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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1956, Az.: BVerwG I C 98.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 98.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.02.1955 - AZ: II B 75.54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 16. Mai 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin von 25. Februar 1955 - OVG II B 75.54 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin unterhält auf einem Eckgrundstück in B. eine Wechselreklametafel. Durch Verfügung vom 29. August 1953 gab das Baupolizeiamt der Klägerin auf, die Tafel binnen drei Monaten zu beseitigen. Es begründete diese Anordnung damit, daß die zur Errichtung der Tafel erforderliche baupolizeiliche Genehmigung nicht erteilt sei, auch nicht hätte erteilt werden können, da das Aufstellen von Ankündigungsmitteln in Vorgärten verboten sei. Außerdem beeinträchtige die Tafel die Sicht für den Straßenverkehr, Gegen diese Verfügung hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und geltend gemacht, daß das Aufstellen der Tafel dem Voreigentümer im Jahre 1946 baupolizeilich genehmigt worden sei. Die Tafel behindere auch nicht die Sicht für den Straßenverkehr. Schließlich habe die Baupolizei ihr Ermessen verletzt, weil sie die Beseitigung der Tafel verlangt habe, obwohl der von ihr erstrebte Erfolg auch durch ein Verkürzen der Tafel oder eine Veränderung ihres Standortes hätte erreicht werden können.

2

Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Aufstellen der Reklametafel habe nach § 25 Nr. 3 Satz 2 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 einer besonderen Erlaubnis der Baupolizei bedurft. Über die Behauptung der Klägerin, daß diese Erlaubnis ihrem Rechtsvorgänger erteilt worden sei, habe das Verwaltungsgericht zu Recht keinen Beweis erhoben. Wenn man nämlich zugunsten der Klägerin ihre Behauptung als wahr unterstelle, müsse in entsprechender Anwendung des § 133 BGB vom Standpunkt der Klägerin als Verfügungsempfängerin aus in der Verfügung vom 29. August 1953 ein Widerruf dieser Erlaubnis gesehen werden. Dieser Widerruf sei nach § 42 Abs. 1 Buchst. d des Polizeiverwaltungsgesetzes zulässig. Nach dieser Vorschrift könne eine polizeiliche Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis berechtigt hätten, und wenn ohne Zurücknahme der Erlaubnis eine Gefährdung polizeilich zu schützender Interessen eintreten würde. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Reklametafel gefährde nämlich, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, durch Sichtbehinderung den seit 1947 in erheblichem Umfange angestiegenen Verkehr. Darauf, ob zur Beseitigung der Gefährdung eine Veränderung der Reklametafel genügt hätte, komme es nicht an. Der Klägerin sei es nach § 41 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Polizeiverwaltungsgesetzes gestattet gewesen, bis zum Ablauf der Klagefrist ein der Polizei angebotenes anderes Mittel zur Abwehr der Gefahr anzuwenden. Das habe sie nicht getan. Nach Ablauf der Frist habe das Gericht nur prüfen können, ob das Verlangen nach Entfernung der Tafel ermessensmißbräuchlich sei. Davon könne keine Rede sein; denn zum Beseitigen einer Sichtbehinderung sei das Entfernen des Hindernisses das geeignete und nicht zu beanstandende Mittel. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Anzeigentafel könne nicht berücksichtigt werden, da es gegenüber dem polizeilichen Interesse an der Sicherheit des Verkehrs zurücktreten müsse.

3

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

5

Zur Begründung beider Rechtsmittel führt sie aus: Verletzt sei formelles und materielles Recht. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den mit der Berufung gerügten Verfahrensmangel, daß ein von ihr - der Klägerin - gestellter Beweisantrag übergangen worden sei, deshalb als unschädlich angesehen, weil das Verwaltungsgericht die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt habe. Sie habe einen Anspruch darauf, daß von ihr angebotene Beweise erhoben würden. Die Auslegung der angefochtenen Verfügung als Widerruf der ursprünglich erteilten Erlaubnis widerspreche der Formstrenge des Verwaltungsrechts, nach der eine hoheitliche Verfügung eindeutig sein müsse. Die Baupolizei habe auch den Rechtsbegriff der "Sicherheit des Straßenverkehrs" mißverstanden. Eine Veränderung ihres Reklameschildes habe sie nicht anzubieten brauchen, da die angefochtene Verfügung nicht habe erkennen lassen, ob sie als Widerruf einer vorbehaltlosen begünstigenden Verfügung oder als polizeiliche Verfügung zur Gefahrenabwehr gedacht gewesen sei.

