Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1959, Az.: BVerwG VII B 10/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 10/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 11282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1958 - AZ: OVG VII A 1006/57
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 1958 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gerichtsgebühren werden für diese Entscheidung nicht erhoben.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht hätte die Revision im wesentlichen aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen zulassen müssen. Es ist teils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, teils bedürfen seine Ausführungen grundsätzlicher Klärung. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision muß daher aufgehoben und die Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchstaben a und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Westf.), Königsstraße 47, durch die Partei selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Entscheidung angeben und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).
Reimer
Dr. Boerckel