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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1958, Az.: BVerwG V C 523.56

Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung ; Begriff des Kriegsgefangenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 523.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 02.05.1956

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Mai 1956 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München tragen je zur Hälfte die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der im Jahre 1885 geborene Kläger war bei Kriegsende Polizeihauptwachtmeister im Polizeiregiment Sapp, später im Polizeiregiment Mahlke; diese Einheiten wurden bei der Verteidigung Königsbergs eingesetzt. Nach der Besetzung der Stadt im April 1945 geriet der Kläger in sowjetische Kriegsgefangenschaft. Er war in verschiedenen Lagern und zuletzt wegen einer Erkrankung im Krankenhaus zu Königsberg. Dort erhielt er im Juni 1945 einen Entlassungsschein, demzufolge er sich bei der Ortskommandantur zu melden hatte. Diese setzte ihn zu Arbeiten ein, für die er Gemeinschaftsverpflegung durch die örtliche Militärverwaltung erhielt. Unterkunft mußte er sich selbst beschaffen. Das Gebiet der Stadt Königsberg durfte er nicht verlassen. Im November 1947 wurde der Kläger mit einem Sammeltransport nach Meiningen gebracht. Dort kam er in ein Quarantänelager, das er im Dezember 1947 verlassen konnte. Seit November 1949 lebt der Kläger in der Bundesrepublik.

2

Die Bemühungen des Klägers, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungsverfahren erfolglos, hatten aber im Verwaltungsstreitverfahren Erfolg: Das Verwaltungsgericht hat die örtliche Behörde für verpflichtet erklärt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1947 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger sei zwar seit Juni 1945 nicht mehr "echter" Kriegsgefangener gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sei. Er gehöre aber zu denjenigen Personen, die nach gesetzlicher Vorschrift als Kriegsgefangene gelten; denn er sei auch noch nach seiner Entlassung weiter im Gesetzessinne "festgehalten" worden und diese Festhaltung habe in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden.

3

Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte und die Staatsanwaltschaft die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie sind der Meinung, die Zwangsarbeit, die der Kläger von Juni 1945 ab habe leisten müssen, stehe nicht mehr im Zusammenhang mit der Kriegsführung, sondern sei eine Kriegsfolge. Außerdem sei der Kläger zu dieser Zeit nicht mehr im Gesetzessinne "festgehalten" worden.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

6

Er ist den Ausführungen der Revisionsklägerinnen entgegengetreten und hat im übrigen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat dahin Stellung genommen, daß die Kriegsgefangenschaft des Klägers durch seine "Entlassung" im Juni 1945 nicht beendet worden sei. Der Kläger könne deshalb Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen.

8

Die Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

Die Revisionen konnten keinen Erfolg haben.

10

Der Kläger begehrt, durch verwaltungsgerichtlichen Ausspruch die Verwaltungsbehörde zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung zu verpflichten. Für die gerichtliche Entscheidung über eine solche Verpflichtungsklage ist die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Dahin hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden. Es ist also das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden.

11

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Der Kläger ist wegen militärischen Dienstes gefangengenommen worden. Die Revisionsklägerinnen stellen dies auch nicht in Abrede. Es fragt sich nun, ob die Kriegsgefangenschaft des Klägers durch seine "Entlassung" im Juni 1945 und durch seine anschließende Überführung in Zwangsarbeit beendet worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht angenommen. Jedoch zu Unrecht.

12

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß die Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG - abgesehen von einer geglückten Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung endet (vgl. insbesondere das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - in NJW 1958 S. 275; DVBl. 1958 S. 134; DÖV 1958 S. 473). Das Gericht hat sich in diesem Urteil auf den Standpunkt gestellt, daß durch die Überführung des Kriegsgefangenen in ein Arbeitsverhältnis in Jugoslawien keine Freilassung eingetreten sei; denn es habe sich für den Kriegsgefangenen lediglich die Art des Gewahrsams geändert, der Gewahrsam selbst habe aber nicht sein Ende gefunden. Ebenso hat das Gericht im Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 - über den Fall eines Kriegsgefangenen in polnischem Gewahrsam entschieden. Es hat schließlich die Fortdauer des Gewahrsams sogar bei denjenigen Kriegsgefangenen bejaht, die sich in Frankreich als sogenannte Freiarbeiter verpflichtet hatten (vgl. Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). Allen diesen Entscheidungen ist der Grundgedanke gemeinsam, daß von einer "Freilassung" eines Kriegsgefangenen nicht die Rede sein kann, solange dieser keine Möglichkeit hatte, seinen Aufenthaltsort weiterhin nach eigenem Willen zu bestimmen und ihn etwa außerhalb des ihm zugewiesenen engbegrenzten Gebietes zu verlegen. Es kann hier dahinstehen, ob der Begriff des Gewahrsams für diejenigen Personell, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene "gelten", im Hinblick auf die ausdrückliche Umschreibung des Begriffs im Gesetz ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") enger auszulegen ist als für die "echten." Kriegsgefangenen im Sinne des Abs. 1, deren Rechtsstellung sich aus dem Völkerrecht ergibt (vgl. das oben bezeichnete Urteil vom 13. November 1957). Zu diesen echten Kriegsgefangenen gehört der Kläger. Für die Beurteilung, wann seine Kriegsgefangenschaft beendet worden ist, muß daher die aus den obengenannten Urteilen ersichtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich sein.

13

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist, hatten die gesamten Lebensumstände des Klägers nach seiner "Entlassung" im Juni 1945 nicht ein solches Maß von Freiheit aufzuweisen, das die Annahme seiner Freilassung aus der Kriegsgefangenschaft rechtfertigen könnte. Der Kläger durfte die Stadt Königsberg nicht verlassen, war ständiger Beaufsichtigung unterworfen und wurde zu Zwangsarbeiten eingesetzt. Dieser Zustand der Unfreiheit hat bis zu seiner Aussiedlung nach Mitteldeutschland und seiner Entlassung aus dem Quarantänelager im Dezember 1947 bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er, da das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen von keiner Seite bezweifelt worden ist und auch von Amts wegen Hinderungsgründe nicht erkennbar sind, Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen.

14

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung darüber, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG beim Kläger vorliegen, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Revisionsklägerinnen aber bestreiten. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil im vorliegenden Falle nicht § 2 Abs. 2 Nr. 1, sondern § 2 Abs. 1 KgfEG Anwendung zu finden hat. Das hat das Verwaltungsgericht zwar verkannt, dennoch aber, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, im Ergebnis richtig entschieden.

15

Hiernach mußten die Revisionen zurückgewiesen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG i.V. mit § 100 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf