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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1957, Az.: BVerwG V C 459.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG V C 459.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 01.02.1956

Fundstelle

  • Bay.VBl 1958, 267

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
in der mündlichen Verhandlung
am 13. November 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.720 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist von Beruf Physiker. Er war im Kriege Soldat bei der deutschen Luftwaffe, von der er zur Firma ... H. in Berlin-Dahlem abkommandiert wurde, Später war er im Wege des Arbeitsurlaubs zu einem Entwicklungsinstitut für vollautomatische Steuerungen abgestellt. Bei beiden Firmen war er mit der Entwicklung kriegswichtiger Rüstungsaufgaben beschäftigt. Im Mai 1945 geriet er in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde. Er kehrte in seinen Wohnort Potsdam zurück.

2

Dort wurde er im November 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet, zunächst ins Gefängnis und dann in das Konzentrationslager Sachsenhausen überführt. Im Februar 1947 wurde er von der sowjetischen Besatzungsmacht nach Leningrad verbracht und dort bei einer sowjetischen Kriegsmarine-Dienststelle mit Arbeiten auf dem Gebiete der Seeminen beschäftigt. Im Februar 1953 wurde der Kläger nach Deutschland zurückgeführt. Er nahm im Gebiet der Bundesrepublik seinen ständigen Aufenthalt, zusammen mit seiner Frau, die gleichfalls mit deutschen Spezialisten in der Sowjetunion eingesetzt war und die der Kläger dort geheiratet hatte. Er ist im Besitz einer behördlichen Heimkehrerbescheinigung.

3

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Seine Bemühungen waren im Verwaltungswege erfolglos, hatten aber im Verwaltungsrechtswege Erfolg: Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung der ablehnenden Behördenbescheide die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 28. Februar 1953 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Die Entscheidung ist damit begründet, daß der Kläger zwar nicht als Kriegsgefangener, wohl aber als ein den Kriegsgefangenen gesetzlich Gleichgestellter anzu ehen sei, weil seine Verschleppung in die Sowjetunion im ursächlichen Zusammenhang mit der Besetzung Mitteldeutschlands durch die Sowjetmacht gestanden habe und damit der im Gesetz verlangte ursächliche Zusammenhang mit einem Kriegsereignis gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

4

Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrage,

5

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die: Klage abzuweisen.

6

Sie ist der Ansicht, die Verschleppung des Klägers habe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden; das Verwaltungsgericht habe den Begriff "Kriegsereignis" rechtsirrig ausgelegt.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zu verwerfen oder zurückzuweisen.

8

Er ist der Meinung, die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte die Revisionsfrist versäumt habe. In sachlicher Hinsicht ist er der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage zutreffend beurteilt; er hat seine eigene Auffassung über die Rechtslage eingehend dargelegt.

9

I.

Die Revision ist zulässig.

10

Weder das angefochtene Urteil noch der nachträgliche Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt über die Zulassung der Revision enthalten Rechtsmittelbelehrungen. Das hat zur Folge, daß mit der Zustellung dieser Entscheidungen die Rechtsmittelfristen nicht in Lauf gesetzt worden sind (§§ 21 Abs. 2, 61 Satz 1 BVerwGG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher die Revision der Beklagten fristgerecht eingelegt. Andere Gründe, die der Zulässigkeit der Revision entgegenstehen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.

11

II.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

12

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - unterscheidet in seinem § 2 als anspruchsberechtigte Personen solche, die Kriegsgefangene sind (Abs. 1), und solche, die als Kriegsgefangene gelten (Abs. 2). Zur Personengruppe des Abs. 1, der den Begriff des Kriegsgefangenen in seinem herkömmlichen, völkerrechtlich bestimmten Sinne umschrieben hat, gehören diejenigen Deutschen, "die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden".

13

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Verhaftung des Klägers durch die sowjetische Besatzungsmacht ist zwar offenbar nicht auf seine Dienstleistung bei der deutschen Luftwaffe zurückzuführen, sondern auf seine Tätigkeit bei der Firma ... H. in Berlin-Dahlem. Zu dieser Firma war der Kläger als Soldat abkommandiert, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt; an diese ist das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Der Kläger leistete also auch hier militärischen Dienst im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG; wegen dieses Dienstes wurde er im November 1945 erneut gefangengenommen.

14

Die Umstände, unter denen damals die Festnahme des Klägers stattfand, stehen der Annahme entgegen, er sei aus denselben Erwägungen festgenommen worden wie die sogenannten Spezialisten im Oktober 1946. Gegen diese Annahme spricht bereits die Tatsache, daß diese Spezialisten-Aktion erst fast ein volles Jahr später durchgeführt wurde. In diesem Zeitpunkt, nach völlig durchgeführter Entwaffnung Deutschlands, spielten Sicherheitserwägungen für die sowjetische Besatzungsmacht keinerlei Rolle mehr, während das im Herbst 1945 noch sehr wohl zutreffen konnte.

15

Gegen jene Annahme spricht ferner die Tatsache, daß der Kläger zunächst ins Gefängnis und später ins Konzentrationslager verbracht worden ist. Ein solches Verfahren ist bei der Spezialisten-Aktion im Herbst 1946 nicht angewendet worden.

16

Es mag zwar richtig sein, daß später die Besatzungsmacht durch dieselben Erwägungen wie bei der Spezialisten-Aktion dazu veranlaßt worden ist, den Kläger weiter in Gewahrsam zu halten. Hierauf kommt es aber nicht an, wie noch darzulegen sein wird. Entscheidend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Festnahme des Klägers diese im wesentlichen durch Sicherheitserwägungen begründet war, wie sie allgemein einer Kriegsgefangenschaft zugrunde liegen. Diese Frage hat der Senat bejaht, weil die Behauptung des Klägers nicht zu widerlegen ist, sein militärischer Dienst bei der Firma H. sei ein wesentlicher Grund für seine Festnahme gewesen.

17

Hiernach ist der Kläger als Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG anzusehen. Für seine Rechtsstellung kommt es nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens an (vgl. das Urteil des erkennen den Senatsvom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - in NJW 1957 S. 1451). Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger später aus anderen Gründen weiter festgehalten worden ist, als sie für seine Festnahme bestimmend waren, ob also insbesondere die Gewahrsamsmacht den Kläger später aus solchen Erwägungen weiter in Gewahrsam gehalten und sodann in die UdSSR verbracht hat, wie sie der Spezialisten-Aktion von Oktober 1946 zugrunde lagen.

18

Nach den Vorschriften des Völkerrechts, die für die Rechtsstellung des Klägers maßgebend sind (vgl. BVerwG V C 305.56), endete die Kriegsgefangenschaft des Klägers durch seine Freilassung und Heimschaffung im Februar 1953 Gemäß § 3 KgfEG ist dem Kläger daher für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 28. Februar 1953 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Der Kläger hat diesen Anspruch geltend gemacht, und das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Das angefochtene Urteil war daher im Ergebnis zu bestätigen. Demgemäß mußte die Revision der Beklagten erfolglos bleiben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.720 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen