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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1958, Az.: BVerwG I C 44.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 44.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.01.1955 - AZ: Prozeßliste Nr. 162/54

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 11. März 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebeahausen vom 18. Januar 1955 - Prozeßliste Nr. 162/54 - wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und das Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer und Revisionskläger zu trafen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Beschwerdeführer ist durch Verfügung des Landratsamts Tübingen vom 11. Februar 1954 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von zwei Jahren entzogen worden. Durch Entscheidung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 1. Juli 1954 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm eine neue Fahrerlaubnis nicht vor dem 17. Februar 1956 erteilt werden dürfe.

2

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Bescheid ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 18. Januar 1955 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Februar 1950 bis zum 17. Februar 1954 29mal wegen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bestraft worden ist, und zwar vornehmlich wegen falschen Parkens, Nichtbeachtung von Verkehrszeichen, Mißachtung des Vorfahrtrechts und Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenzen. In der Zeit vom 31. Juli bis zum 20. Oktober 1950, vom 7. Mai bis zum 19. Juni 1951, vom 9. Oktober bis zum 11. Dezember 1953 und vom 17. Januar bis zum 1. Februar 1954 hebe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug benutzt, obwohl in dieser Zeit kein Heftpflichtversicherungsschutz bestanden habe. Weiter habe der Beschwerdeführer die Einziehung der Kennzeichen nach Erlöschen des Versicherungsschutzes vereitelt. Die Häufung der im Einzelfall nicht erheblichen Übertretungen und Vergehen lasse eine Neigung des Beschwerdeführers erkennen, sich an solche Verkehrsvorschriften nicht zu kehren, die ihm als lästig, unnötig oder sonst hinderlich erschienen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Mangel an Rücksichtnahme, gefährde die Verkehrssicherheit und lasse ihn als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen. Selbst wenn in dem einen oder anderen Falle die Bestrafung des Beschwerdeführers, wie er behauptet, zu Unrecht erfolgt sei, so würde dies an dem Gesamtbild nichts, ändern. Auch gegen die befristete Entziehung der Fahrerlaubnis beständen keine Bedenken. Bei der Bemessung der Frist handele es sich um eine Ermessensentscheidung; die Bemessung der Frist auf zwei Jahre lasse keinen Ermessensfehler erkennen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers; er hat außerdem Revision ohne Zulassung eingelegt. Der Beschwerdeführer sieht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs als gesetzwidrig an, weil die Verfassung des Landes Baden-Württemberg zwei Tatsacheninstanzen vorsähe, der Verwaltungsgerichtshof sich aber als erste und letzte Instanz betrachte; die Rechtsmittelbelehrung hätte richtigerweise auf die Möglichkeit der Berufung an das noch zu errichtende obere Verwaltungsgericht des Landes hinweisen müssen. Insoweit beantragt er, die Revision gegebenenfalls als Berufung anzusehen und sie dem oberen Verwaltungsgericht des Landes nach seiner Bildung vorzulegen. Im Übrigen hält er seine Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht für so schwerwiegend, daß sie eine so einschneidende Maßnahme wie die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten. Die Behörde sei gegen ihn aus sachfremden Erwägungen vorgegangen, weil er sowohl das Landratsamt Tübingen als auch das Regierungspräsidium in der Nachkriegszeit wiederholt wegen bestehender Mißstände habe angreifen müssen. Schon die Dauer der Entziehung lasse den Ermessensmißbrauch erkennen, wie ein Vergleich mit anderen, im einzelnen aufgeführten Fällen zeige, in denen bei Unfällen mit Körperverletzungen nur geringfügige Strafen verhängt worden seien. Selbst im Falle einer fahrlässigen Tötung unter Alkoholeinfluß sei die Fahrerlaubnis nur auf zwei Jahre entzogen worden.

4

Die beiden Rechtsmittel konnten keiner. Erfolg haben.

5

Nach § 10 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - können mit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Endentscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes angefochten werden; Endentscheidungen eines anderen allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes sind nur dann revisibel, wenn die besonderen Voraussetzungen der Sprungrevision nach § 55 BVerwGG gegeben sind. Da die letztgenannten Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, kann sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde und der Revision des Beschwerdeführers nur dann befassen, wenn der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen als oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes anzusehen ist. Hätte nämlich entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers auf Grund der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) - IV - eine zweite Tatsacheninstanz über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu befinden, so mußten die Beschwerde und die Revision als unzulässig verworfen werden, weil in diesem Falle erst die zweitinstanzliche Entscheidung als eine im Revisionsverfahren angreifbare Endentscheidung angesehen werden könnte. Die Revision würde auch nicht dadurch zulässig werden, daß sich der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen als zur Entscheidung in letzter Instanz berufen ansieht; denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, daß tatsächlich eine letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorliegt. Dies ist nach Ansicht des Senats allerdings der Fall.

6

Art. 67 Abs. 3 LV bestimmt zwar, daß gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel zulässig ist. Insoweit bedarf es hier keiner Erörterung, ob diese Vorschrift nur eine Anweisung an den Landesgesetzgeber darstellt, einen zweistufigen Rechtszug einzuführen, wie der Senat in seines Beschlugvom 5. Juli 1955 - BVerwG I C 45.55 - (BVerwGE 2, 186) angenommen hat, oder ob diese Bestimmung als unmittelbar geltendes Recht anzusehen ist, wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 11. Mai 1956 - BVerwG V C 36.56 - (BVerwGE 3, 291) ausgesprochen hat, nachdem der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 29. Oktober 1955 (GBl. S. 242) den § 50 des badisch-württembergischen Verwaltungsgerichtsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte. Wie in den beiden vorgenannten Entscheidungen übereinstimmend ausgesprochen ist, sind die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen jedenfalls so lange als Endentscheidungen im Sinne des § 10 BVerwGG anzusehen, als der badisch-württembergische Gesetzgeber reicht dem Befehl der Verfassung Folge geleistet und ein zweitinstanzliches Gericht geschaffen hat. Bei dieser Sachlage ist die vom Kläger eingelegte Revision als solche zu behandeln; sie kann nicht, wie der Kläger vorsorglich beantragt hat, als Berufung an ein erst noch zu bildendes zweitinstanzliches Landesverwaltungsgericht behandelt werden.

7

Die Revision ist aber nicht statthaft, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 54 BVerwGG erfüllt. Sie scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat. Wesentlich ist ein verfahrensrechtlicher Verstoß nur dann, wenn das angefochtene Urteil auf ihm beruht. Der Beschwerdeführer hat insoweit nur geltend gemacht, daß der Verwaltungsgerichtshof sich zu Unrecht als erste und letzte Instanz betrachtet habe. Auf dieser Ansicht mag die Rechtsmittelbelehrung beruhen; für die sachliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war sie ohne Belang. Da der Beschwerdeführer andere Mängel des gerichtlichen Verfahrens nicht gerügt hat, mußte seine Revision als unzulässig verworfen werden.

8

Die Revision konnte auch nicht auf die Beschwerde zugelassen werden. Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Hier könnte nur in Betracht gezogen werden, ob im weiteren Verfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a a.a.O.). Dies ist jedoch nicht der Fall.

9

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gründen sich in erster Linie auf die Behauptung, daß die Behörde aus sachwidrigen Erwägungen gegen ihn vorgegangen sei. Abgesehen davon, daß dieser Vorwurf nur den Einzelfall betrifft und keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft, hängt die Entscheidung aber - unabhängig von den Erwägungen, welche die Behörde zu ihrem Vorgehen veranlaßt haben - lediglich davon ab, ob die objektiven Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt sind. Denn § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - bestimmt eindeutig, daß die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, daß auch wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und wenn sein Verhalten einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt(Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - [BVerwGE 2, 259];Beschlüsse vom 24. August 1957 - BVerwG I B 183.56 und BVerwG I B 86.57 -;Beschluß vom 26. Oktober 1957 - BVerwG I B 99.57 -). Eines Eingehens auf die einzelnen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften bedarf es nicht. In diesem Zusammenhang soll nur darauf hingewiesen werden, daß der Senat in dem Führen eines Kraftfahrzeuges, für das Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht, grundsätzlich nicht nur einen geringfügigen, sondern einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften sicht(Beschluß vom 10. Juli 1956 - BVerwG I B 12.55 -). In jedem Einzelfall muß vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrzeugführers geprüft werden, ob er nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet angesehen werden kann. Die Würdigung der Persönlichkeit und ihres Verhaltens besitzt aber keine grundsätzliche Bedeutung(Beschlüsse vom 12. Juni 1956 - BVerwG I B 82.54 - undvom 30. Oktober 1957 - BVerwG I CB 153.57 -).

10

Schließlich gibt auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums, daß dem Beschwerdeführer eine neue Fahrerlaubnis nicht vor dem 17. Februar 1956 erteilt werden sollte, keinen Anlaß zur Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen. § 4 Abs. 1 StVG bestimmt ausdrücklich, daß die Fahrerlaubnis mit der Entziehung erlischt. Es ist daher in jedem Falle eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich. Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehene Möglichkeit der Festsetzung einer Frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann daher nur dahin verstanden werden, daß die Behörde nicht bereit ist, einem Antrage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist zu entsprechen. Anders ist auch, wie der Zusammenhang ergibt, die auf Seite 15 des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs ausgesprochene Ansicht, das auch die befristete Entziehung zulässig sei, nicht zu verstehen. Bis Frage, ob die Befristung im Einzelfall geboten und ob die Dauer der Frist nach der Sachlage angemessen ist, ist ohne grundsätzliche Bedeutung.

11

Da der Sachverhalt auch sonst keine grundsätzlichen Rechtsfragen erkennen läßt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Fischer