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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1957, Az.: BVerwG I B 63.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 63.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 07.12.1955 - AZ: IV OVG - A 144/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. November 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung des Armenrechts wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 1955 - IV OVG - A 144/54 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beantragte im Jahre 1952 die Erteilung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 3. Durch Verfügung vom 29. November 1952 lehnte das Ordnungsamt der Stadt G. diesen Antrag wegen sittlicher Unzuverlässigkeit des Klägers ab. Zugleich entzog es ihm die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 4, die er seit dem Jahre 1950 besitzt.

2

Der Beklagte wies die Beschwerde des Klägers durch Bescheid vom 29. Januar 1953 zurück.

3

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

die genannten Bescheide aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Ordnungsamt der Stadt G. anzuweisen, ihm den Führerschein der Klasse 3 zu erteilen.

4

Die Klage ist abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden.

5

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger gleichgeschlechtlich veranlagt und in diesem Zusammenhang einschlägig bestraft worden sei, und zwar

  1. 1)

    durch feldgerichtliches Urteil vom 28. April 1943 wegen Unzucht zwischen Männern mit neun Monaten Gefängnis,

  2. 2)

    durch feldgerichtliches Urteil vom 30. Juni 1944 wegen Beleidigung mit acht Monaten Gefängnis,

  3. 3)

    durch Urteil der Dritten Großen Strafkammer des Landgerichts Göttingen vom 24. November 1952 wegen vollendeten und versuchten Verbrechens nach § 175 Nr. 3 StGB mit zehn Monaten Gefängnis,

  4. 4)

    durch Urteil des Schöffengerichts Göttingen vom 13. Mai 1954 wegen Beleidigung mit drei Monaten Gefängnis.

6

Er sei in drei weitere einschlägige Strafverfahren verwickelt gewesen. Der Kläger habe sich vor allem Jugendliche zur Befriedigung seiner Triebe ausgewählt. Es sei zu befürchten, daß ihm die Verführung Jugendlicher erleichtert werde, wenn er im Besitz der Fahrerlaubnis sei, dies um so mehr, als er schon in der Vergangenheit Jugendliche wiederholt zur Mitfahrt auf seinem Kraftrad eingeladen habe. Wegen seiner sittlichen Mängel müsse der Kläger als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs angesehen werden.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

8

Gegen die Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde des Klägers, der zugleich die Bewilligung des Armenrechts für die Fortführung des Rechtsstreits erbeten hat. Er rügt Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Berufungsgericht seinem Vertagungsantrage nicht entsprochen habe, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auch sei sein Antrag, die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil festzulegen, nicht berücksichtigt worden. Ferner habe der Vorsitzende im Verfahren vor dem Land es Verwaltungsgericht bei der Verkündung des Urteils ausgeführt, daß ihm der Führerschein sechs Monate nach dem Erlaß des Urteils wieder erteilt werden solle. Dieser Teil der mündlichen Begründung sei nicht in die schriftliche Urteilsbegründung aufgenommen worden. Das Urteil des Berufungsgerichts sei insofern unrichtig, als in dem Tatbestand festgestellt sei, daß die Parteien ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hätten; dieser Satz sei unzutreffend, da weder er noch sein Vertreter in der Verhandlung zugegen gewesen seien.

9

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

10

Die Revision kann nur dann zugelassen werden, wenn eine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Hier kann nur die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht gezogen werden, nach der die Revision zuzulassen ist, wenn die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

11

Die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers geben keinen Anlaß zur Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen. Die Rüge des Klägers, daß das Berufungsgericht einem von ihm gestellten Vertagungsantrage nicht stattgegeben habe, scheitert schon daran, daß ein solcher Antrag nicht vor Beendigung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zu den Akten gelangt ist. Da der Kläger ordnungsgemäß geladen und dem Gericht der Vertagungsantrag nicht bekannt war, haftet dem gerichtlichen Verfahren kein Mangel an.

12

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß beide Parteien ihr Vorbringen im Berufungsverfahren vertieft hätten, ist zutreffend, da sie sich auf den Vortrag während des gesamten Berufungsverfahrens, nicht auf die mündliche Verhandlung bezieht.

13

Rechtlich unerheblich ist auch die Behauptung des Klägers, daß der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bei der mündlichen Urteilsverkündung erklärt haben soll, dem Kläger solle der Führerschein nach sechs Monaten zurückgegeben werden. Weder das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung vom 7. November 1939 (RGBl. I S. 2223) noch das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) geben den Behörden und den Gerichten die Befugnis, die Fahrerlaubnis nur auf Zeit mit der Maßgabe zu entziehen, daß die Erlaubnis nach Ablauf der Frist wieder in Kraft tritt oder daß dem Betroffenen nach Ablauf dieser Frist ein Anspruch auf erneute Erteilung der Erlaubnis zustehen soll. Es kann nur eine Frist bestimmt werden, vor deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Die Wiedererteilung der Erlaubnis liegt auch in diesem Falle in der Hand der Zulassungsbehörde. Diese kann bei einer ohne zeitliche Beschränkung ausgesprochenen Entziehung jederzeit, sobald sie die Vorenthaltung der Fahrerlaubnis nicht mehr für notwendig hält, auf Antrag die Fahrerlaubnis wieder erteilen (vgl. Beschluß des Senatsvom 9. Januar 1957 - BVerwG I B 161.55 -). Bei dieser Rechtslage könnte die angebliche Erklärung des Kammervorsitzenden nur als die Äußerung einer persönlichen Ansicht angesehen werden, deren Aufnahme in die schriftliche Urteilsbegründung rechtlich bedeutungslos gewesen wäre. Im übrigen können mit der Revision grundsätzlich nur Verfahrensmängel in der letzten Tatsacheninstanz gerügt werden (Beschluß des Senatsvom 16. Mai 1956 - BVerwG I C 98.55 -).

14

Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die mangelnde Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsgesetzgebung begründet, entsprechen allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und bedürfen keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Insbesondere ist anerkannt, daß auch andere als verkehrsrechtliche Verfehlungen die Versagung und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, sofern diese Handlungen das Vertrauen in die Verläßlichkeit des Betroffenen auch als Führer eines Kraftfahrzeugs ernsthaft erschüttern. Das Gesetz will über den eigentlichen Verkehrssickerungszweck hinaus den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn andere Rechtsgüter gefährdet sind (Beschluß des Senatsvom 5. Februar 1957 - BVerwG I B 266.56 -).

15

Die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem bisherigen Verhalten des insbesondere zu gleichgeschlechtlichen Umgang mit Jugendlichen neigenden Klägers sei zu befürchten, daß er sein Kraftfahrzeug als Mittel zur Verführung Jugendlicher benutzen werde, enthält eine Wertung der Persönlichkeit des Klägers; die Würdigung der Persönlichkeit und ihres Verhaltens hat aber keine grundsätzliche Bedeutung.

16

Der Kläger hat während des Verfahrens geltend gemacht, daß die Regelung, welche die Begehung von Unzucht unter Männern im deutschen Recht gefunden hat, mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei, so daß die ihm zur Last gelegte Handlung weder zu seiner Verurteilung im Strafverfahren noch zur Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis hätte führen dürfen. Diese Frage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957 (BVerfGE 6, 389 [420 ff.]) als geklärt anzusehen.

17

Schließlich vermag auch das Vorbringen des Klägers, daß ihn die Vorenthaltung der Fahrerlaubnis wirtschaftlich schwer belaste, die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß das Interesse der Allgemeinheit den persönlichen und wirtschaftlichen Belangen des einzelnen vorgeht und daher die wirtschaftlichen Auswirkungen der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen nicht berücksichtigt werden können(Beschluß vom 8. August 1956 - BVerwG I B 24.55 -). Auch diese Fragen sind abschließend geklärt.

18

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

20

Da die Rechtsverfolgung des Klägers, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, aussichtslos ist, mußte dem Kläger das Armenrecht verweigert werden (§ 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 75 BVerwGG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Fischer