Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1955, Az.: BVerwG I C 45.55

Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen als oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes; Wirkung des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Aufnahme in den amtlichen Stimmzettel von Bewerbungen, die bis zu dem Zeitpunkt eingegangen sind, zu welchem die Bewerbungen spätestens öffentlich bekanntzumachen sind; Gleichheit vor dem Gesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 45.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen - 04.02.1955

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 186 - 189
  • DÖ 1955, 609
  • NJW 1956, 1491
  • NJW 1955, 1496 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht

Gemeindewahlrecht

Amtlicher Leitsatz

Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen ist auch nach Inkrafttreten der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung als oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes anzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, hat
am 5. Juli 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 4. Februar 1955 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Berufungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Bei der Bürgermeisterwahl in der Stadtgemeinde Saulgau am 7. November 1954 erhielten von 3.951 gültig abgegebenen Stimmen der Beigeladene 2.314, ein anderer Bewerber 1.619 Stimmen. Den gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegten Einspruch der Beschwerdeführerin wies der Gemeinderat zurück. Nach erfolgloser Beschwerde beim Landratsamt hat die Beschwerdeführerin Rechtsbeschwerde erhoben. Diese ist vom Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen durch Urteil vom 4. Februar 1955 abgewiesen worden. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof aus: Daß der Bewerber R. nicht in den amtlich gedruckten Stimmzettel aufgenommen worden sei, habe weder dem Art. 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103) - KomWG - noch dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht der Gleichheit widersprochen. Art. 9 KomWG sei so auszulegen, daß nur solche Bewerbungen in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen werden müßten, die bis zu, dem Zeitpunkt eingegangen seien, zu welchem die Bewerbungen spätestens öffentlich bekanntzumachen seien. Dadurch werde auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, da alle Bewerber gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten hätten, sofern sie sich nur so rechtzeitig zur Wahl stellten, daß ihre Namen öffentlich bekanntzumachen und in den Stimmzettel aufzunehmen seien. Da sich der Bewerber erst am 3. November 1954 gemeldet habe, sei die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, seinen Namen in den amtlichen Stimmzettel aufzunehmen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die Wahl nicht geheim gewesen sei, sei nach den tatsächlichen Feststellungen über den Wahlvorgang nicht begründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, es seien zwingende Wahlvorschriften verletzt, weil unverändert abgegebene Stimmzettel zugunsten des Beigeladenen verwertet und Zettel mit Kreuzen im zweiten, nicht mit einem Namen versehenen Kreis nicht für den Bewerber R. gewertet worden seien, gehe ihre Rüge fehl. Denn durch diese Wertung habe sich an dem Wahlergebnis als solchem nichts geändert. Schließlich sei die Wahl auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil etwa - wie die Beschwerdeführerin behaupte - die Stimmabgabe durch eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 109 oder 240 StGB oder durch eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung beeinflußt worden sei.

2

Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.

3

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und gleichzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs selbst Berufung eingelegt. Sie bestreitet, daß der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen noch als oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes anzusprechen sei. Es handele sich bei ihm vielmehr um ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht. Deshalb müsse nach Art. 67 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) - LV - ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gegeben sein. Schon aus diesem Grunde sei der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen. Es liege auch eine klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, nämlich ob die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Art. 9 KomWG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Sollte die Revision nicht zugelassen werden, so müsse im Hinblick auf Art. 67 Abs. 3 LV die Beschwerdeführerin berechtigt sein, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Berufung einzulegen. Der Beschwerdegegner und der Beigeladene haben den Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprochen.

4

Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 4. Februar 1955 ist statthaft. Nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Nichtzulassung der Revision gegen eine Endentscheidung des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1955 ist eine Endentscheidung; denn es hat für die Instanz des Verwaltungsgerichtshofs den Rechtsstreit endgültig abgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen ist aber auch ein oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes. Seine Rechtsstellung beruht auf der Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (Amtsbl. des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 224) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden vom 17. Oktober 1950 (RegBl. S. 301) in Verbindung mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485). Diese Bestimmungen sind für denjenigen Teil des jetzigen Landes Baden-Württemberg, der früher das Land Württemberg-Hohenzollern bildete, noch in Kraft. Sie sind nicht durch Art. 94 Abs. 3 LV aufgehoben. Zwar bestimmt Art. 67 Abs. 3 LV: "Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ist ein Rechtsmittel zulässig." In Art. 67 Abs. 4 LV ist weiter gesagt: "Das Nähere bestimmt ein Gesetz." Nach der Auffassung des erkennenden Senats hat die Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 LV nicht unmittelbar geltendes Recht geschaffen, sondern stellt nur eine bindende Anweisung an die gesetzgebende Körperschaft dar, bei dem Erlaß des in Art. 67 Abs. 4 LV vorgesehenen Gesetzes einen zweistufigen Rechtszug einzuführen. Wäre Art. 67 Abs. 3 LV unmittelbar geltendes Recht, so wäre der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen möglicherweise als erstinstanzliches Verwaltungsgericht anzusehen, weil er das einzige Verwaltungsgericht in dem Landesteil Württemberg-Hohenzollern ist. Dann müßte nach Art. 67 Abs. 3 LV gegen seine Entscheidungen ein Rechtsmittel gegeben sein. Unter diesem Rechtsmittel kann nicht etwa die Revision an das Bundesverwaltungsgericht verstanden werden, da die Revision nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen statthaft ist, gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im ersten Rechtszug im allgemeinen nur dann, wenn der Bund an dem Verfahren beteiligt ist. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen konnte Art. 67 Abs. 3 LV nicht abändern. Der Verfassunggeber der Verfassung des Landes Baden-Württemberg hätte deshalb ein Rechtsmittelgericht bestimmen müssen, das für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen zuständig sein sollte. Da er dies nicht getan hat, würden, wenn die Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 LV unmittelbar geltendes Recht wäre, entweder solche Entscheidungen in verfassungswidriger Weise in Rechtskraft erwachsen oder in dem Landesteil Württemberg-Hohenzollern ein Stillstand der Verwaltungsrechtspflege eintreten. Daß die Verfassunggebende Landesversammlung einen solchen Willen gehabt hätte, kann nicht angenommen werden. Auch aus den Erörterungen in der 19. Sitzung des Verfassungsausschusses der Verfassunggebenden Landesversammlung des Landes Baden-Württemberg vom 23. Oktober 1952. (Sitzungsniederschrift S. 52 bis 82) ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Verfassunggeber die Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 LV als unmittelbar geltendes Recht aufgefaßt wissen wollte. Hiernach ist davon auszugehen, daß bis zum Erlaß des in Art. 67 Abs. 4 LV vorgesehenen Gesetzes die für die einzelnen Landesteile des Landes Baden-Württemberg beim Inkrafttreten der Verfassung geltenden Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weitergelten sollten. Das widerspricht auch weder dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - noch der Regelung des Revisionsverfahrens im Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht. Zwar ist, solange für die einzelnen Landesteile des Landes Baden-Württemberg die beim Inkrafttreten der Verfassung geltenden Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weitergelten, das verwaltungsgerichtliche Verfahren und insbesondere der Rechtszug in den einzelnen Landesteilen ungleich geregelt. Diese ungleiche Regelung beruht jedoch nicht auf Willkür, sondern sie findet ihren rechtlich vertretbaren Grund mindestens für eine gewisse Übergangszeit darin, daß das Land Baden-Württemberg aus mehreren früher selbständigen Ländern gebildet worden ist und in diesen Ländern, die jetzt Landesteile des Landes Baden-Württemberg geworden sind, auf den verschiedensten Gebieten, so auch auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit, verschiedenes Recht galt. Daß aber eine verschiedenartige Regelung gesetzlicher Materien in den einzelnen Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz nicht dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderläuft, folgt aus der bundesstaatlichen Struktur der Bundesrepublik. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. Januar 1954 - BVerwG I C 99.53 und I C 111.53 - (BVerwGE 1, 60[BVerwG 12.01.1954 - I C 99/53] und 63) ausgesprochen hat, enthält, das Grundgesetz keine Vorschriften, die die Gewährleistung des Rechtsschutzes in einem mehrstufigen Verfahren zum Gegenstand haben. Es folgt aber auch nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, daß in jedem Lande nur ein oberstes allgemeines Verwaltungsgericht bestehen dürfe. Zwar spricht § 53 Abs. 1 BVerwGG von "Endentscheidungen des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes". Aber die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 10 Buchst. a BVerwGG begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Revision "gegen Endentscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes". Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht läßt also die Frage, ob in einem Lande ein oder mehrere oberste allgemeine Verwaltungsgerichte bestehen, mindestens offen. Somit sind weder nach dem Grundgesetz noch nach der Verfassung des Landes Baden-Württemberg noch nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dagegen zu erheben, den Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung nach Art. 67 Abs. 4 LV als ein oberstes allgemeines Verwaltungsgericht des Landes Baden-Württemberg anzusehen. Infolgedessen ist nach § 53 Abs. 3 BVerwGG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch eine Endentscheidung dieses Verwaltungsgerichtshofs statthaft.

5

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

6

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - entweder in dem Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

7

Daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1955 von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abwiche, ist weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch sonst ersichtlich. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob in einem etwaigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist nicht der Fall.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1955 beruht ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung des Kommunalwahlgesetzes vom 13. Juli 1953. Das Kommunalwahlgesetz ist Landesrecht, da das Gemeinderecht und das Gemeindewahlrecht nicht zu den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört. Grundsätzliche Rechtsfragen, die sich aus seiner Anwendung ergeben könnten, können deshalb in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG die Nachprüfung von Landesrecht dem Revisionsgericht verschlossen ist. Es ergeben sich auch keine Gesichtspunkte, die eine Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen in Verbindung mit dem Grundgesetz ermöglichen könnten. Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, daß durch die Auslegung des Art. 9 KomWG seitens des Verwaltungsgerichtshofs der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei, so geht dieses Vorbringen fehl. Denn "Gleichheit vor dem Gesetz" bedeutet für die Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtsprechung das Verbot jeglicher Willkür, d.h. das Gebot, ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Ipsen in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd. S. 111 ff., insbesondere S. 152). Wenn der Verwaltungsgerichtshof die verschiedenartige Behandlung von Bewerbungen um eine Bürgermeisterstelle hinsichtlich ihrer Aufnahme in den amtlichen Stimmzettel darin begründet sieht, ob sie vor oder nach dem für die amtliche Bekanntmachung der Bewerbungen festgesetzten Zeitpunkt eingegangen sind, so liegt in dieser Auffassung jedenfalls keine Willkür, sie beruht vielmehr auf sachlichen Gesichtspunkten. Auch aus der Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die in einem etwaigen Revisionsverfahren zu klären wären. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift, daß die Wahl zur Gemeindevertretung auf dem Grundsatz des allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlrechts beruhen muß, auch für die Wahl der Bürgermeister gilt. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die insofern ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen sind und an die das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden wäre, ist der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl im vorliegenden Fall nicht verletzt. Schließlich sind auch die Erörterungen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs über die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinflussung der Wahl durch strafbare Handlungen im Sinne der §§ 109, 240 StGB nicht geeignet, grundsätzliche Rechtsfragen aus dem Bundesrecht aufzuwerfen, die in einem etwaigen Revisionsverfahren zu klären wären. Denn diese Erörterungen sind völlig auf den Einzelfall abgestellt. Somit liegen grundsätzliche Rechtsfragen aus dem Bundesrecht, die in einem etwaigen Revisionsverfahren geklärt werden könnten, nicht vor. Danach ist keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt, so daß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden mußte.

9

Die von der Beschwerdeführerin gleichzeitig eingelegte Berufung ist unzulässig. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht kennt das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes nicht. Die Verweisung der Berufung an ein anderes Gericht kam nicht in Frage, da, wie bereits eingehend dargelegt, in dem Landesteil Württemberg-Hohenzollern zur Zeit noch die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege gelten, die eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen nicht vorsehen. Die Berufung mußte daher in entsprechender Anwendung der §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Hering