Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1957, Az.: BVerwG V C 595.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 595.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 08.06.1956
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 (BGBl. 1956 I S. 908) KgfEG
- Art. 5 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838)
- Art. 57 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838)
- Art. 91 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838)
- Art. 118 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838)
- Art. 119 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838)
Fundstellen
- BayVBl 1958, 269
- DVBl 1958, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 4, 18
- MDR 1958, 121 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1958, 159
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
in der mündlichen Verhandlung
am 13. November 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Juni 1956 aufgehoben, soweit es die Klage auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 30. September 1951 abgewiesen hat; ferner wird die Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1955 und die Beschwerdeentscheidung vom 26. Juli 1955 werden auch insoweit aufgehoben, als dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 30. September 1951 versagt worden ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 30. September 1951 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/5, der Kläger 2/5 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3060 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Volksdeutscher aus Jugoslawien; er wohnte bei Kriegsausbruch in Rudolfsgnad (Banat). Im Mai 1945 geriet er als Angehöriger der deutschen Wehrmacht in amerikanische Kriegsgefangenschaft und kam in verschiedene Kriegsgefangenenlager. Im Jahre 1948 befand er sich in einem Lager in Zaidscha (Jugoslawien), wo er, wie die übrigen Kriegsgefangenen, zur Arbeit in einer Kohlengrube eingesetzt war. Im Oktober 1948 erhielt er eine Bescheinigung, daß er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen sei. Er mußte aber seine bisherige Unterkunft und Arbeit beibehalten. Im Mai 1949 wurde er auf eigenen Wunsch in das Internierungslager Rudolfsgnad verbracht, in dem sich auch seine Eltern befanden. Dort mußte er, wie viele andere im Lager befindliche Volksdeutsche, auf einem Staatsgut arbeiten. Er fand in Rudolfsgnad Unterkunft bei seinen Eltern, die ihre dortige Wohnung hatten aufgeben müssen und am selben Ort anderswo untergekommen waren. Im September 1951 wurde der Kläger zur jugoslawischen Wehrmacht eingezogen, aber auf sein Betreiben im Mai 1952 wieder entlassen. Im Juni 1953 erhielt er die Genehmigung zur Ausreise in die Bundesrepublik, wo er im Juli 1953 eintraf.
Der Kläger beansprucht Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit bis einschließlich Juni 1953, d.h. bis zur Genehmigung seiner Ausreise in die Bundesrepublik. Die Behörde gewährte sie ihm jedoch nur bis Oktober 1948, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger seine Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft mitgeteilt worden war. Auf die vom Kläger gegen die Ablehnung seines weitergehenden Antrages erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, dem Kläger noch bis einschließlich Mai 1949 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, wies jedoch im übrigen die Klage ab. In den Urteilsgründen wird ausgeführt: Nach der formellen Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft im Oktober 1948 habe sich an seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen zunächst nichts Wesentliches geändert. Er habe weiter in einem Zustand der Unfreiheit leben müssen. Das sei jedoch anders geworden, als der Kläger im Mai 1949 nach Rudolfsgnad kam. Dort sei der Kläger nicht mehr wegen seines militärischen Dienstes festgehalten worden. Er habe vielmehr das Los der übrigen dort untergebrachten Volksdeutschen geteilt. Von diesem Zeitpunkt an müsse er daher als aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und heimgeschafft angesehen werden. Er könne auch nicht Entschädigungsansprüche als Zivilinternierter geltend machen, weil er nicht wie ein Kriegsgefangener festgehalten worden sei. Daß er in der Folgezeit - während seiner Dienstzeit in der jugoslawischen Wehrmacht und auch nach deren Beendigung - aus Jugoslawien zunächst nicht habe ausreisen können, rechtfertige nicht die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil und die ablehnenden Behördenbescheide, soweit sie seinem Begehren noch entgegenstehen, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auch für die Zeit von Juni 1949 bis Juni 1953 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.
Der Kläger hat ausgeführt: Er habe auch in Rudolfsgnad nicht die Möglichkeit gehabt, sich frei zu bewegen. Von einer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft könne daher keine Rede sein. Er sei auch nicht "heimgeschafft" worden; denn das jugoslawische Staatsgebiet sei nicht mehr seine Heimat. Von Heimschaffung könne erst gesprochen werden, als er im Juni 1953 die Möglichkeit erhielt, in die Bundesrepublik auszureisen.
Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten: Die Beschränkungen, denen der Kläger nach seiner Überführung nach Rudolfsgnad unterworfen gewesen sei (Aufenthaltsbeschränkung, Arbeitszwang, Ausreiseschwierigkeiten), erfüllten nicht den Tatbestand der Festhaltung, den das Gesetz als Voraussetzung für eine Entschädigung verlange.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich insbesondere zu der Frage geäußert, wann eine Kriegsgefangenschaft endet.
Die Revision ist zu einem Teil begründet.
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - unterscheidet in seinem § 2 als anspruchsberechtigte Personen solche, die Kriegsgefangene sind (Abs. 1), und solche, die als Kriegsgefangene gelten (Abs. 2). Kriegsgefangene nach Abs. 1 sind "Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden". Diese Vorschrift enthält nicht eine für die Anwendung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes bestimmte eigene Begriffsbestimmung des Kriegsgefangenen, sondern umschreibt diesen Begriff in seinem herkömmlichen, völkerrechtlich bestimmten Sinne (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1957 - BVerwG V C 343.56 - in JR 1957 S. 393, ferner BVerfGE 3, 288 [322] und Leitsatz 4).
Der Kläger ist Kriegsgefangener. Er ist Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und als Angehöriger der deutschen Wehrmacht in Feindeshand gefallen. Da sich seine Rechtsstellung als Kriegsgefangener nach Völkerrecht bestimmt, ist auch die Frage, wann seine Kriegsgefangenschaft ihr Ende gefunden hat, nach Völkerrecht zu beurteilen. Die völkerrechtliche Stellung der Kriegsgefangenen ist geregelt in der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) und insbesondere im Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934 II S. 227), das durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838) ersetzt worden ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Genfer Abkommen von 1949, obwohl es für die Bundesrepublik erst am 3. März 1955 in Kraft getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 4. November 1954 - BGBl. II S. 1133 -), dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes bekannt war und seinen Vorstellungen über die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen zugrunde gelegen hat.
Die Kriegsgefangenschaft endet - außer durch eine gelungene Flucht - durch Freilassung und Heimschaffung (vgl. Art. 5, 91 und 118 des Genfer Abkommens von 1949; früher Art. 75 des Genfer Abkommens von 1929). Die Heimschaffung entfällt, wenn der Kriegsgefangene im Zeitpunkt seiner Freilassung sich bereits in seiner Heimat befindet. Heimat des Kriegsgefangenen ist "der Staat, von dem er abhängt" (Art. 118 und 119 des Genfer Abkommens von 1949), nicht etwa der Staat, mit dem sich der Kriegsgefangene besonders verbunden fühlt, und in den er deshalb verbracht werden möchte. Die Auffassung des Klägers, daß er sich wegen der nach 1949 in Jugoslawien eingetretenen Verhältnisse nicht mehr mit diesem Staate verbunden gefühlt, vielmehr die Bundesrepublik als seine Heimat betrachtet habe, muß deshalb nach dem hier maßgebenden Völkerrecht unberücksichtigt bleiben. Der besonderen Lage des Klägers und der anderen Volksdeutschen in Jugoslawien ist übrigens vom deutschen Gesetzgeber in anderer Weise Rechnung getragen worden.
Diese Personen sind, wenn sie Jugoslawien verlassen, Flüchtlinge (Aussiedler) im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und können, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Betreuungsmaßnahmen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen.
Hiernach bedurfte es zur Beendigung der Kriegsgefangenschaft des Klägers keiner Heimschaffung, weil der Kläger sich bereits in seinem Heimatstaat Jugoslawien befand. Es kommt deshalb allein darauf an, wann der Kläger freigelassen worden ist. Durch die Gefangennahme war der Kläger in den Gewahrsam einer fremden Macht geraten und hatte damit seine persönliche Freiheit verloren. Der Begriff der Freiheit - und damit auch das Maß der Unfreiheit, welches vorliegen muß, um noch vom Fortbestand einer Kriegsgefangenschaft sprechen zu können - kann hier kein anderer sein, als im Falle der Internierung nach § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes. Für den Fall der Internierung hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Begriff "Freiheit" folgendermaßen umschrieben: "Unter Freiheit in dem hier maßgeblichen physischen Sinne ist der Inbegriff aller jener Rechte zu verstehen, kraft deren ihr Träger seinen Aufenthalt, seine Lebensweise, seine Bewegungen und alle seine sonstigen Lebensäußerungen ausschließlich nach eigenem Willen bestimmen kann" (BVerwGE 2, 279). Zur Freiheit gehört hiernach insbesondere Freizügigkeit, d.h. die Möglichkeit, sich in gleicher Weise wie die übrigen Bewohner des Landes dorthin zu begeben, wohin man will. Freizügigkeit heißt aber nur Bewegungsfreiheit im eigenen Lande, nicht auch Freiheit zur Ausreise in andere Länder (vgl. BVerwGE 3, 130). Deshalb ist es für die Bestimmung des Zeitpunktes, wann der Kläger seine Freiheit wieder erhalten hat, unerheblich, daß er erst im Jahre 1953 in die Bundesrepublik ausreisen durfte.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bis Ende Mai 1949, d.h. bis zu seiner Verbringung nach Rudolfsgnad, Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig geworden und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Streitig ist allein noch die Frage, ob der Kläger auch für eine weitere Zeit Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger fortan nicht mehr "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes" (§ 2 Abs. 1 KgfEG) festgehalten, sondern lediglich den gleichen Lebensbedingungen unterworfen gewesen sei wie alle anderen Volksdeutschen in Jugoslawien, die nicht in der deutschen Wehrmacht gedient hatten. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Senat hat bereits in seinerEntscheidung vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - (NJW 1957 S. 1451) ausgeführt, daß es für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens ankommt. Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger auch noch nach dem Mai 1949 wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes festgehalten worden ist. Entscheidend ist allein, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger im Zustand der Unfreiheit gelebt hat. Dieser Zustand wird nicht schon durch die formelle Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft beseitigt, sondern erst durch wirkliche Freilassung.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist, hatte sich an den äußeren Formen des Gewahrsams, in dem sich der Kläger bisher in Zaidscha befunden hatte, während seines anschließenden Aufenthalts im Internierungslager Rudolfsgnad nichts Wesentliches geändert. Er hatte auch hier keine Möglichkeit, seinen Aufenthaltsort weiterhin nach eigenem Willen zu bestimmen und ihn etwa außerhalb des ihm zugewiesenen engbegrenzten Gebietes zu verlegen. Er konnte dieses Gebiet auch vorübergehend nur mit einem besonderen Passierschein verlassen. Es kann dahinstehen, ob die Bewachung des Klägers durch Brigadiers der Überwachung seiner Arbeit oder der Verhinderung seiner etwaigen Flucht galt. Wesentlich ist nur, daß in irgendeiner Form eine Bewachung bestand, die eine dauernde Kontrolle der bestehenden Freiheitsbeschränkungen gewährleistete. Unerheblich ist es auch, durch wen diese Bewachung ausgeübt wurde, ob durch militärische oder polizeiliche Kräfte oder durch den Arbeitgeber; denn die Bewachung von Kriegsgefangenen kann auch Privatpersonen übertragen werden (vgl. Art. 57 des Genfer Abkommens von 1949). Das ist im vergangenen Kriege vielfach der Fall gewesen, insbesondere bei der Abstellung von Kriegsgefangenen zur Arbeit in der Landwirtschaft. Unerheblich ist es ferner, daß der Kläger im Internierungslager heiraten und mit seiner Frau und seinen Eltern zusammenleben konnte.
Erheblich ist vielmehr allein, daß die gesamten Lebensumstände des Klägers in Rudolfsgnad nicht ein solches Maß von Freiheit aufwiesen, das die Annahme seiner Freilassung aus der Kriegsgefangenschaft rechtfertigen könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch die nichtdeutschen Bevölkerungsteile Jugoslawiens einem staatlich gelenkten Arbeitseinsatz unterworfen waren; denn nicht auf die behördliche Arbeitslenkung als solche kommt es an. Wohl aber kommt es darauf an, daß die jugoslawischen Behörden gegen die Volksdeutschen besondere Maßnahmen ergriffen hatten, die über den Bereich der Arbeitslenkung hinaus den gesamten Lebenskreis der Betroffenen umfaßten und Einschränkungen unterwarfen, die den Gebrauch der persönlichen Freiheit ausschlossen. Solchen Einschränkungen war der Kläger, wie oben ausgeführt, auch noch während der Zeit seiner Zwangsarbeit in Rudolfsgnad unterworfen. Mag sich auch die Art des Arbeitseinsatzes während dieser Zeit für den Kläger gebessert haben - er war in der zum Staatsgut gehörigen Kantine als Magazinär, seit Juni 1951 als verantwortlicher Manipulant und Ökonom eingesetzt -, so war jedoch seine persönliche Bewegungsfreiheit nach wie vor in einem Ausmaß eingeschränkt, daß von einer "Freilassung aus der Kriegsgefangenschaft" keine Rede sein kann. Der Kläger war daher auch noch während dieser Zeit Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG. Der Senat wurde in dieser Auffassung bestärkt durch die Entschließung des Bundestages in der 161. Sitzung vom 28. September 1956 (Stenografische Berichte S. 8963), in der der Erwartung Ausdruck gegeben wurde, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in seiner neuen Fassung "nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so ausgelegt werden sollte, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise den Personen zugute kommt, denen mit diesem Gesetz geholfen werden soll".
Hiernach konnte dem angefochtenen Urteil insoweit nicht beigetreten werden, als es dem Kläger die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 30. September 1951 versagt hat. Wohl aber war ihm darin zuzustimmen, daß dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit von Ende September 1951, d.h. von seinem Eintritt in die jugoslawische Wehrmacht ab, zu versagen ist. Es ist unerheblich, ob der Kläger gegen seinen Willen eingezogen worden ist. Mit seinem Eintritt in die jugoslawische Wehrmacht muß er schon deshalb als aus der Kriegsgefangenschaft freigelassen angesehen werden, weil er fortan dieselben Freiheiten genoß wie jeder andere jugoslawische Soldat. Daß der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst von den jugoslawischen Behörden erneut in Gewahrsam genommen wäre, ist weder in dem angefochtenen Urteil festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Für diese Zeit verweist der Kläger lediglich auf seine Ausreiseschwierigkeiten. Diese rechtfertigen aber für sich allein, wie oben ausgeführt, nicht die Annahme eines Gewahrsams, der den Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung begründen könnte.
Hiernach mußte das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis zum 30. September 1951 versagt worden ist. Es bedurfte jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz; vielmehr konnte das Revisionsgericht selbst in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG). Soweit die Revision begründet ist, mußten die angefochtenen ablehnenden Behördenbescheide aufgehoben und - da die Sache in jeder Beziehung spruchreif ist - die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung ausgesprochen werden (§ 79 Abs. 3 des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 in der Fassung vom 30. Juni 1949 - GVBl. S. 137 -).
Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2, [...].die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3060 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Zinser
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr.Baring