Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.01.1958, Az.: BVerwG V C 336.56
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung wegen Kriegsgefangenschaft; Zeitpunkt einer Gefangennahme aus Sicherheitsgründen nach dem Ende von Kriegshandlungen; Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe wegen Gefährdung der polnischen Staatssicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 336.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 03.05.1955
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 KgfEG
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
in der mündlichen Verhandlung
am 8. Januar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München und der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 1955 werden zurückgewiesen.
Die Revisionskläger haben die durch ihre Revisionen verursachten Kosten zu tragen Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.260 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, geboren am ... März 19... zu Hindenburg/Oberschlesien, wurde am 2. Februar 1945 zum Volkssturm, und zwar zu einem Panzerjagdkommando eingezogen. Da dieser Verband nicht eingesetzt wurde, kam der Kläger am 8. April 1945 zur. Frontaufklärungsabteilung Ludwigsdorf/Schlesien, die sich in Hirschberg/Schlesien auflöste.
Er hielt sich danach mit einigen Kameraden in der Gegend von Oberschreiberhau/Flinsberg auf, bis er am 29. Juli 1945 von einer polnischen-Militärstreife aufgegriffen und ihm bedeutet wurde, daß er als ehemaliger Volkssturmangehöriger in die Kriegsgefangenschaft gehöre. Er wurde nach Breslau verbracht. Dort wurde er im Mai 1946 wegen "Gefährdung der polnischen Staatssicherheit" zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Kläger verbüßte diese Strafe bis Ende April 1952 in Ratibor im Gefängnis. Anschließend wurde er vom 1. Mai 1952 bis Ende Januar 1954 zur Arbeitsleistung herangezogen. Irgendwelche Papiere würden ihm bei der Entlassung aus dem Gefängnis nicht ausgehändigt.
Die Arbeitsleistung fand in einem Vorort von Ratibor statt. Sie vollzog sich in der folgenden Weise: Nach Eintragung in eine Ausländerliste wurde der Kläger bei einer Baufirma in einem sogenannten Arbeiterhotel untergebracht. Es handelte sich dabei um eine ehemalige Baracke, die sich innerhalb des der Baufirma gehörigen eingezäunten Geländes befand; sie war nur mit deutschen Gefangenen belegt. Diese standen unter laufender Kontrolle eines polnischen Angestellten der Baufirma, der; auch für das Hotel verantwortlich war. Außerdem nahm die polnische Miliz etwa alle Monate einmal eine unangemeldete Kontrolle vor. Auf dem Wege zu und von den Baustellen waren die deutschen Kriegsgefangenen ohne Bewachung. Da sie aber ohne jegliche Ausweispapiere waren und überdies im Falle eines Fluchtversuchs mit Bestrafung rechnen mußten, erschien die Gefahr einer Flucht gering. Eine Möglichkeit, die Art der Beschäftigung oder gar den Arbeitgeber auszusuchen, bestand nicht. Auch wurde kein Termin genannt, zu dem die Beschäftigung bei dem Baugeschäft endigen sollte. Am 21. Januar 1954 wurden den deutschen Gefangenen plötzlich Entlassungspapiere vom Magistrat ausgehändigt, sie wurden nach Oppeln transportiert und von einem polnischen Beamten über Stettin nach Fürstenwalde verbracht. Im Februar 1954 traf der Kläger im Grenzdurchgangslager Friedland ein. Hier erhielt er eine Heimkehrerbescheinigung. Durch das Versorgungsamt München 1 wurde eine Kriegsbeschädigung in Höhe von 40 v.H. anerkannt.
Der Kläger beantragte, ihm Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Seinem Antrag wurde von den zuständigen Behörden für die Zeit bis zum 29. April 1952 entsprochen; der weitergehende Antrag wurde abgelehnt. Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München und die Stadt München Revision eingelegt. Sie haben beantragt, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er vertritt den Standpunkt, daß dem Kläger die Kriegsgefangenenentschädigung auch für den allein noch strittigen Zeitabschnitt nicht zu versagen sei.
Die Revisionen sind nicht begründet.
1.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage, daß ihm Kriegsgefangenenentschädigung für einen Zeitabschnitt gewährt wird, für den sie ihm versagt worden ist. Die gerichtliche Entscheidung über eine solche Verpflichtungsklage hat zu beruhen auf und sich zu bemessen nach der Rechtslage, die zu der Zeit besteht, zu der, die gerichtliche Entscheidung ergeht. Dahin hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden. Es ist also auf den vorliegenden Fall das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden. Diese Fassung lag noch nicht vor, als das angefochtene Urteil erging.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG sind Kriegsgefangene Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Nach § 2 Abs. 2 KgfEG "gelten" auch andere Personen als Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes. Für die Entscheidung über den vorliegenden Fall kommt es indessen weder auf die letztgenannte Vorschrift an noch auf § 2 Abs. 3 KgfEG, durch den die zuvor ausgesprochene Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises teilweise rückgängig gemacht, wieder eingeschränkt wird. Denn die Rechte, die nach dem Gesetz dem Kläger zustehen, ergeben sich allein aus § 2 Abs. 1 KgfEG.
2.
Der Kläger ist auf Grund seiner Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht im Sommer 1945 in Kriegsgefangenschaft geraten, "gefangengenommen" worden. Das hat die Beklagte neuerdings - unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64) - in Abrede gestellt, jedoch zu Unrecht. Es ist zwar richtig, daß in dem genannten Urteil Ausführungen darüber gemacht worden sind, was unter Kriegsgefangenschaft - im herkömmlichen Sinne - zu verstehen sei. Die Beklagte kann sich auf diese Ausführungen im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht berufen, um den Anspruch des Klägers abzuwehren: In dem genannten Urteil waren die erwähnten Ausführungen erforderlich, um den vom Gesetz erfaßten Kreis der echten und der unechten Kriegsgefangenen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KgfEG) gegen einen anderen Personenkreis abzugrenzen, der als solcher nicht unter das Gesetz fällt, nämlich die sogenannten Spezialisten. In diesem Zusammenhang ist der Satz ausgesprochen worden, daß die Gefangennahme aus Sicherheitsgründen geschehen sein müsse.
Auf den Fall des Klägers angewendet, spricht dieser Satz - entgegen der Auffassung der Beklagten - für und nicht gegen seine Berechtigung, Kriegsgefangenenentschädigung zu fordern. Es trifft nicht zu, daß im Juli 1945 eine Gefangennahme aus Sicherheitsgründen nicht mehr habe stattfinden können. Die Feindseligkeiten waren zwar am 8. Mai 1945 - fast allgemein - eingestellt worden; es kann jedoch keine Rede davon sein, daß die Besatzungsmächte nicht auch noch in der Folgezeit gerade zu dem Zwecke, die Sicherheit ihrer Truppen zu erhöhen und zu festigen, Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht als Kriegsgefangene aufgegriffen und eingebracht hätten.
Nicht auf den Zeitpunkt der Gefangennahme, sondern auf ihren Grund kommt es an, wie er hier dargestellt worden ist, nicht dagegen auf die Gründe, aus denen der Kläger später länger als andere festgehalten worden ist. Dahin hat das Gericht wiederholt entschieden; vgl. das Urteil vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - (NJW 1957 S. 1451 = MDR 1957 S. 699 = DÖV 1957 S. 809 [BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]) - hier unter dem Gesichtspunkt des Heimkehrerrechts - und das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 459.56 - (hier unter dem Gesichtspunkt des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts). Weder die Verurteilung des Klägers zu einer Zuchthausstrafe wegen Gefährdung der polnischen Staatssicherheit änderte etwas daran, daß er Kriegsgefangener war und blieb 5 freilich bedarf es keiner Entscheidung hierüber, da das dem Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit bereits rechtskräftig geworden ist. Noch wurde die Kriegsgefangenschaft des Klägers dadurch beendet, daß er aus dem Gefängnis heraus zur Arbeitsleistung herangezogen wurde, sofern er auch während dieser Zeit im Sinne des Gesetzes festgehalten wurde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 KgfEG ist der Kriegsgefangene berechtigt, für die gesamte Zeit seiner Festhaltung, wenn auch nur für diese, Entschädigung zu fordern.
3.
Die Entscheidung über die Revisionen hängt also davon ab, ob der Kläger in der Zeit zwischen dem 30. April 1952 und dem 29. Januar 1954 festgehalten worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht diese Frage bejaht. Die - oben wiedergegebenen - Feststellungen, welche die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht getroffen hat, sind für das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG bindend. Soweit in diesen Feststellungen zugleich die rechtliche Beurteilung des Falles zu erblicken ist, sind sie frei von Rechtsirrtum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 -, das ebenfalls einen später zur Arbeitsleistung herangezogenen Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG betrifft, die folgenden Ausführungen gemacht:
"Der Kläger hatte auch hier keine Möglichkeit, seinen Aufenthaltsort weiterhin nach eigenem Willen zu bestimmen und ihn etwa außerhalb des ihm zugewiesenen engbegrenzten Gebietes zu verlegen. Er konnte dieses Gebiet auch vorübergehend nur mit einem besonderen Passierschein, verlassen. Es kann dahinstehen, ob die Bewachung des Klägers durch Brigadiers der Überwachung seiner Arbeit oder der Verhinderung seiner etwaigen Flucht galt. Wesentlich ist nur, daß in irgendeiner Form eine Bewachung bestand, die eine dauernde Kontrolle der bestehenden Freiheitsbeschränkungen gewährleistete. Unerheblich ist es auch, durch wen diese Bewachung ausgeübt wurde, ob durch militärische oder polizeiliche Kräfte oder durch den Arbeitgeber; denn die Bewachung von Kriegsgefangenen kann auch Privatpersonen übertragen werden (vgl. Art. 57 des Genfer Abkommens von 1949). Das ist im vergangenen Kriege vielfach der Fall gewesen, insbesondere bei der Abstellung von Kriegsgefangenen zur Arbeit in der Landwirtschaft."
"Der Kläger war daher auch noch während dieser Zeit Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG. Der Senat wurde in dieser Auffassung bestärkt durch die Entschließung des Bundestages in der 161. Sitzung vom 28. September 1956 (Stenografische Berichte S. 8963), in der der Erwartung Ausdruck gegeben wurde, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in seiner neuen Fassung 'nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so ausgelegt werden sollte, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise den Personen zugute kommt, denen mit diesem Gesetz geholfen werden soll'."
Durch diese Ausführungen, die auch auf den Kläger anwendbar sind, wird bestätigt, daß die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum dahin erkannt hat, er habe für die hier umstrittene Zeit Kriegsgefangenenentschädigung zu fordern, weil er bis zu diesem Zeitpunkt festgehalten worden ist. Nach den Vorschriften des Völkerrrechts, die für die Rechtsstellung des Klägers maßgebend sind (vgl. BVerwG V C 305.56 und BVerwG V C 595.56), endete die Kriegsgefangenschaft des Klägers durch seine Freilassung, die erst Ende Januar 1954 stattgefunden hat.
Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf