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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1955, Az.: BVerwG I B 188/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 188/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 12. April 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hatte zu dem Wiederaufbau eines im Kriege abgebrannten, auf Straßenland stehenden Kioskes nach der Berliner Bauordnung eine Ausnahmegenehmigung erhalten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, daß öffentlich-rechtliche Interessen es erfordern sollten. Etwa 5 1/2 Jahre später widerrief das Baupolizeiamt Wilmersdorf die Genehmigung, weil der Stand verkehrsbehindernd im Sinne der Berliner Straßenordnung stehe. Gleichzeitig wurde der Klägerin aufgegeben, den Kiosk in einem bestimmten Abstand hinter die Baufluchtlinie zu verlegen. Dies sei infolge der ständigen Zunahme des Verkehrs zur Verhütung von Unfällen erforderlich. Gegen diese durch den Beklagten bestätigte Verfügung hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die in beiden Instanzen ohne Erfolg war. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Nach den Vorschriften der Berliner Straßenordnung sei die Ausübung des Straßenhandels an einer Stelle, wie ihn der Kiosk der Klägerin innehabe, verboten. Die Straßenordnung sei eine Polizeiverordnung. Wenn in einer Polizeiverordnung ein bestimmter Zustand als abstrakt gefährlich festgesetzt sei, so könne derjenige, der unter die Polizeiverordnung falle und auf Grund dessen in Anspruch genommen werde, ihrer Anwendung nicht mit dem Einwand begegnen, daß die abstrakt angenommene Gefahr in seinem Falle tatsächlich nicht bestehe. Der Widerrufsvorbehalt sei unanfechtbar geworden. Er bilde zwar für sich allein keinen Widerrufsgrund, der Widerruf sei aber hier zur Abwendung der abstrakten polizeilichen Gefahr geboten. Die erforderliche Rücksicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Verfügung sei genommen worden. Darauf, daß der Kiosk schon vor seiner Wiederherstellung, und zwar seit dem Jahre 1920, an derselben Stelle gestanden habe, könne sich die Klägerin nicht berufen. Nach Lage des Falles sei der Wiederaufbau baurechtlich als Neubau zu behandeln. Seit der Erteilung der widerruflichen Genehmigung habe der Kraftwagenverkehr erheblich zugenommen. Dadurch seien nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Baupolizei zum Widerruf der erteilten Erlaubnis berechtigten, da ohne den Widerruf eine Gefährdung polizeilich zu schützender Interessen eintreten müßte. In Anbetracht der seit Juni 1946 veränderten Verhältnisse könne es auch nicht darauf ankommen, daß der Kiosk schon längere Zeit an derselben Stelle stehe, ohne daß die Polizei dies beanstandet habe. Der Beklagte sei in der ersten Zeit nach dem Kriege mit der Erteilung von Genehmigungen der vorliegenden Art großzügig verfahren. Er habe sogar die Erlaubnis in einzelnen Fällen auch dann erteilt, wenn er sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte erteilen dürfen. Mit dem Fortschreiten geordneter Verhältnisse sei auch der gesetzmäßige Zustand in den Straßen allmählich wiederherzustellen. Im vorliegenden Fall sei der Widerruf um so unbedenklicher gewesen, als er ausdrücklich vorbehalten gewesen sei und die Klägerin sich jederzeit habe darauf einrichten müssen, daß ihr dieser Standort nicht belassen werde. Es sei ein alter Grundsatz des Polizeirechts, daß niemand verlangen könne, von der Polizei unbehelligt gelassen zu werden, weil sie in ähnlichen Fällen gegen andere nicht eingeschritten sei.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor; Es sei die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten, ob der Satz uneingeschränkt gelte, "daß die Polizei beim Erlaß einer Verfügung, die sich auf eine eine abstrakte Gefahrenlage feststellende Polizeiverordnung stützt, in jedem Fall eine konkrete Gefahr nicht nachzuweisen braucht, oder ob dieser Satz nur mit der Einschränkung gelte, daß bei offensichtlicher Duldung eines solchen Zustandes, weil eine konkret Gefahr nicht vorliegt die Polizei dann, wenn sie eine auf die Verordnung gestützte Verfügung erlassen will, nunmehr wegen der langen Duldung nachweisen muß, daß auch eine konkrete Gefahr vorliegt".

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.

6

Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Das Berufungsurteil beruht auf einer Auslegung von Vorschriften des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes und der Berliner Straßenordnung. Beide Vorschriften sind kein Bundesrecht im Sinne des § 56 BVerwGG und daher nicht revisibel (vgl. Beschluß des Senats vom 2. September 1954 - BVerwG I B 165. 53 - undUrteil vom 30. September 1954 - BVerwG I C 91.53 -, DVBl. 1955 S. 87, NJW 1955 S. 196).

8

Wegen dieser Fragen kann die Revision daher schon deswegen nicht zugelassen werden, weil ihre Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren aus dem bezeichneten Grunde nicht zu erwarten wäre. Daß sonst grundsätzliche Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechts für das Urteil von Bedeutung seien, ist nicht ersichtlich.

9

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue