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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1956, Az.: BVerwG I B 12.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 12.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 01.09.1954 - AZ: IV OVG A 64/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 10. Juli 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. September 1954 - IV OVG A 64/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der in N. einen Radiohandel betrieb und eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen besaß, ist wie folgt vorbestraft!

  1. 1)

    durch Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 22. November 1946 wegen Hehlerei und Diebstahls mit vier Monaten Gefängnis. Die Strafe wurde verbüßt;

  2. 2)

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Nienburg vom 28. Februar 1949 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit 50 DM Geldstrafe an Stelle von 10 Tagen Gefängnis. Die Strafe wurde erlassen;

  3. 3)

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Nienburg vom 20. Juli 1950 wegen Führens eines Kraftrades ohne Führerschein mit 20 DM Geldstrafe, ersatzweise vier Tagen Gefängnis;

  4. 4)

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Nienburg vom 23. Juli 1952 wegen Führens eines Personenkraftwagens auf öffentlicher Straße, für den Haftpflichtversicherungsschutz nicht bestand (Vergehen gegen §§ 1 und 5 des Pflichtversicherungsgesetzes für Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 - RGBl. I S. 2223 -), mit einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis.

2

Im Hinblick auf die zuletzt genannte Bestrafung entzog der Landkreis Nienburg dem Kläger durch Verfügung vom 29. Dezember 1952 die Fahrerlaubnis.

3

Nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger Klage auf Aufhebung der Verfügung vom 29. Dezember 1952 und des Beschwerdebescheides des Beklagten. Er hat behauptet, daß nach der zwischen ihm und dem Verkäufer des Fahrzeugs getroffenen schriftlichen Vereinbarung das Fahrzeug bis Mitte 1952 hätte versichert sein sollen. Als die Polizei ihn im Frühjahr 1952 darauf aufmerksam gemacht habe, daß das Fahrzeug nicht versichert sei, habe er sofort eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Inzwischen habe er wegen der Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes, den der Verkäufer verpfändet gehabt habe, mehrfach erfolglose Versuche unternommen. Er benötige den Führerschein dringend zur Ausübung seines Gewerbes.

4

Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht führt aus, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Haftpflichtversicherung regelmäßig schwerwiegend sei, insbesondere dann, wenn der Kraftfahrzeughalter, wie offenbar im vorliegenden Fall, nach seinen Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sei, etwaigen Regreßansprüchen nachzukommen. Der Entlastungsversuch des Klägers gehe fehl. Er sei als Halter eines Kraftfahrzeuges für den Abschluß und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verantwortlich gewesen. Er hätte sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Hannover um so mehr über das Bestehen der Versicherung für das Fahrzeug vergewissern müssen, als sich aus der Verpfändung des Kraftfahrzeugbriefes die zweifelhafte finanzielle Lage des Verkäufers ergeben habe, der zudem seit August 1951 eine Gefängnisstrafe verbüßt habe. Daß der Verstoß gegen die Versicherungspflicht keine einmalige Entgleisung des Klägers sei, gehe aus seiner verkehrsrechtlichen Übertretung im Jahre 1950 und auch aus seinen weiteren Straftaten hervor. Er habe hierdurch in hinreichendem Maße seine mangelnde charakterliche Festigkeit bewiesen und einen Hang zu leichtfertiger Gesetzesübertretung erkennen lassen. Eine Bindung der Verwaltungsbehörde durch den Strafbefehl im Sinne des § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - sei nicht eingetreten, weil Maßnahmen der Sicherung und Besserung in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden dürften. Der Kläger könne schließlich auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, daß er die Fahrerlaubnis dringend für die Ausübung seines Berufes benötige. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs habe selbst anerkennenswerten persönlichen und wirtschaftlichen Belangen des einzelnen vorzugehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher gemäß § 4 StVG zu Recht erfolgt.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt, eine Reihe von Zeugen über die Richtigkeit seiner Behauptungen zu vernehmen.

7

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

8

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn a) die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder b) bestimmte Bundesbehörden als Parteien beteiligt sind oder c) die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

9

Die Voraussetzung zu b) scheidet von vornherein aus. Aber auch die Voraussetzungen zu a) und c) sind nicht gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit des Klägers und seines bisherigen Verhaltens. Die Bedeutung, die das Berufungsgericht dem Fehlen des Haftpflichtversicherungsschutzes für die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach § 4 StVG beigemessen hat, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Preuß. OVG in VAE 1938 S. 240 Nr. 356 und S. 351 Nr. 499; Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., S. 242). Die Zulassung einer Revision kann auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung angebotenen Beweiserhebungen erfolgen, ganz abgesehen davon, daß das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden und zu einer weiteren Aufklärung in der Sache selbst nicht befugt wäre. Auch die sonstigen rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts werfen keine grundsätzlichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Sie stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteil des Senatsvom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 133.54 -, NJW 1956 S. 358).

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Witten
gez. Dr. Eue