Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1957, Az.: BVerwG I CB 153.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 153.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.06.1957 - AZ: I OVG - A 36/57
Rechtsgrundlagen
- § 4 Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837)
- § 42 m StGB
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 30. Oktober 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Juni 1957 - I OVG - A 36/57 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 27. September 1948 wegen Trunkenheit am Steuer mit einer Haftstrafe von vier Wochen vorbestraft ist verlor am 13. Dezember 1955 die Gewalt über sein Fahrzeug und geriet von der Straße ab in den Wald. Bei diesen Unfall wurde er selbst verletzt, sein Wagen schwer beschädigt. Die Blutprobe ergab einer. Blutalkoholgehalt von 2,86 Promille. Das auf Grund dieses Vorfalls gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Soltau vom 20. April 1956 wegen Verjährung eingestellt.
Durch Verfügung vom 24. Mai 1956 entzog die Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Soltau dem Kläger die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe, daß ein Antrag auf Wiedererteilung nicht vor Ablauf von sechs Monaten gestellt werden könne.
Beschwerde, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schon ein einmaliger Fall von Trunkenheit am Steuer kenne die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Der Kläger habe aber bereits zum zweiten Male in trunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt. Sein Vorbringen, daß er am 13. Dezember 1955 durch besondere Umstände zum Alkoholgenuß verleitet worden sei, sei schon deshalb unbeachtlich, weil er trotz seiner einschlägigen Vorbestrafung erneut trunken am Steuer gesessen habe und weil daher befürchtet werden müsse, daß er sich bei erneuten Schicksalsschlägen in gleicher Weise verhalten werde. Im übrigen ergebe sich aber aus den eigenen Erklärungen des Klägers im Strafverfahren, daß er sich durch Alkoholgenuß am Abend vor dem Unfall und damit noch vor der Unterhaltung am 13. Dezember 1955, auf deren Einfluß er sein Verhalten zurückführt, in eine für das Führen von Kraftfahrzeugen ungünstige körperliche Verfassung gebracht habe. Die Sachlage reiche zur effektiven Feststellung seiner Fahruntüchtigkeit aus. Unerheblich sei, daß der Kläger zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils bereits wieder mehr als ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen und in dieser Zeit einschlägig nicht mehr aufgefallen sei; denn maßgeblich sei die Rechts- und Sachlage zur Zeit des Erlasses der letzten Entscheidung im Verwaltungszuge.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und außerdem gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Berufungsgericht habe auf eine unmittelbare Beweisaufnahme verzichtet und seiner Entscheidung lediglich die polizeilichen Ermittlungen zugrunde gelegt. Auch im Verwaltungsgerichtsverfahren dürften die Entscheidungen wie im Zivil- und Strafverfahren nur auf eigene Beweiserhebungen gestützt werden. Weiter bedürfe es der Klärung, ob Kraftfahrzeugführern im Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis effektiv nachgewiesen werden müsse, daß das Belassen der Fahrerlaubnis andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde, oder ob eine solche Gefährdung fiktiv unterstellt werden dürfe. Der Bundesgerichtshof lasse die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB schon bei einmaligen Entgleisungen nur dann zu, wenn die Gefährdung der Allgemeinheit nachgewiesen werde. Dabei komme es auf die Persönlichkeit des Täters und die Tatumstände an. Demgegenüber erkenne das Bundesverwaltungsgericht die Tatsache einer einmaligen Trunkenheit am Steuer ohne weiteres als Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Schließlich rügt der Kläger, daß die Verwaltungsbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gleichmäßig verfahre; sie habe in einen bedeutend schwererwiegenden Falle einem Handwerksmeister, der ebenfalls wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraft gewesen sei und danach unter Alkohol eine fahrlässige Körperverletzung am Steuer begangen habe, die Fahrerlaubnis nicht entzogen.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
Die Revision kann nur dann zugelassen werden, wenn eine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. In Betracht gezogen werden kann hier nur die Vorschrift des § 53 Abs. 2. Buchst. a BVerwGG, nach der die Revision zuzulassen ist, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Was das Vorbringen des Klägers anbelangt, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Berufungsgericht die in dem Strafverfahren angestellten polizeilichen Ermittlungen seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde gelegt habe, so ist die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage hier schon deswegen nicht zu erwarten, weil das Berufungsurteil nicht auf der Auswertung der erwähnten polizeilichen Ermittlungen beruht. Das Berufungsurteil gründet sich vielmehr auf die Tatsache, daß der Kläger, obwohl er schon einmal wegen Trunkenheit am Steuer bestraft worden war, erneut unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug gesteuert hat. Diese Tatsache wird auch vom Kläger nicht bestritten. Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts wirft keine grundsätzlichen, der Klärung bedürftigen Rechtsfragen auf.
Ob für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines einmaligen Falles von Trunkenheit am Steuer zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der des Senats eine Abweichung besteht - wie der Kläger behauptet -, kann dahingestellt bleiben; denn auch diese Frage würde in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der Kläger nicht einmal, sondern bereits zum zweiten Male in trunkenem Zustande ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Bei der Frage, ob das Verhalten eines Kraftfahrzeugführers so schwer wiegt, daß er als zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet anzusehen ist, handelt es sich im übrigen um die Beurteilung des Einzelfalles. Die Würdigung der Persönlichkeit und ihres Verhaltens hat keine grundsätzliche Bedeutung(Beschluß vom 12. Juni 1956 - BVerwG I B 82.54 -).
Hat danach das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Falle ohne Rechtsirrtum bejaht, so ist der Hinweis des Klägers darauf, daß die Behörde in einem gleichliegenden Falle anders gehandelt habe, nicht erheblich. Unterstellt man die Angaben des Klägers als richtig, so hätte die Behörde in jenem anderen Falle nicht rechtmäßig gehandelt. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann aber aus dem Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern hergeleitet werden.
Die sonstigen vom Kläger in den Vorinstanzen angeführten Rechtsfragen sind, wie vom Berufungsgericht dargelegt, durch die Rechtsprechung des Senats ebenfalls geklärt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Revision mußte verworfen werden, weil auch die Statthaftigkeit der Revision ohne besondere Zulassung davon abhängt, daß eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 a.a.O.), dies aber, wie dargelegt, nicht der Fall ist (§§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Fischer