Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1957, Az.: BVerwG V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG); Verlust der Rechtsstellung als Kriegsgefangener wegen der Verurteilung des Kriegsgefangenen von einem Gericht der neuen Gewahrsamsmacht wegen einer vor seiner Gefangennahme begangenen Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 305.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 15099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 24.02.1954
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.08.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 HkG
- § 2 Abs. 1 KgfEG
- § 8 Abs. 2 KgfEG
- Art. 4 des Genfer Abkommens
- Art. 12 des Genfer Abkommens
Fundstellen
- BVerwGE 5, 186 - 190
- DVBl 1958, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 809-811 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1451-1452 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 1 Abs. 1 erster Halbsatz HkG umschreibt den Begriff "kriegsgefangen" in seiner völkerrechtlich bestimmten Bedeutung (Aufgabe der Rechtsprechung von BVerwG IV C 027.55 - DVBl. 1956 S. 477 = MDR 1956 S. 569 [BVerwG 24.02.1956 - BVerwG IV C 027.55] -).
- 2.
Die Rechtsstellung als Kriegsgefangener geht weder dadurch verloren, daß die Gewahrsamsmacht den Kriegsgefangenen einer anderen Macht übergibt, noch dadurch, daß der Kriegsgefangene von einem Gericht der neuen Gewahrsamsmacht wegen einer Handlung verurteilt wird, die er vor seiner Gefangennahme begangen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Rapp und Dr. Meyer-Westphalen
am 8. Juli 1957
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. August 1954 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 1954 abgeändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1953 und der Einspruchsbescheid vom 24. September 1953 werden aufgehoben.
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung über seine Heimkehrereigenschaft auszustellen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war seit März 1945 Angehöriger der Waffen-SS. Er geriet im April 1945 verwundet in amerikanische Gefangenschaft. Im August 1946 wurde er von der amerikanischen Gewahrsamsmacht an Luxemburg ausgeliefert und im Juni 1950 durch den "Gerichtshof für Kriegsverbrechen" zu 15 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß dem Kläger insbesondere seine Mitwirkung bei der Umsiedlung von Luxemburgern, bei der Bereitstellung luxemburgischer Arbeitskräfte für die Kriegswirtschaft und bei der Verhängung von Kontributionen gegen Luxemburger in den Jahren 1940 bis 1944 zur Last gelegt wurde. Der Kläger war in dieser Zeit der deutschen Besetzung Luxemburgs Kreisleiter der NSDAP in Luxemburg und politischer Kommissar beim Chef der Zivilverwaltung (CdZ). Im März 1952 wurde der Kläger vorzeitig aus der Haft entlassen; er nahm anschließend Wohnung im Bundesgebiet.
Sein Antrag, ihm die für Heimkehrer gesetzlich vorgeschriebenen Geldleistungen (Entlassungsgeld und Übergangsbeihilfe) zu gewähren, wurde vom Beklagten am 23. Juli 1953 abgelehnt, der hiergegen eingelegte Einspruch am 24. September 1953 zurückgewiesen. Die Verwaltungsbehörde war der Meinung, der Kläger habe bei seiner Gefangennahme die Heimkehrereigenschaft nicht erworben, weil er nicht außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik in Kriegsgefangenschaft geraten sei. Er habe die Heimkehrereigenschaft aber auch nicht durch seine Haft in Luxemburg erworben, weil diese Haft nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden habe.
Der Kläger hat hierauf Klage erhoben mit dem Antrag,
- 1.
die Behördenentscheidungen vom 23. Juli und 24. September 1953 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Heimkehrer anzuerkennen.
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Bezirksverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht führen in den Entscheidungsgründen aus, der Kläger sei zwar Kriegsgefangener gewesen; seine Kriegsgefangenschaft habe aber mit der Überführung nach Luxemburg ihr Ende gefunden, weil diese Maßnahme erfolgt sei, um den Kläger wegen solcher Handlungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, die er vor der Zeit seines Wehrdienst es begangen habe. Durch die Haft in Luxemburg habe der Kläger die Heimkehrereigenschaft nicht erwerben können, weil er dort nicht wegen "Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband" festgehalten worden sei und weil außerdem - wie die Verwaltungsbehörde zutreffend angenommen habe - die Haft in Luxemburg nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Der Kläger hat unter Wiederholung seines Klageantrages Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, er habe durch seine Auslieferung an Luxemburg die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nicht verloren und könne deshalb von der Behörde die Anerkennung als Heimkehrer verlangen. Aber auch wenn es darauf ankommen sollte, ob er durch seine Festhaltung in Luxemburg die Heimkehrereigenschaft erworben habe, sei sein Verlangen berechtigt. Er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur deutschen Zivilverwaltung in Luxemburg (CdL) an Luxemburg ausgeliefert worden. Die deutschen Zivilverwaltungen seien aber als militärähnlicher Verband anzusehen, so daß er durch seine Inhaftnahme in Luxemburg Kriegsgefangener geworden sei. Mindestens aber müsse er als Kriegsgefangener gelten, weil seine Festhaltung in Luxemburg in ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden habe.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger begehrt mit seiner Vornahmeklage eine behördliche Bescheinigung über seine Heimkehrereigenschaft. Die Ausstellung solcher Bescheinigungen ist den Behörden in Nr. 26 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1956) zur Pflicht gemacht. Ob der Kläger Heimkehrer ist und deshalb eine solche Bescheinigung verlangen kann, bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - HkG -. Gemäß § 1 Abs. 1 HkG sind Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen. Der Kläger hat innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus luxemburgischer Haft im Bundesgebiet Aufenthalt genommen. Er würde hiernach die Heimkehrerbescheinigung beanspruchen können, sofern er bis zu seiner Haftentlassung "wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen war". Das ist der Fall.
Das Heimkehrergesetz unterscheidet in § 1 Personen, die Heimkehrer sind (Abs. 1), und Personen, die als Heimkehrer gelten (Abs. 2 bis 5). Gemäß § 1 Abs. 1 erster Halbsatz HkG sind Heimkehrer die Kriegsgefangenen im herkömmlichen Sinne (vgl. auch die amtliche Begründung zum Entwurf des Heimkehrergesetzes, Teil B zu § 1 - Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode Nr. 631 -). Daher ist der Zusatz "wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband" nur als eine nähere Umschreibung des folgenden Wortes "kriegsgefangen" aufzufassen. Das kommt auch zutreffend in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck. Dort ist unter Nr. 1 ausgeführt:
"Kriegsgefangen ist, wer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband in die Gewalt des Feindes gerät". Der in dieser Vorschrift bezeichnete Personenkreis ist demgemäß der gleiche, der in § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) -KgfEG - erfaßt und dort mit den Worten umschrieben ist: "Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden". Daß in beiden Vorschriften der gleiche Personenkreis gemeint ist, ergibt sich aus ihrer insoweit fast wörtlichen Übereinstimmung und wird außerdem bestätigt durch die Ausführungen des Berichterstatters bei der Beratung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der 279. Bundestagssitzung vom 2. Juli 1953 (Verhandlungen des Deutschen Bundestages Bd. 17 S. 14014). Nicht aber kann aus diesem Zusatz geschlossen werden, daß darin neben der Kriegsgefangenschaft noch eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Heimkehrereigenschaft gefordert wird. Eine solche Auslegung würde dazu führen, den in § 1 Abs. 1 HkG bezeichneten Personenkreis gegenüber den in § 2 Abs. 1 KgfEG genannten Berechtigten einzuengen. Abgesehen davon, daß eine solche unterschiedliche Auslegung der beiden Vorschriften, wie oben dargelegt, dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde, besteht auch kein erkennbarer Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe zwar alle Kriegsgefangenen in den Genuß der finanziell größeren Vorteile des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes bringen, einen Teil von ihnen aber von den weitaus geringeren Leistungen des Heimkehrergesetzes ausschließen wollen. Soweit der bisher in Kriegsgefangenenentschädigungssachen zuständig gewesene IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG IV C 027.55 - DVBl. 1956 S. 477 = MDR 1956 S. 569 [BVerwG 24.02.1956 - BVerwG IV C 027.55] -, BVerwG IV C 073.54), vermag ihm der jetzt erkennende Senat nicht zu folgen.
Hiernach ist davon auszugehen, daß Kriegsgefangene, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder im Land Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen, Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 HkG sind. Es ist ferner davon auszugehen, daß das Heimkehrergesetz den Begriff des Kriegsgefangenen in seinem herkömmlichen Sinne verstanden wissen will. Dieser Kriegsgefangenenbegriff bestimmt sich nach Völkerrecht (vgl. BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [322] und Leitsatz 4). Die rechtliche Stellung des Kriegsgefangenen ist geregelt in der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) und insbesondere im Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934 II S. 227), das durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 838) ersetzt worden ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Genfer Abkommen von 1949, obwohl es für die Bundesrepublik erst am 3. März 1955 in Kraft getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 4. November 1954, BGBl. II S. 1133), dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Heimkehrergesetzes bekannt war und seinen Vorstellungen über die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen zugrunde gelegen hat. Hiernach ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:
Der Kläger leistete vor seiner Gefangennahme im April 1945 Militärdienst; denn auch der Dienst bei der Waffen-SS war im Kriege als Wehrdienst im Sinne der deutschen Wehrgesetze anzusehen (vgl. Schieckel, Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz 2. Aufl. S. 59 und 785). Er gehört hiernach zu den in Art. 4 des Genfer Abkommens aufgeführten Personengruppen, so daß er mit seiner Festnahme durch die amerikanischen Truppen Kriegsgefangener wurde. Es ist unerheblich, daß der Kläger im Gebiet der Bundesrepublik in Gefangenschaft geriet 5 denn für die Rechtsstellung der Kriegsgefangenschaft kommt es nicht darauf an, wo jemand in Gefangenschaft gerät, sondern nur darauf, daß er in Feindeshand fällt (vgl. Art. 4 des Genfer Abkommens).
Diese Rechtsstellung hat der Kläger durch seine Auslieferung an Luxemburg nicht verloren. Aus Art. 12 des Genfer Abkommens ergibt sich, daß die Übergabe eines Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht an einen anderen Staat die Rechtsstellung als Kriegsgefangener nicht beeinträchtigt.
Der Kläger hat seine Rechtsstellung als Kriegsgefangener auch nicht dadurch verloren, daß er in Luxemburg wegen Handlungen zur Verantwortung gezogen und verurteilt worden ist, die er vor seiner Gefangennahme begangen haben soll. Das ergibt sich aus Art. 85 des Genfer Abkommens (vgl. auch Hübner, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Erl. 3 zu § 2). Es kommt hiernach für die völkerrechtliche Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens an.
Hiervon abweichend hat der IV. Senat in seiner oben angegebenen Entscheidung BVerwG IV C 027.55 angenommen, aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 HkG ergebe sich, daß der Gesetzgeber es hier auf den Grund des Gefangenhaltens abstellen wolle, so daß Kriegsgefangene, die wegen einer ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlung weiter in Haft gehalten worden seien, nicht als Heimkehrer anerkannt werden könnten. Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Sie berücksichtigt nicht, daß, wie ausgeführt, es nach Völkerrecht nur auf den Grund der Gefangennahme ankommt und der einmal erworbene Rechtsstatus als Kriegsgefangener sich nicht ändert, wenn der Zweck der Gefangennahme ein anderer wird. Aber auch dann, wenn man entgegen der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung annehmen dürfte, der Gesetzgeber habe in § 1 Abs. 1 HkG den Heimkehrerbegriff abweichend vom herkömmlichen Kriegsgefangenenbegriff bestimmen wollen, wäre das Ergebnis nicht anders. Eine einschränkende Auslegung im Sinne des IV. Senats ließe sich dann nur rechtfertigen, wenn § 1 Abs. 1 HkG lauten würde: "Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren ...". Eine solche eindeutige Einschränkung fehlt jedoch im Gesetz. Dem Gesetzgeber war bei Erlaß des Heimkehrergesetzes bekannt, daß zahlreiche damals (1950) noch Kriegsgefangene - zum Teil unter Außerachtlassung rechtsstaatlicher Grundsätze - als Kriegsverbrecher verurteilt und deshalb festgehalten waren. Wenn der Gesetzgeber alle oder gewisse Gruppen dieser verurteilten Kriegsgefangenen von den Betreuungsmaßnahmen des Heimkehrergesetzes hätte ausnehmen wollen, so hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Auch Sinn und Zweck des Heimkehrergesetzes rechtfertigen eine solche einschränkende Auslegung nicht. Durch das Heimkehrergesetz sollten die seelisch und körperlich meist schwer geschädigten Kriegsgefangenen betreut und so rasch wie möglich wieder in das soziale Leben des deutschen Volkes eingegliedert werden. Dieser Absicht kann nur eine solche Auslegung der genannten Vorschrift gerecht werden, die in Übereinstimmung mit der völkerrechtlichen Regelung des Kriegsgefangenenrechts diese Verurteilten von der Anwendung des § 1 Abs. 1 HkG nicht ausnimmt.
Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung findet eine Stütze durch eine vergleichsweise Betrachtung der Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Auch bei diesem Gesetz ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Kriegsgefangenschaft grundsätzlich nicht endet, wenn der Grund des Gefangenhaltens sich ändert. Von diesem Grundsatz hat er in § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG lediglich den Fall ausgenommen, daß ein Kriegsgefangener in ein Internierungslager überführt worden ist, aber auch für diesen Fall die Beendigung der Kriegsgefangenschaft nicht auf den Zeitpunkt der Überführung, sondern erst auf den des Übergangs der Befugnis zur Entscheidung über die Entlassung auf deutsche Stellen festgesetzt. Würde es richtig sein, daß die Kriegsgefangenschaft stets dann endet, wenn das weitere Festhalten nicht mehr durch die frühere Zugehörigkeit des Kriegsgefangenen zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband bedingt ist, so wäre die Aufnahme der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz überflüssig gewesen. Eine weitere Ausnahme etwa in der Richtung, daß die Kriegsgefangenschaft enden solle, wenn der Kriegsgefangene wegen angeblicher Kriegsverbrechen ausgeliefert und demnächst durch ein ausländisches Gericht verurteilt wird, findet sich auch im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht. Im Gegenteil geht aus § 8 Abs. 2 KgfEG hervor, daß die Verurteilung durch ein nichtdeutsches Gericht den Kriegsgefangenen von den Vergünstigungen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht ausschließt. Somit kann auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber durch eine solche Verurteilung eine Änderung im Status des Kriegsgefangenen eintreten lassen wollte.
Hiernach war der Kläger bei seiner Entlassung aus luxemburgischer Haft Kriegsgefangener. Da - wie schon ausgeführt - auch die übrigen Voraussetzungen zur Erlangung der Heimkehrereigenschaft nach § 1 Abs. 1 HkG vorliegen, hätte der Beklagte die vom Kläger begehrte Bescheinigung ausstellen müssen. Der Vornahmeklage war daher im vollen Umfang stattzugeben. Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG konnte das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Rapp
gez. Dr. Meyer-Westphalen