Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1960, Az.: BVerwG V B 5.60; BVerwG V CB 6.60
Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht angeforderten und bereitgestellten Krankenschwester in Ostpreußen bei der Besetzung von Königsberg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 5.60; BVerwG V CB 6.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 30.10.1959 - AZ: II/2 - 598/58
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 KgfEG
- § 18 KgfEG
- § 21 KgfEG
- § 23 KgfEG
- § 44 VGG
- § 132 VwGO
- § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1960, 865
- DÖV 1961, 716 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 872 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 1587-1588 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 13, 123
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Sache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft.
- 2.
Hat der Beschwerdeausschuß nach § 21 Abs. 1 KgfEG die Sache an die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat, zurückverwiesen, so kann er in dieser Sache erneut erst entscheiden, wenn die Feststellungsbehörde einen neuen Bescheid erteilt hat und gegen diesen Beschwerde eingelegt worden ist.
- 3.
Eine auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht angeforderte und bereitgestellte Krankenschwester wird jedenfalls dann Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 1 KgfEG, wenn sie im Verlaufe einer Kampfhandlung im Bereiche der Wehrmachtseinrichtung, in der sie tätig ist, in ausländischen Gewahrsam gerät.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 1959 werden zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 450 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die in K. (O.) als Krankenschwester tätig war, beantragte Kriegsgefangenenentschädigung mit der Begründung, daß sie jedenfalls bei der Besetzung von Königsberg durch die sowjetische Armee in militärischem Dienst gestanden habe, aus diesem Grunde gefangen genommen und bis zum März 1948 festgehalten worden sei. Ihr Antrag wurde vom Ausgleichsamt durch Bescheid vom 3. Juni 1957 abgelehnt. Der Beschwerdeausschuß hob durch Beschluß vom 27. September 1957 den Bescheid des Ausgleichsamts auf und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück mit der Maßgabe, daß der Klägerin eine. Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz bis einschließlich März 1948 zu gewähren sei. Der Beschluß wurde der Klägerin durch Schreiben vom 31. Oktober 1957 bekanntgegeben. Ehe das Ausgleichsamt der Klägerin einen neuen Bescheid zugehen ließ, wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 10. Juli 1958 die Beschwerde der Klägerin gegen den Bescheid des Ausgleichsamts vom 3. Juni 1957 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 10. Juli 1958 aufgehoben und den Beklagten zu 2) verpflichtet, die Klägerin als Kriegsgefangene anzuerkennen und ihr Kriegsgefangenenentschädigung bis einschließlich März 1948 zu gewähren.
Die Revision ist vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden.
Beide Beklagte haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde, der Beklagte zu 1) hat außerdem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Revision eingelegt.
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 1 KgfEG in Verbindung mit§§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Der Beklagte zu 1) meint, daß die vorliegende Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung habe, weil von dem Ausgang des Verfahrens ein größerer Personenkreis unter gleichgelagerten Voraussetzungen betroffen sei. Diese Ansicht kann nicht dem Sinne der Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechen. Sie würde zur Folge haben, daß zahlreiche Revisionsverfahren in tatsächlich gleich- oder ähnlich liegenden Fällen auch dann durchgeführt werden müßten, wenn in ihnen zweifelhafte Rechtsfragenüberhaupt nicht auftreten oder wenn die Rechtsfragen bereits durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind. Eine solche Ausdehnung der Revisionsmöglichkeit würde jedoch der Aufgabe des Revisionsgerichts zur Wahrung der Rechtseinheit nicht gerecht werden und zudem zu einer prozeßökonomisch nicht vertretbaren Überlastung dieses Gerichts führen. Es kann deshalb nicht allein darauf ankommen, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Vielmehr muß eine solche Bedeutung auch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, d.h., es müssen grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen, die im Zusammenhang mit der Streitsache zu klären sind. In diesem Sinne hat der beschließende Senat auch bisher bereits die dem § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechende Vorschrift des § 23 Abs. 1 KgfEG ausgelegt. Die vorliegende Streitsache erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht.
