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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1958, Az.: BVerwG V C 584/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 584/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 10.09.1956

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 237 - 241
  • AS VI, 237
  • Bay Vbl 1958, 270
  • DVBL 1958, 586
  • DVBl 1958, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 796 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 544 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1057 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
in der mündlichen Verhandlung
am 5. März 1958
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. September 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2460 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wohnte bei Kriegsende in Königsberg. Nach der Besetzung der Stadt durch sowjetische Truppen wurde sie zunächst in eine Sammelunterkunft nach Heiligenbeil verbracht und dort zu Aufräumungsarbeiten eingesetzt. Im Juli 1945 konnte sie nach K... zurückkehren und fand dort bei ihrer Großmutter Unterkunft. Täglich stellten sowjetische Soldaten Arbeitskommandos aus Deutschen zusammen, führten diese zur Arbeit und abends wieder zurück. Auf diese leise wurde auch die Klägerin zur Arbeit herangezogen. Wenn die Klägerin krank und arbeitsunfähig war, bekam sie keine Lebensmittel; sie mußte dann vom Betteln leben. Im Jahre 1946 oder 1947 begab sie sich nach Kowno, weil sie in Litauen bessere Arbeits- und Lebensbedingungen erhoffte. Sie wurde dort behördlich registriert und erhielt einen Ausweis, der sie berechtigte, sich in der Stadt frei zu bewegen. Sie fand Arbeit in Haushalten und erhielt dort auch Unterkunft. Im Mai 1951 wurde die Klägerin aus Litauen ausgewiesen und in einem Sammeltransport nach Bischofswalde (Sachsen) gebracht. Dort wurde sie im Juli 1951 entlassen und begab sich alsdann in die Bundesrepublik.

2

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Die Verwaltungsbehörden lehnten dies ab. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung lägen bei der Klägerin nicht vor. Zwar sei ein ursächlicher Zusammenhang ihres Schicksals mit den Kriegsereignissen anzuerkennen. Die Klägerin sei aber nicht "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden. Jedenfalls habe ein derartiger Gewahrsam seit der Rückkehr der Klägerin nach K... im Juli 1945 nicht mehr bestanden. Ob die Klägerin in der oben umschriebenen Weise "festgehalten" worden sei, könne nicht nach den Maßstäben beurteilt werden, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs "Internierung" im Sinne des Heimkehrergesetzes angewandt habe; denn das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz verfolge andere Zwecke als das Heimkehrergesetz und betreffe auch andere Personengruppen.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ablehnenden Behördenbescheide das beklagte Amt zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Mai 1951 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.

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Sie hält die gesetzlichen Voraussetzungen in ihrem falle für gegeben. Ob sie im gesetzlichen Sinne "festgehalten" worden sei, müsse allein nach dem Maß ihrer persönlichen Freiheitsbeschränkung beurteilt werden. Für diese Beurteilung könne es keinen Unterschied machen, ob die Erteilung einer Heimkehrerbescheinigung oder die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung beansprucht werde. Sie müsse bis zu dem Zeitpunkt als festgehalten angesehen werden, an dem sie infolge ihrer Ausweisung nach Deutschland ihre volle Freiheit wiedererlangt habe.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat unter eingehenden Darlegungen dahin Stellung genommen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung hier nicht gegeben seien.

9

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

10

1) Die Klägerin ist nicht Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gewesen, weil sie nicht "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen" war. Sie könnte daher Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn sie zu denjenigen Personen gehören würde, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG "gelten" als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes

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"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht

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a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

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b) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden".

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Diese Vorschrift umschreibt in ihrer neuen Fassung die im bisherigen Gesetzeswortlaut bereits enthaltenen Begriffe "Kriegsereignisse" und "festgehalten" und stellt insoweit keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung schon bestehenden Rechtes dar; sie ist rückwirkend vom Tage des Inkrafttretens des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. Februar 1954) ab anzuwenden (vgl. die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15. Mai 1957 in BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] undvom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - in DÖV 1958 S. 57). Hiernach muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Festhaltung oder Verschleppung des Betroffenen und einem Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegsführung im Zusammenhang stand, vorgelegen haben. Der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand ist kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Maßnahmen der Besatzungsmächte, die nach der Besetzung Deutschlands getroffen wurden, stehen daher in der Regel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem Ereignis der Kriegsführung (vgl. das oben genannte Urteil vom 15. Mai 1957).

15

Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Klägerin, als sie nach der Besetzung K... von sowjetischen Truppenangehörigen in ein Sammellager nach Heiligenheil verbracht wurde, im Zusammenhang mit der Kriegsführung festgehalten worden ist. Für die Zeit dieses Gewahrsams könnte die Klägerin jedenfalls nach § 3 Abs. 1 KgfEG keine Entschädigung verlangen; denn er hatte vor dem 1. Januar 1947 sein Ende gefunden, als die Klägerin im Juli 1945 nach K... zurückkehren und sich dort ein Unterkommen suchen konnte. Die dann folgenden Maßnahmen, denen die Klägerin unterworfen wurde, sind daher im Rechtssinne nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Gewahrsams anzusehen. Für die Beurteilung der in der Folgezeit der Klägerin auferlegten Freiheitsbeschränkungen kann dahinstehen, ob die Klägerin im Sinne des Gesetzes "festgehalten" oder später nach Litauen "verschleppt" worden ist. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte sie keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen, weil diese Maßnahmen nicht mehr in dem vom Gesetz geforderten Zusammenhang mit der Kriegsführung standen, vielmehr Kriegsfolgen waren. Denn derartige Maßnahmen, wie sie allgemein von der Besatzungsmacht gegenüber den deutschen Bewohnern Ostpreußens getroffen wurden (Aufenthaltsbeschränkungen, Zwangsarbeit, Registrierung, Unterkunftsregelung, Überwachung) dienten dem Zweck, ein - wenn auch unzulängliches - Mindestmaß an Lebensführung und verwaltungsmäßiger Ordnung im besetzten Gebiet zu gewährleisten. Nicht die Kriegsführung, sondern der durch den Krieg geschaffene Zustand der Zerstörung und des Stillstandes des öffentlichen Lebens waren die Ursache für die der deutschen Bevölkerung Ostpreußens auferlegten Zwangsleistungen. Daß deren Durchführung sich in Formen vollzog, die mit der Auffassung über die persönliche Freiheit und die staatliche Daseinsvorsorge im sozialen Rechtsstaat vielfach nicht im Einklang stehen, daß insbesondere eine allgemeine Lebensmittelversorgung nicht eingeführt wurde, vielmehr nur der zu essen bekam, der arbeiten konnte, vermag nichts an der Feststellung zu ändern, daß der vom Gesetz verlangte Zusammenhang mit der Kriegsführung bei den hier in Rede stehenden Besatzungsmaßnahmen nicht gegeben ist.

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2) Die Klägerin gehört aber auch nicht zu denjenigen Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten. Das sind Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Ausland festgehalten oder aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden. Unter "Ausland" sind - jedenfalls nach deutscher Rechtsauffassung - diejenigen Gebiete zu verstehen, die außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 liegen. Ostpreußen liegt aber innerhalb dieses Gebietes. Abgesehen davon bezieht sich diese Vorschrift, wie ihr Sinnzusammenhang erkennen läßt, nur auf solche Deutsche, die als völkische Minderheit inmitten eines fremden Volkstums leben, und auf solche Maßnahmen, die gegen diese Deutschen wegen ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Minderheit getroffen werden. Die Klägerin ist aber nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer deutschen Minderheitsgruppe Freiheitsbeschränkungen unterworden und zu Arbeitsleistungen herangezogen worden; vielmehr handelte es sich hier um Maßnahmen einer fremden Besatzungsmacht gegenüber der gesamten eingesessenen deutschen Bevölkerung in einem Teil Deutschlands, in dem fremdvölkische Minderheiten keine Rolle spielten.

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3) Hiernach gehört die Klägerin weder zu den "echten" Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 KgfEG, noch zu denjenigen Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten. Es kann deshalb offenbleiben, ob etwa auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG der Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an die Klägerin entgegensteht. Nach dieser Vorschrift gilt Abs. 2 nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren. Auf diese Vorschrift kommt es hier deshalb nicht an, weil die Klägerin schon mangels der Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen kann. Es bedarf deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung, wie § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG auszulegen, ob diese Vorschrift rechtsgültig und ob sie rückwirkend anzuwenden ist.

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4) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, können deutsche Zivilpersonen in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens, die von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in der Regel Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen. Daß dieses Ergebnis der Absicht des Gesetzgebers entspricht, wird durch die Verhandlungen im Bundestag anläßlich der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) - 2. ÄndG - bestätigt. Durch dieses Änderungsgesetz hat u.a. § 2 KgfEG seine jetzt geltende Fassung erhalten, die - wie oben ausgeführt - für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgebend ist. Bei der damaligen Aussprache im Bundestag ist die Lage der deutschen Bevölkerung im besetzten Ostpreußen eingehend dargelegt und dabei erörtert worden, ob man durch Änderung des Gesetzentwurfes die Möglichkeit der Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung in Fällen der vorliegenden Art offenhalten solle. Für diese Auffassung hat sich jedoch keine Mehrheit gefunden; ein entsprechender Änderungsantrag wurde vielmehr abgelehnt (vgl. die Ausführungen der Abgeordneten Dr. G... und L... in der 160. Sitzung des Zweiten Deutschen Bundestages, Stenographische Berichte S. 8917 und 8919). Es ist in dieser Bundestagssitzung insbesondere darauf hingewiesen worden, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Kriegsgefangene und die ihnen Gleichgestellten für den erlittenen Freiheitsverlust entschädigen, nicht aber Entschädigungsleistungen für die Leiden und Entbehrungen gewähren will, die die deutsche Bevölkerung in den besetzten Gebieten aus anderen Ursachen erdulden mußte. Der Berichterstatter hat damals ausgeführt:

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"Wir sind der Auffassung, daß eine klare Begriffsbestimmung dessen, was Kriegsgefangenschaft ist, dem Gesetz zugrunde gelegt sein muß. Nur Menschen, die aus denselben Gründen dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen mußten, können in dieses Gesetz hineingenommen werden. Ich möchte klar herausstellen, daß dieses Gesetz nach unserer Ansicht kein Vertreibungsentschädigungsgesetz ist. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung führen, sachlich nicht ganz gerechtfertigt sein und erhebliche Härten und Ungerechtigkeiten mit sich bringen. Es ist auch kein Gesetz, das dazu dienen soll, die Menschen, die infolge der politischen Verhältnisse nach der Besetzung festgenommen und festgehalten wurden, zu entschädigen; es ist ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz."

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Die hieraus ersichtliche Absicht des Gesetzgebers nach einer einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 2 KgfEG ist in der Neufassung dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck gekommen.

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5) Das Gericht verkennt nicht, daß die deutsche Bevölkerung Ostpreußens, vor allem Frauen, in jener Zeit Nöte, Leiden, Demütigungen und Entbehrungen durchzumachen hatten, die ihr ein härteres Schicksal auferlegten, als es vielfach den echten Kriegsgefangenen beschieden war. Es sieht jedoch aus den vorstehenden Gründen im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz keine rechtlich vertretbare Grundlage, um den Betroffenen eine Entschädigung zu gewähren. Das gilt indessen nur für Fälle der vorliegenden Art, bei denen es sich um Maßnahmen handelt, die allgemein der deutschen Bevölkerung Ostpreußens auferlegt wurden. Die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung in besonders gelagerten Einzelfällen ist nicht ausgeschlossen, beispielsweise dann nicht, wenn der Betroffene unmittelbar nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen in ein Internierungslager verbracht wurde und dort verblieben ist, oder wenn Deutsche im Zusammenhang mit der Kriegsführung aus Ostpreußen in die Sowjetunion verschleppt wurden, wie es zu Anfang des Jahres 1945 vielfach geschehen ist. Hierüber hat der Oberbundesanwalt nähere Angaben gemacht, die den Prozeßbeteiligten bekannt sind und auf die verwiesen wird. Ein derartiger Sonderfall liegt aber hier nicht vor.

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Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht die Klage abgewiesen. Demgemäß mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2460 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen