Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1956, Az.: BVerwG I B 24.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 24.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1954 - AZ: VII A 1194/54
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. August 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1954 - VII A 1194/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger, der Anfang 1952 wegen geistiger Erkrankung in die Heilanstalten D. und J. bei S. eingewiesen worden war, ist durch. Verfügung der Stadtverwaltung - Straßenverkehrsamt - Oberhausen vom 12. Juni 1953 die Fahrerlaubnis entzogen worden, da er wegen seiner Geisteskrankheit, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Die Beschwerde des Klägers wurde nach Einholung eines Gutachtens des Direktors der Landesheilanstalt J. zurückgewiesen.
Der Kläger erhob daraufhin beim Landesverwaltungsgericht Düsseldorf Klage auf Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 22. Dezember 1953 und der Verfügung vom 12. Juni 1953. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage nach Einholung eines Obergutachtens der Universitäts-Nervenklinik in B. abgewiesen. Das Obergutachten hat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Direktors der Landesheilanstalt J. festgestellt, daß der Kläger an einer Geisteskrankheit leide und wegen des fortschreitenden Charakters dieser Krankheit auch in den Zeiten einer relativen Beruhigung seines Zustandes zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 als gegeben an. Entscheidend sei, daß bei dem Kläger nach, dem übereinstimmenden Urteil der Gutachter auch dann, wenn sich im Augenblick keine sicheren Anhaltspunkte für das Auftreten eines weiteren Krankheitsschubes ergäben, doch jederzeit neue Ausbrüche erfolgen könnten, bei denen der Kläger sich und die öffentliche Sicherheit durch unsinnige Handlungen gefährden würde. Es liege auf der Hand, daß eine solche geistige Erkrankung die Eignung im Sinne des § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ausschließe.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er behauptet, sein Geisteszustand habe sich inzwischen so gebessert, daß mit einem Rückfall nicht mehr zu rechnen sei. Er sei bereit, sich auf Ersuchen in kurzen Abständen auf seine Fahrtüchtigkeit und auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Die Verweigerung der Fahrerlaubnis habe zur Folge, daß er seit Jahr und Tag sein Brot als Hilfsarbeiter verdienen müsse.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur zuzulassen, a) wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder b) bestimmte Bundesbehörden als Parteien beteiligt sind, oder c) die Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Die Voraussetzungen zu b) und c) scheiden von vornherein aus. Aber auch die Voraussetzung zu a) ist nicht gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf den tatsächlichen Feststellungen, die die Sachverständigen hinsichtlich des Geisteszustandes des Klägers getroffen haben, und wirft keine grundsätzlichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Daß die jederzeitige Möglichkeit des Auftretens neuer Krankheitsschübe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) ausschließt, ist rechtlich bedenkenfrei und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Ob der Gesundheitszustand des Klägers sich inzwischen gebessert hat und Rückfälle nicht mehr zu erwarten sind, ist unerheblich, da im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (Beschluß des Senatsvom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 -, BVerwGE 1, 35). Im übrigen können die Behauptungen des Klägers die Beschwerde auch deshalb nicht rechtfertigen, weil sie lediglich die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles zum Gegenstand haben. Daß die wirtschaftlichen Auswirkungen, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen zur Folge hat, nicht berücksichtigt werden können, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, das diese Entziehung im Falle erwiesener Ungeeignetheit zwingend vorschreibt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Witten
gez. Dr. Eue