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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1956, Az.: BVerwG I B 82.54

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen verkehrswidrigen Verhaltens in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 82.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 14195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 03.02.1954 - AZ: IV OVG-A 88/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 12. Juni 1956 durch die
Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1954 - IV OVG-A 88/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Auf Grund eines Vorfalls vom 23. Juli 1952 wurde der Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 1952 wegen verkehrswidrigen Verhaltens in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer zu einer Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt. Ferner entzog der Landkreis Harburg wegen des gleichen Vorfalls dem Kläger durch Verfügung vom 22. Oktober 1952 die Fahrerlaubnis.

2

Beschwerde, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht legt mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdebescheid des Beklagten erst nach dem Inkrafttreten des Straßenverkehrsgesetzes ergangen ist, seiner Entscheidung die Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde. Es sieht die jetzigen Behauptungen des Klägers über seinen Alkoholgenuß auf der Fahrt vom 23. Juli 1952 als unglaubwürdig an. Sie stünden insbesondere im Gegensatz zu seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und zu den Bekundungen des Gastwirts B. sowie zu der Tatsache, daß er seinen Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 1952 zurückgenommen habe. Im übrigen zeige sich die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch sinnfällig darin, daß er und seine Gefährten gegen den offenbaren Willen der Polizei und anscheinend auch gegen den Willen des G. den Wagen mit Hilfe eines verfänglichen Kunstgriffes in Gang gesetzt hätten und nach Meckelfeld gefahren seien, obwohl sie versichert hätten, auf die Rückkehr des Götze zu warten. Bereits durch diesen Gewahrsams- und zugleich Vertrauensbruch habe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er in bedenklichem Maße dazu neige, sich behördlichen Anordnungen zu entziehen und ganz allgemein die Rechtsordnung zu mißachten. Hinzu komme, daß dem Kläger die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Verübung strafbarer Handlungen bereits in den Jahren 1947 bis 1951 entzogen worden sei. Nicht zuletzt aber machten es die ungewöhnlich zahlreichen und zum Teil sehr empfindlichen Vorstrafen, die noch in jüngster Zeit gegen den Kläger verhängt worden seien, unmöglich, ihm die Fahrerlaubnis zu belassen. Der Kläger besitze mithin nicht die erforderliche charakterliche Festigkeit und sittliche Reife, um als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten zu können.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. In ihrer Begründung rügt er, daß man zur Feststellung seiner angeblichen Unglaubwürdigkeit polizeiliche Protokolle verwandt und den Gastwirt B. aus Meckelfeld sowie seine Ehefrau, die er als Zeugen für die Höhe seiner Zeche in der Gastwirtschaft B. benannt habe, nicht vernommen habe. Zu seinen Vorstrafen bemerkt er, daß diese - soweit es sich um Eigentumsdelikte gehandelt habe - mit der Führung von Kraftfahrzeugen nichts zu tun gehabt hätten. Seine Verkehrsdelikte hätten keinen Anlaß zur Entziehung der Fahrerlaubnis geboten. Wenn das Fahrzeug nach der Mitnahme des G. zur Wache wieder in Gang gebracht worden sei, so sei dies geschehen, weil die Rückkehr G. sich verzögert habe und er - der Kläger - zur termingemäßen Lieferung der Ware verpflichtet gewesen sei. Schließlich verweise er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953, nach welchem sämtliche Urteile deutscher Gerichte, die durch Richter gefällt worden seien, welche vor dem 8. Mai 1945 im Deutschen Reich tätig gewesen seien, "fraglich" bzw. einer Klärung bedürftig seien.

5

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

6

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn a) die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder b) bestimmte Bundesbehörden als Parteien am Verfahren beteiligt sind oder c) die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

7

Was zunächst die Voraussetzung zu a) betrifft, so weist der vorliegende Rechtsstreit keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint hat, beruhen auf der Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens bei dem Vorfall vom 23. Juli 1952. Sie besitzen keinerlei grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Dies gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der vom Kläger in diesem Rechtsstreit aufgestellten Behauptungen seine Angaben in den polizeilichen Vernehmungen herangezogen hat. Eine solche urkundenbeweisliche Würdigung ist verfahrensrechtlich unbedenklich und keiner Klärung bedürftig. Wenn der Kläger weiterhin beanstandet, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, seine Ehefrau und ihm bekannte Personen aus Meckelfeld als Zeugen zu vernehmen, so betrifft dies lediglich die vorliegende, konkrete Beweisaufnahme und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, zumal das Berufungsgericht seine Entscheidung auch nicht allein auf den Alkoholgenuß des Klägers bei der Fahrt vom 23. Juli 1952 gestützt hat. Die Anführung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - I BvR 147/52 - liegt völlig neben der Sache. Die in dieser Entscheidung aufgeführten Grundsätze haben mit der Wirksamkeit der gegen den Kläger ergangenen Vorentscheidungen nichts zu tun.

8

Da auch die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Witten
Dr. Eue