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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1971, Az.: BVerwG IV B 97.70

Anbauverbot an Fernstraßen; Anwendbarkeit der Grundsätze des Bestandsschutzes für Bauvorhaben im Außenbereich im Rahmen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG); Auslegung des Begriffs "Leichtigkeit des Verkehrs"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 97.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.03.1970 - AZ: VI A 51/69

Fundstellen

  • BRS 24, 191
  • Bauh 1971, 93
  • DVBl 1971, 865 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 40, 469

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz entwickelten Grundsätze haben in Art. 14 Abs. 1 GG ihre Grundlage; sie gelten dementsprechend allgemein.

  2. 2.

    Bei der Beantwortung der Frage, ob wegen einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs die Zustimmungsversagung nach § 9 Abs. 3 FStrG "nötig ist", kann zu berücksichtigen sein, daß die Baumaßnahme von der die Beeinträchtigung ausgeht, zugleich bisher bestehende Beeinträchtigungen beseitigt (im Anschluß an das Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG I C 26.63 - [BVerwGE 19, 238]). Eine derartige "Kompensation der Verkehrsgefährdungen" setzt jedoch voraus, daß die in Betracht kommenden Gefahren hinreichend vergleichbar sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. März 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1).

3

1.

Der Hinweis darauf, daß das angefochtene Urteil "für das Tankstellengewerbe eine weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung" habe, geht - als selbständige Zulassungsbegründung verstanden - an den von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestellten Anforderungen vorbei: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt stets das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus. Fehlt es daran, ist für die Revisionszulassung unerheblich, ob - etwa weil er sich in einer der Prozeßpartei ähnlichen Lage befindet - ein größerer Personenkreis am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 - [NJW 1960, 1587 f.], vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - in BVerwGE 13, 90 [91 f.] und vom 16. Juli 1963 - BVerwG VIII B 70.62 - [S. 5]).

4

2.

Die Frage, ob "Zapfsäulen zu den von § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz erfaßten ... Hochbauten zu rechnen sind", rechtfertigt die Zulassung ebenfalls nicht. Sie bedarf keiner Klärung, da das Bundesverwaltungsgericht zu ihr bereits in seinem - auch vom Berufungsgericht angeführten - Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 48.67 - (DÖV 1970, 388) Stellung genommen und die Klägerin neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen hat.

5

3.

Die weitere Frage, ob "die vom Bundesverwaltungsgericht für Bauvorhaben im Außenbereich entwickelten Grundsätze" des Bestandsschutzes "auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz gelten", geht von falschen Voraussetzungen aus. Sie läßt sich in dieser Form gar nicht stellen: Die Grundsätze des Bestandsschutzes gelten nicht in einer irgendwie grundsätzlich besonderen Weise für Bauvorhaben im Außenbereich. Sie sind vom Bundesverwaltungsgericht auch nur insofern (vorwiegend) im Zusammenhang mit Vorhaben im Außenbereich entwickelt worden, als bei diesen - wohl als Folge der engen Grenzen des § 35 Abs. 2 BBauG - die Frage des Bestandsschutzes häufiger als sonst praktisch wird. In seinem Rechtsgrund hat der Bestandsschutz mit dem Außenbereich und dem für ihn geltenden § 35 BBauG so viel und so wenig zu tun wie mit allen anderen (freiheitsbeschränkenden) Vorschriften des Baurechts. Die Frage, um die es geht, richtet sich stets und übereinstimmend darauf, ob ein dem geltenden Recht widersprechendes Bauwerk dennoch und deshalb bestehen bleiben, in bestimmtem Umfange durch Baumaßnahmen unterhalten werden und unter Umständen sogar in untergeordneten Einzelheiten erweitert werden darf, weil es seinerzeit rechtmäßig errichtet wurde. Grundlage des Bestandsschutzes ist, wie der erkennende Senat mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Urteile vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [342 f.] und vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - [BauR 1970, 93] sowie Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 - [BauR 1970, 96]). Was sich aus ihr an Grundsätzen ergibt, braucht nicht erst auf die Fälle des § 9 FStrGübertragen zu werden, weil es für sie ohnehin gilt. Die von der Klägerin insoweit hervorgehobenen Unterschiede zwischen der Zulässigkeit von Bauten im Außenbereich und von Bauten längs der Bundesfernstraßen haben mit den Problemen des Bestandsschutzes nichts zu tun.

6

4.

Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO endlich auch nicht deshalb zugelassen werden, weil, wie die Klägerin meint, der Begriff der "Leichtigkeit des Verkehrs" (§ 9 Abs. 3 FStrG) einer weiteren Klärung bedarf. Ob diese Behauptung als solche zutrifft, mag unentschieden bleiben. Darauf kommt es aus folgenden Gründen nicht an: Was die Klägerin erreichen möchte, ist offenbar, daß auf die von der veränderten Tankstelle ausgehende Belastung der Leichtigkeit des Verkehrs gewissermaßen angerechnet wird, was an Belastung von der Tankstelle in ihrer vorangegangenen Gestaltung ausging und durch die Modernisierung beseitigt worden ist. Die damit aufgeworfene Frage betrifft nicht den Begriff der "Leichtigkeit des Verkehrs". Sie läßt sich vielmehr nur dahin stellen, ob unter derartigen Umständen die Zustimmungsversagung "nötig ist" (§ 9 Abs. 3 FStrG). Insoweit bedarf sie jedoch mit Rücksicht auf das Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG I C 26.63 - (BVerwGE 19, 238 [241]) keiner Klärung. Im übrigen ist das angefochtene Urteil, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzugefügt werden mag, mit dieser - von ihm allerdings nicht ausdrücklich berücksichtigten - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar: Eine "Kompensation der Verkehrsgefährdungen" mit der Folge, daß wegen des "Saldos" die Versagung der Zustimmung nicht "nötig ist", kann Jedenfalls nur stattfinden, wenn die in Betracht kommenden Gefahren hinreichend vergleichbar, also der Bildung eines "Saldos" überhaupt zugänglich sind. Daran fehlt es hier. Die mit der Tankstelle in ihrer ursprünglichen Form (zusätzlich) verbundene Belastung der Leichtigkeit des Verkehrs bestand nach der Darstellung der Klägerin darin, daß die vorhandenen kleinen Tanks häufiger gefüllt werden mußten. Die gegenwärtige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs hingegen geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurück, daß die in der Ortsdurchfahrt der B... straße ... nur 2,45 m vom Fahrbahnrand entfernte Tankstelle der Klägerin, die schon in ihrem früheren Zustand rechtswidrig geworden und nur durch den Bestandsschutz gedeckt war, erheblich erweitert worden ist. Über diese Beeinträchtigung kann nicht hinweggegangen werden, nur weil auch die ursprüngliche Tankstelle zusätzlich noch in der oben erwähnten - anders gearteten - Weise den Verkehr belastete. Das wirft keine Fragen auf, die über das Urteil vom 17. September 1964 hinaus in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten.

7

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestattet gleichfalls nicht, die Revision zuzulassen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO. Ob dieser Verstoß überhaupt vorliegt, mag unerörtert bleiben. Für die Rechtfertigung der Klagabweisung kommt es darauf nicht an. Wenn nämlich die angeblich mit dem Verfahrensfehler behaftete Feststellung des Berufungsgerichts hinweggedacht wird, ist damit allenfalls der Anwendung von § 9 Abs. 1 FStrG der Boden entzogen. Daraus folgte aber lediglich, daß es anstatt dessen auf § 9 Abs. 2 und 3 FStrG ankommt. Dies vorausgesetzt, ergibt das angefochtene Urteil in seiner insoweit das Auswechseln der Zapfsäulen einschließenden Würdigung, daß die Maßnahme insgesamt (jedenfalls auch) nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG nicht zugelassen werden durfte. Das rechtfertigt - unabhängig von dem angeblichen Verfahrensfehler - die Abweisung der Klage.

8

Die Kostentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler