßnahme zu ergreifen. Es geht nicht, an, diese Maßnahme einer kriminellen Bestrafung gleichzustellen. In der hier maßgebenden Zeit war die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Erst durch die mit dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschriften des § 42 a Nr. 7 und des § 42 m hat auch der Strafrichter die Befugnis erhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Der Strafcharakter einer Maßnahme kann auch nicht aus dem Ausmaß der wirtschaftlichen Schädigung des Betroffenen hergeleitet werden.
Im übrigen ist bereits darauf hingewiesen worden, daß es für die Berechtigung der hier getroffenen verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern auf die verkehrsrechtliche Verfehlung als solche und die hieraus sich ergebende mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ankommt. Wenn nun - wie eingangs dargelegt - diese mangelnde Eignung auch aus einer Häufung geringerer Verkehrsverstöße gefolgert werden kann, so muß die Verwaltungsbehörde in der Lage sein, sich die hierfür erforderlichen Unterlagen zu verschaffen. In welcher Weise dies geschieht, muß ihr überlassen bleiben. Wenn die Behörde statt einer Sammlung von polizeilichen Berichten oder statt einer periodischen Einsichtnahme in die Akten der Strafgerichte oder der Staatsanwaltschaft selbst eine Kartei angelegt hat, so ist dies - wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung mit Recht bemerkt hat - nur eine "arbeitsvereinfachende Maßnahme" gewesen und nach den obigen Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch zutreffend ausgeführt, daß die Erfassung der Verkehrsübertretungen keine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltenen Gleichheitsgrundsatzes bedeutet. Der vernünftige Grund, der die unterschiedliche Behandlung des Kraftfahrers gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmern rechtfertigt (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951, BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [52]), liegt in der dem Kraftfahrzeug eigenen besonderen Betriebsgefahr. Diese Betriebsgefahr wird durch die Tatsache, daß die Feststellung der Personalien eines Kraftfahrers durch die polizeiliche Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges erleichtert wird, keineswegs so entscheidend beeinflußt, daß die hier streitige Kontrollmaßnahme als überflüssig und unzulässig angesehen werden müßte.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung vermögen somit die Begründung des angefochtenen Urteils in keinem Punkte zu erschüttern. Die Zulässigkeit der Führung einer Verkehrssünderkartei wird auch von der herrschenden Ansicht bejaht (Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., S. 167 und 492; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl., Anm. 8 zu § 6 StVO und Anm. 12 zu § 42 m StGB; Bruns Goltdammer, Archiv für Strafrecht, 1954 S. 191; Huschka a.a.O.; anderer Ansicht: Bohrer, NJW 1954 S. 1029).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Witten
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue