Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1957, Az.: BVerwG I B 161.55
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen; Straßenverkehrsrechtliche Ausgestaltung der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs (KFZ)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 161.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 09.08.1955 - AZ: BA 24/55
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- GewArch 1957, 71
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 9. Januar 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Eue und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 9. August 1955 - BA 24/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger, der seit Mai 1953 in Bremerhaven eine Autovermietung für Selbstfahrer betrieb, ist am 18. September 1950 vom Straßenverkehrsamt Bremerhaven die Fahrerlaubnis erteilt worden. Zu jenem Zeitpunkt hatte er, wie dem Straßenverkehrsamt bekannt war, bereits mehrere Vorstrafen. Er war
- 1)
am 4. Januar 1947 durch das Amtsgericht Hamburg wegen Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt
und ferner durch Gerichte der Besatzungsmacht
- 2)
am 26. August 1948 wegen rechtswidrigen Besitzes von fremder Währung mit 30 Tagen Gefängnis,
- 3)
am 1. Februar 1949 wegen rechtswidrigen Besitzes von fremder Währung mit einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise mit 90 Tagen Gefängnis,
- 4)
am 25. Mai 1949 wegen unberechtigten Besitzes amerikanischer Zahlungsmittel und wegen Besitzes von Falschgeld mit sechs Monaten Gefängnis und
- 5)
am 21. Februar 1950 wegen rechtswidrigen Besitzes von US-Dollars mit 120 Tagen Gefängnis
bestraft worden.
Nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wurde der Kläger noch dreimal rechtskräftig bestraft, nämlich:
- 1)
am 13. Juni 1951 durch das Finanzamt Bremerhaven wegen Einkommensteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe von 3.200 DM,
- 2)
am 30. August 1952 durch das Amtsgericht Bremerhaven wegen unerlaubten An- und Verkaufs von Devisen mit vier Monaten Gefängnis und
- 3)
am 26. Januar 1954 durch das Landgericht Bremen wegen fortgesetzten Devisenvergehens mit sechs Monaten Gefängnis und mit einer Geldstrafe von 6.000 DM, ersatzweise mit weiteren 30 Tagen Gefängnis, unter Einziehung des Wagens.
Auf Grund dieses Sachverhalts entzog das Straßenverkehrsamt Bremerhaven dem Kläger durch Verfügung vom 18. November 1954 die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit.
Die vom Kläger hiergegen im Rekursverfahren erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein vertretenen Ansicht der Begriff der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes sich nicht auf eine Unfähigkeit zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen beschränke, sondern auch sittliche Mängel des Inhabers der Fahrerlaubnis umfasse. Diese sittlichen Mängel könnten sich vor allem aus strafbaren Handlungen des Inhabers der Fahrerlaubnis ergeben, wobei es nicht erforderlich sei, daß es sich hierbei um Verstöße verkehrstechnischer oder verkehrsrechtlicher Art handele. Es genügten in dieser Hinsicht auch andersartige Verfehlungen, so insbesondere Verstöße gegen die allgemeinen Strafgesetze, sofern nur diese Handlungen das Vertrauen in die Verläßlichkeit des Inhabers der Fahrerlaubnis ernsthaft erschütterten und daher die Annahme rechtfertigten, daß er durch sein künftiges Verhalten entweder den öffentlichen Verkehr gefährden oder aber seine Fahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten oder sonst zur Erreichung unerlaubter Zwecke mißbrauchen werde. Eine solche Annahme sei aber im Falle des Klägers in besonderem Maße begründet. Er habe in so zahlreichen Fällen und über eine so lange Zeit fortlaufend erheblich gegen die Strafgesetze verstoßen, daß sich hieraus der Schluß rechtfertige, er biete nicht die Gewähr dafür, daß er in Zukunft die gesetzlichen und sittlichen Gebote achten und es daher unterlassen werde, seine Fahrerlaubnis zur Erreichung unerlaubter Zwecke zu benutzen. Es könne ununtersucht bleiben, ob - wie der Kläger geltend mache - mit Rücksicht auf eine mittlerweile eingetretene Lockerung der Devisenbewirtschaftung in Zukunft von ihm keine Devisenvergehen zu erwarten seien. Sein überaus häufiges straffälliges Verhalten und der Umstand, daß er lange Zeit hindurch seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus der Begehung strafbarer Handlungen bestritten habe, bewiesen, daß er in einem solchen Maße die Gesetze und die Gebote der Sittlichkeit mißachte, daß auch in Zukunft bei ihm mit erheblichen Gesetzesübertretungen, wenn auch möglicherweise anderer Art gerechnet werden müsse. Diese Gefahr sei auch nach dem vom Kläger bei Begehung seiner Straftaten gezeigten Gesamtverhalten besonders groß, solange er eine Fahrerlaubnis besitze. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten und nach den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts Bremen vom 14. Oktober 1953 in Verbindung mit dem Berufungsurteil der Kleinen Strafkammer I des Landgerichts Bremen vom 26. Januar 1954 und des Amtsgerichts Bremen vom 30. August 1952 habe sich der Kläger bei Begehung seiner strafbaren Handlungen weitgehend von ihm geführter Kraftfahrzeuge bedient, indem er mit ihrer Hilfe in zahlreichen Fällen die unrechtmäßig erworbenen Devisen zu Großabnehmern nach Bremen und Hamburg geschafft habe. In einem dieser Strafverfahren habe er sich seiner Ergreifung durch die Zollfahndungsbeamten mit Hilfe eines von ihm geführten Kraftfahrzeugs entziehen wollen. Das Straßenverkehrsamt sei auch durch den Umstand, daß es bei Erteilung der Fahrerlaubnis von den bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeurteilten Straftaten des Klägers Kenntnis gehabt habe, nicht gehindert gewesen, dem Kläger wegen solcher Straftaten, die er erst später begangen habe oder die jedenfalls erst später zur Kenntnis der Behörde gelangt seien, die Fahrerlaubnis gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu entziehen und bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers die Tatsache, daß er schon früher gegen geltende Strafbestimmungen verstoßen habe, ergänzend mitzuberücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil "Einspruch" eingelegt und "eine nochmalige Überprüfung der ganzen Angelegenheit" begehrt. Er führt aus, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis auf "Denunzierung" zurückzuführen sei. Anderen in seinen Fall verwickelten Personen sei der Führerschein nicht entzogen worden. Es handele sich bei seinen Taten nur um Vergehen, die durch die Nachwirkungen des Krieges bedingt gewesen seien. Auch müsse das Berufungsurteil "eine Begrenzung und bestimmte Zeit" hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis enthalten.
Der Senat sieht den "Einspruch" des Klägers in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an. Der Kläger hat auch in seiner "Einspruchs"schrift zum Ausdruck gebracht, daß ihm die Mittel fehlten, eine- "Revision durchzukämpfen".
Die Beschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (a) oder bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind (b) oder die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (c). Was zunächst die zu a) genannte Voraussetzung betrifft, so ist diese nicht gegeben. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff "ungeeignet" in § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - gegeben hat, und seine rechtliche Würdigung der von dem Kläger begangenen Straftaten entsprechen allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und bedürfen keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Ob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine "Denunzierung" des Klägers zurückzuführen ist und ob anderen Personen, die in die Straftaten des Klägers verwickelt waren, der Führerschein belassen worden ist, ist auf die Rechtwirksamkeit der gegen den Kläger ergangenen Anordnung ohne Einfluß. Grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen können durch diese neuen, im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigenden und im übrigen auch gänzlich unsubstantiierten Behauptungen nicht berührt werden. Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, daß das Berufungsurteil sich über eine etwaige spätere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht verhält, die Zulassung der Revision. Ob die entscheidende Stelle von der in § 4 Abs. 4 StVG vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen will, eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Aussicht zu nehmen und dafür Bedingungen zu setzen bzw. eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, hängt von ihrem Ermessen und damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen werden hierdurch ebenfalls nicht aufgeworfen. Im übrigen ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch bei einer ohne zeitliche Beschränkung ausgesprochenen Entziehung auf entsprechenden Antrag möglich und zulässig (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl., Anm. 5 a zu § 4 StVG).
Da auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zu b) und c) nicht gegeben sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Eue
Fischer