6

II.

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

7

1)

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Doch auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

8

Die Verfahrensrüge der Klägerin gibt keinen Anlaß, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären; denn sie ist offensichtlich unbegründet. Dabei bedarf es keines Eingehens darauf, ob die Klägerin nicht nur einen Verfahrensmangel der ersten Instanz rügt und damit schon deshalb nicht zum Zuge kommen kann, weil mit der Revision lediglich Verfahrensmängel der letzten Tatsacheninstanz gerügt werden können. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie auch dem Oberverwaltungsgericht den Vorwurf der mangelhaften Beweiserhebung machen will, entbehrt ihre Rüge der Grundlage. Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine Partei durch das Übergehen eines von ihr angebotenen Beweises nicht beschwert wird, wenn das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und seiner Entscheidung zugrunde legt. Die Auffassung der Klägerin, daß sie schlechthin einen Anspruch auf Erhebung der von ihr angebotenen Beweise habe, ist abwegig und findet auch in den in Berlin geltenden Vorschriften für das Verwaltungsstreitverfahren (§ 28 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 [VOBl. für Berlin I S. 46] in Verbindung mit § 76 des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 [GS S. 195] in der Fassung vom 13. Mai 1918 [GS S. 53]) keine Stütze.

9

In materieller Hinsicht beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen sei, auf einer Auslegung von Vorschriften der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 und des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes, Beide Vorschriften sind kein Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG, sie gehören vielmehr dem Orts- bzw. Landesrecht an und unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse des Senatsvom 2. September 1954 - BVerwG I B 165.53 - undvom 12. April 1955 - BVerwG I B 188.54 -). Schon aus diesem Grunde wäre auch insoweit in einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht wäre vielmehr gemäß § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden.

10

Auch die von der Klägerin beanstandete Auslegung der angefochtenen Verfügung als Widerruf der als erteilt unterstellten Bauerlaubnis wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Da das Verlangen nach Entfernung der Reklametafel in der Verfügung eindeutig zum Ausdruck gebracht ist, konnte auch für die Klägerin kein Zweifel an dem Inhalt der ihr erteilten Anordnung bestehen. Dann verstand es sich aber von selbst, daß mit dem Verlangen nach Entfernung der Reklametafel eine etwa erteilte Erlaubnis zu ihrem Aufstellen gleichzeitig widerrufen wurde, was die Zulässigkeit des Widerrufs betrifft, so richtet sie sich ausschließlich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes und ist damit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Entfernen der Reklametafel das geeignete Mittel zum Erreichen des verfolgten polizeilichen Zweckes war. Hierbei geht es um den polizeirechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des angewandten Mittels gegenüber der abzuwehrenden Gefahr. Dieser Grundsatz gehört dem Polizeirecht und damit dem Landesrecht an. Er kann daher nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung sein (vgl. Urteil des Senatsvom 17. Mai 1955 - BVerwG I C 133.53 -, BVerwGE 2, 110 [114]). Allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze sind nicht verletzt.

11

Schließlich ergibt auch das Vorbringen der Klägerin darüber, daß der Begriff der "Sicherheit des Straßenverkehrs" verkannt sei, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Reklametafel der Klägerin die Sicht für den Straßenverkehr behindere, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Eine Verkennung des Begriffs der Sicherheit des Straßenverkehrs ist dabei nicht ersichtlich. Im übrigen ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt ganz auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt. Deshalb ist auch insoweit die Klärung einer über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage nicht zu erwarten.

12

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

13

2)

Die Revision ist unzulässig. Eine Revision ohne besondere Zulassung ist nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen vorliegt. Das letztere ist, wie oben dargelegt, hier nicht der Fall. Die Revision mußte daher gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering