Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1958, Az.: BVerwG V C 627.56
Antrag einer Küchenhelferin einer Wehrmachtskaserne auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 627.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 25.10.1956
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG
- § 3 Abs. 2 BVG
Fundstellen
- DÖV 1959, 918 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 245 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Notdienstleistungen sind militärähnlicher Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Auf sie findet die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz keine Anwendung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wohnte bis Anfang 1945 in G... Während des Krieges wurde sie zur deutschen Wehrmacht notdienstverpflichtet; sie arbeitete als Küchenhelferin in einem Wehrmachtslazarett in G.... Im Januar 1945 unterbrach die Klägerin ihre Tätigkeit, da sie ihrer Niederkunft entgegensah; aus dem Dienstverhältnis wurde sie jedoch nicht entlassen. Einige Zeit später floh die Klägerin zusammen mit verwundeten Soldaten des Lazaretts in G... zunächst nach Pommern und von dort aus Ende März 1945 auf dem Seewege nach Dänemark. Auf der Flucht verstarb ihr im Januar 1945 geborenes Kind. Nach einem Zwischenaufenthalt in Kopenhagen wurde die Klägerin mit den Verwundeten ihres Lazaretts in die Kaserne in Fordinburg verlegt. Nachdem die Dänen die Ordnungsgewalt im Mai 1945 übernommen hatten, durfte die Klägerin die Kaserne nicht verlassen. Sie durchlief in der Folgezeit noch drei andere Lager und war die ganze Zeit über als Küchenhelferin beschäftigt. Im Herbst 1948 wurde sie zusammen mit ehemaligen Angehörigen der deutschen Wehrmacht nach Deutschland gebracht. Nachdem die Klägerin in Munsterlager den Entlassungsschein D 2 erhalten hatte, nahm sie Wohnung im Landkreis Wesermarsch.
Ihr Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat die ablehnenden Behördenbescheide aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, der Klägerin Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Die Klägerin habe zwar keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet und sei daher keine echte Kriegsgefangene gewesen. Sie müsse aber als Kriegsgefangene gelten; denn sie sei in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in Dänemark festgehalten worden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß der Klägerin eine Entschädigung nicht zustehe, da sie lediglich zum Zwecke des Abtransports in Dänemark festgehalten worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß sie als Angehörige eines Lazaretts in Kriegsgefangenschaft geraten sei und daher einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung habe.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Eine solche Klage, die nicht auf die Kassation, sondern auf die Reformation der angefochtenen Verwaltungsakte hinzielt, ist eine sogenannte Vornahmeklage. Für ihre Beurteilung ist die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht. Im vorliegenden Falle ist daher das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -anzuwenden.
Die Klägerin kann Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn sie entweder zu den Personen gehört, die gemäß § 2 Abs. 1 KgfEG Kriegsgefangene sind, oder zu den Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten. Kriegsgefangene im Sinne des Abs. 1 sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) - BVG -. Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG gilt als militärähnlicher Dienst der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1958 (RGBl. I S. 1441). Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne sich hierauf nicht berufen, weil auf sie die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 BVG anzuwenden sei. Diese Vorschrift bestimmt:
"Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war."
Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch übersehen, daß unter "Dienstverpflichtung" im Sinne dieser Ausnahmevorschrift nur die Heranziehung auf Grund der Dienstpflichtverordnung (Kräftebedarfsverordnung) vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 206) zu verstehen ist, die - ebenso wie die im Gesetz erwähnte Dienstleistung auf Grund eines Arbeitsvertrages - sich nach Arbeitsrecht beurteilt. Wesensverschieden hiervon ist aber der Notdienst, der als Dienstleistung für hoheitliche Aufgaben nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Sonderrecht der Notdienstverordnung unterliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die einzelne Dienstleistung, die dem Notdienstverpflichteten abverlangt wird, hoheitlicher Art ist (vgl. Pabst, Notdienstrecht, 3. Aufl. S. 126 Erl. Ziff. 8 zu § 1 Notdienstverordnung). Vielmehr ist allein entscheidend, daß der Betroffene auf Grund der Notdienstverordnung zu Arbeiten herangezogen worden ist. Hätte der Gesetzgeber auch Notdienstleistungen mit in die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 BVG einbeziehen wollen, so hätte es angesichts der rechtlichen Verschiedenheit von Dienstverpflichtung und Notdienstverpflichtung, die auch in der unterschiedlichen Bestimmung der Heranziehungsbehörden zum Ausdruck kommt, einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft. Die genannte Ausnahmeregelung kann daher auf die Notdienstverpflichtung nicht angewendet werden. Hiernach ist jede auf Grund einer Notdienstverpflichtung geleistete Arbeit militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG (so auch Schieckel, Bundesversorgungsgesetz, 2. Aufl. Anm. 15 zu § 3 BVG), also auch derjenige bei der Wehrmacht geleistete Notdienst, der mit keinen besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist, war die Klägerin zu Dienstleistungen bei der Wehrmacht notdienstverpflichtet worden; sie hat als Küchenhelferin zunächst im Wehrmachtslazarett in G... später für die verwundeten deutschen Soldaten in Dänemark Notdienstleistungen verrichtet. Sie hat somit militärähnlichen Dienst im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG geleistet.
Es muß auch angenommen werden, daß die Klägerin wegen dieses Dienstes von den dänischen Behörden festgehalten worden ist. Dafür spricht, daß die Klägerin gemeinsam mit den verwundeten deutschen Soldaten in der Kaserne in Fordinburg verbleiben mußte. Daraus kann geschlossen werden, daß die dänischen Behörden die verwundeten deutschen Soldaten und ihre Betreuer als eine Einheit angesehen und alle deutschen Kaserneninsassen aus gleichem Grunde den gleichen Freiheitsbeschränkungen unterworfen haben. Ob der Festhaltegrund sich später änderte - wie daraus entnommen werden könnte, daß die Klägerin von den Verwundeten getrennt und in andere Lager gebracht wurde -, ist unerheblich; denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kommt es für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf; den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens an (vgl. BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]). Hiernach ist die Klägerin als "echte" Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG anzusehen.
Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich damit grundlegend von derjenigen der übrigen deutschen Internierten in Dänemark, über die sich das Grundsatzurteil des erkennenden Senats vom 28. September 1957 (NJW 1958 S. 114 = DVBl. 1958 S. 31 = DÖV 1958 S. 56 = MDR 1958 S. 59 [BVerwG 28.09.1957 - BVerwG V C 628.56]) verhält. In diesem Urteil, das der Klägerin bekanntgegeben worden ist, ist ausgesprochen, daß die während des zweiten Weltkrieges nach Dänemark geflohenen oder evakuierten Deutschen, die nach der Kapitulation in, dänischen Lagern festgehalten wurden, keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz haben. Dieses Urteil betraf Deutsche, deren Rechtsstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 KgfEG zu beurteilen war, d.h. die sogenannten "unechten" Kriegsgefangenen. Hier aber liegt die Besonderheit vor, daß die Klägerin "echte" Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG ist. Auf sie findet daher auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 KgfEG keine Anwendung, welche bestimmt, daß diejenigen Deutschen von der Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung ausgenommen sind, die in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransports untergebracht waren. Diese Ausnahmebestimmung ist ausdrücklich auf die sogenannten unechten Kriegsgefangenen des § 2 Abs. 2 KgfEG beschränkt, betrifft also nicht diejenigen Personen, die, wie die Klägerin, echte Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG sind. Deshalb können auch die Grundsätze des vorgenannten Urteils vom 28. September 1957, das nur die "unechten" Kriegsgefangenen betrifft, auf die Klägerin keine Anwendung finden.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiernach, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, so doch im Ergebnis zu Recht der Vornahmeklage stattgegeben. Die Revision des Beklagten mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.