Es bedarf keiner Klärung, daß der Beschwerdeausschuß nicht berechtigt war, seinen Beschluß vom 27. September 1957 aufzuheben und erneut in der Sache zu entscheiden. Denn nachdem er die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen hatte, war diese seiner weiteren Entscheidungsbefugnis entzogen. Dabei kann die bundesrechtlich nicht geregelte Frage dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen und von welcher Stelle ein Verwaltungsakt, der die Bewilligung einer Kriegsgefangenenentschädigung zum Gegenstand hat, widerrufen werden kann. Denn da der Beschwerdeausschuß mit seinem Beschluß vom 27. September 1957 unter Aufhebung des Bescheides des Ausgleichsamts vom 3. Juni 1957 die Sache an dieses zurückverwiesen und das Ausgleichsamt einen erneuten Bescheid noch nicht erlassen hatte, lag ein möglicherweise widerrufbarer Bewilligungsbescheid überhaupt nicht vor.
Es bedarf auch keiner Klärung, daß der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nach der Zurückverweisung der Sache an diesen ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Bescheides über ihren Antrag auf Bewilligung der Kriegsgefangenenentschädigung zusteht. Diesen Anspruch konnte sie nach § 35 Abs. 2 VGG durch Vornahmeklage gegen den Beklagten zu 2) geltend machen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Klägerin vor der Erhebung der Vornahmeklage in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 4 bayer. VGG in Verbindung mit Artikel 6 a der Verordnung Nr. 85 vom 27. September 1946 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (bayer. GVBl. S. 291) i.d.F. der Zweiten Ausführungsverordnung vom 30. September 1949 (bayer. GVBl. S. 260) nochmals den Beschwerdeausschuß anrufen mußte. Denn jedenfalls hatte der Beschwerdeausschuß durch seinen Beschluß vom 10. Juli 1958 zu erkennen gegeben, daß er dem Antrag der Klägerin auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung nicht entsprechen würde.
Der vorliegende Rechtsstreit wirft auch in materiellrechtlicher Hinsicht keine Rechtsfrage auf, zu deren Klärung es der Zulassung der Revision bedarf.
Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Einsicht festgestellt, daß die Klägerin auf Veranlassung des Kommandanten der Festung Königsberg für Zwecke der Wehrmacht Dienst geleistet hat und daß sie wegen dieses Dienstes bei der Besetzung von Königsberg durch die sowjetische Armee festgenommen worden ist. Diese Feststellungen lassen keinen Verstoß gegen anerkannte Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die erste Feststellung beruht auf dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten. Beweisaufnahme, gegen die von den Beklagten Rügen nicht vorgebracht sind. Hat die Klägerin demnach im Zeitpunkt der Besetzung von Königsberg durch die sowjetische Armee ihren Krankenpflegedienst auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistet, so erfüllt sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie diesen Dienst freiwillig oder unfreiwillig geleistet hat, ob ihre Anforderung und Bereitstellung für Zwecke der Wehrmacht längere oder kürzere Zeit vor Beendigung der Kampfhandlungen erfolgt ist und ob sich ihr Dienst nicht nur auf die Pflege von Wehrmachtsangehörigen, sondern auch auf die von Zivilpersonen erstreckte. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes gilt somit der Dienst der Klägerin im Zeitpunkt der Besetzung von Königsberg als militärähnlicher Dienst.§ 2 Abs. 1 KgfEG stellt den militärähnlichen Dienst dem militärischen Dienst gleich. Daher muß die Klägerin genau so gestellt werden wie ein Soldat, der bei einer Kampfhandlung, wie sie die Besetzung von Königsberg darstellt, in Gefangenschaft geriet. Ein solcher Soldat wird nach § 2 Abs. 1 KgfEG (echter) Kriegsgefangener, ganz gleich, welche Vorstellungen die feindliche Macht über Grund und Zweck der Gefangennahme hat. Es kommt also nicht darauf an, ob die feindliche Macht gleichzeitig auch Zivilpersonen, die keinen militärähnlichen Dienst geleistet haben, festnimmt oder ob sie Soldaten und Personen, die militärähnlichen Dienst geleistet haben, in der Absicht gefangensetzt, sie später als Arbeitskräfte zu verwenden. Die spätere Verwendung von echten Kriegsgefangenen als Arbeitskräfte läßt weder den Rückschluß zu, daß der militärische oder militärähnliche Dienst nicht der Grund der Gefangennahme war, noch beendet sie die Kriegsgefangenschaft.
Im vorstehenden Sinne hat der beschließende Senat in einem Falle, in dem eine notdienstverpflichtete Küchenhelferin in einem Wehrmachtslazarett in D. im Mai 1945 festgehalten worden ist, folgendes ausgeführt (Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 627.56 -): "Es muß auch angenommen werden, daß die Klägerin wegen dieses Dienstes von den dänischen Behörden festgehalten worden ist. Dafür spricht, daß die Klägerin gemeinsam mit den verwundeten deutschen Soldaten in der Kaserne in F. verbleiben mußte. Daraus kann geschlossen werden, daß die dänischen Behörden die verwundeten deutschen Soldaten, und ihre Betreuer als eine Einheit angesehen und alle deutschen Kaserneninsassen aus gleichem Grunde den gleichen. Freiheitsbeschränkungen unterworfen haben. Ob der Festhaltegrund sich später änderte ..., ist unerheblich; denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kommt es für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens an (BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - V C 305/56]). Hiernach ist die Klägerin als "echte" Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG anzusehen ...."
Die von dem Beklagten zu 1) und dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte dagegen vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, daß nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sämtliche Insassen der "Barmherzigkeit" Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben müßten, widrigenfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt wäre. Soweit nämlich diese Insassen im Zeitpunkt der Besetzung von Königsberg sich weder in einem militärischen noch in einem militärähnlichen Dienstverhältnis befunden haben, können sie nicht nach § 2 Abs. 1 KgfEG echte Kriegsgefangene geworden sein. Denkbar ist es allerdings, daß sie wenigstens zunächst wegen des unmittelbaren Zusammenhangs ihrer Verhaftung mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung - der Besetzung von Königsberg - unechte Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG geworden sind. Wenn solche unechte Kriegsgefangene gleichwohl ebenso wie die übrige in Ostpreußen festgehaltene deutsche Zivilbevölkerung in aller Regel keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, so rührt das allein daher, daß, wie das vom Bricht gewonnene Erfahrungsbild ergibt, der ursprüngliche in Zusammenhang mit der militärischen Kriegführung stehende Gewahrsam vor dem 1. Januar 1947 unterbrochen wurde, indem sie in ihren Heimatort oder eine andere ostpreußische Gemeinde entlassen wurden und dort Zwangsarbeit leisten mußten. Bei einer Unterbrechung des Gewahrsams kommt dem ursprünglichen Festhaltungsgrund jedoch keine Bedeutung mehr zu (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 12. November 1958 - BVerwG V C 510.56 -). Die erneute Freiheitsbeschränkung, der diese Zivilpersonen unterlagen, steht nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung, sondern ist eine aus der Besatzungspolitik sich ergebende Kriegsfolge (vgl. besonders Urteil vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237[BVerwG 05.03.1958 - V C 584/56]]).
Anders liegt es hinsichtlich der echten Kriegsgefangenen. Die Gefangenschaft eines echten Kriegsgefangenen endet - abgesehen vom Fall der geglückten Flucht - nur mit der Freilassung und Heimschaffung (vgl. u.a.Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - [DÖV 1958 S. 473 = NJW 1958 S. 275] und vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223[BVerwG 03.03.1958 - V C 256/57]]). Freigelassen ist ein echter Kriegsgefangener erst, wenn er dahin gehen kann, wohin er will, wobei bloße Ausreiseschwierigkeiten keine Freiheitsbeschränkungen darstellen (vgl. Urteil vom 3. März 1958 - BVerwG V C 129.57 -). Die Klägerin als echte Kriegsgefangene kann sich daher zwar nicht darauf berufen, daß sie an der Ausreise aus Ostpreußen gehindert wurde, wohl aber darauf, daß sie innerhalb Ostpreußens - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - bis zu ihrer Entlassung im Jahre 1948 die Freiheit nicht wieder erhielt. Diese im einzelnen näher begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts wirft keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage zu dem Begriff der Freilassung eines echten Kriegsgefangenen auf. Insbesondere kommt es für die Fortdauer einer echten Kriegsgefangenschaft - wie die unterschiedliche Fassung des § 2 Abs. 1 gegenüber § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG eindeutig ergibt - nicht darauf an, ob der Gewahrsam auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder in einer aufgelockerten Form erfolgt (vgl. u.a. das oben erwähnte Urteil vom 13. November 1957 sowie das Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 - [BVerwGE 8, 98 = NJW 1959 S. 784]). Ebensowenig kommt es darauf an, daß der Grund der weiteren Festhaltung der Klägerin nicht mehr in dem von ihr geleisteten militärähnlichen Dienst, sondern in der Arbeitsverpflichtung zu suchen ist. Denn eine Änderung des Festhaltegrundes gegenüber dem ursprünglichen Grund der Festnahme beendet die Kriegsgefangenschaft nicht (vgl. die bereits erwähnten Urteile vom 13. November 1957 und vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). Insbesondere gilt dies für die Überführung eines echten Kriegsgefangenen in ein Arbeitsverhältnis, wenn sich damit dieäußeren Lebensbedingungen, der Zustand der Unfreiheit, nichtändern (vgl. das erwähnte Urteil vom 13. November 1957 und dasUrteil vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 -).
Aus alledem ergibt sich, daß die in der vorliegenden Streitsache auftretenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind und daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin bis zu ihrer Entlassung im März 1948 echte Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG war, mit dieser Rechtsprechung in Einklang steht.
Auch sonst ist nicht erkennbar, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung haben könnte oder daß das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Schließlich beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel. Der Beklagte zu 1) hat als Verfahrensmangel gerügt,
- 1.
daß die gegen ihn gerichtete Klage vom 25. August 1959 keine Begründung enthalte,
- 2.
daß die Feststellung des Sachverhalts gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe.
Die erste Rüge betrifft keinen Verfahrensmangel, da nach§ 44 Satz 3 VGG die Angabe dir zur Begründung dienenden Tatsachen nicht zum zwingenden Inhalt der Klage gehört, sondern es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keine weiteren Folgen nach sich zieht (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. 2 zu § 44). Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, im Wege der Aufklärung auf eine Begründung der Klageschrift vom 25. August 1959 hinzuwirken, da diese Klageschrift lediglich eine Erweiterung des bisherigen ausführlich begründeten Klageantrags enthält und die Einlassung des Beklagten zu 1) auf den erweiterten Klageantrag erweist, daß ihm der Sachverhalt hinreichend bekannt war, er jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung die mangelnde Begründung nicht gerügt hat. Die zweite Rüge betrifft ebenfalls keinen Verfahrensmangel, da - wie bereits erörtert - die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsätze verstoßen.
Da somit keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist, waren die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Beklagten zu 1) ist unzulässig.
Nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem 1. April 1960 ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Nach § 23 Abs. 1 KgfEG ist die Revision ohne besondere Zulassung statthaft, wenn ausschließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden. Nach § 20 KgfEG in Verbindung mit §§ 56 Abs. 3, 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG sind Verfahrensrügen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht und in der Revisionsbegründung die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet sind, die den Verfahrensmangel ergeben. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ist vom Beklagten zu 1) lediglich gerügt, daß die Klageschrift vom 25. August 1959 keine Begründung enthalte. Dieses Vorbringen ist - wie zu I dargelegt - nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzutun. Die weitere im Schriftsatz vom 28. März 1960 erhobene Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht und daher unbeachtlich. Da der Beklagte zu 1) somit innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen Verfahrensmangel in schlüssiger Form nicht gerügt hat, war seine Revision nach § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 450 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow