Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1958, Az.: BVerwG V C 510.56
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung ; Begriff eines Kriegsgefangenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 510.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 24.05.1956 - AZ: I A 38/56
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG
- § 24 MRVO Nr. 165
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Osnabrück - vom 24. Mai 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin wohnte bei Kriegsende in Königsberg. Sie wurde nach der Besetzung der Stadt durch sowjetische Truppen in ein Lager bei Stalingrad verschleppt. Im Sommer 1946 kam sie krank nach Königsberg zurück. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus mußte sie für die Besatzungsmacht in der Marinewerft Arbeit leisten und bekam dort auch eine Unterkunft zugeteilt. Im September 1947 mußte sie diese Unterkunft räumen und sich in der Stadt eine andere Unterkunft suchen. Sie war weiterhin in der Marinewerft beschäftigt und wurde täglich unter Bewachung zur Arbeit geführt und abends wieder zurückgebracht. Im Sommer 1948 kam sie mit einem Sammeltransport nach Leipzig und von dort im Oktober 1948 in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung bis zu ihrer Ausreise nach Westdeutschland im Oktober 1948. Die Verwaltungsbehörden lehnten den Antrag zunächst in vollem Umfang ab. Später - in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht - hat der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1947 anerkannt und insoweit die ablehnenden Behördenbescheide abgeändert. Er hat sie jedoch insoweit aufrechterhalten, als es sich um die Ablehnung einer Entschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. Oktober 1948 handelt. Das Landesverwaltungsgericht hat die ablehnenden Behördenbescheide aufgehoben und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Klägerin sei auch über den September 1947 hinaus im Gesetzessinne festgehalten worden. Das Gericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, die Klägerin sei seit Oktober 1947 nicht mehr im Gesetzessinne festgehalten worden. Die Freiheitsbeschränkungen, denen sie dann noch unterworfen war, hätten auch nicht mehr im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat unter eingehenden Darlegungen dahin Stellung genommen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung hier nicht gegeben seien.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist nur noch der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. Oktober 1948. Ihre auf die Anerkennung dieses Anspruchs gerichtete Klage ist als Vornahmeklage im Sinne des hier maßgeblichen § 24 MRVO Nr. 165 anzusehen. Der Beurteilung einer solchen Klage ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21) [BVerwG 18.11.1955 - IV C 55/55]. Demgemäß ist hier das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden.
Das erkennende Gericht hat in seiner Entscheidung vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237) ausgesprochen, daß deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in der Regel keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben. In der Entscheidung ist ausgeführt, daß Maßnahmen, wie sie allgemein von der Besatzungsmacht gegenüber den deutschen Bewohnern Ostpreußens getroffen wurden (Aufenthaltsbeschränkungen, Zwangsarbeit, Registrierung, Unterkunftsregelung, Überwachung), ihre Ursache nicht in der Kriegsführung, sondern in den Folgen des Krieges hatten und deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht begründen können. In dieser Entscheidung ist schon darauf hingewiesen worden, daß die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung in besonders gelagerten Einzelfällen nicht ausgeschlossen ist, beispielsweise dann nicht, wenn Deutsche im Zusammenhang mit der Kriegsführung aus Ostpreußen in die Sowjetunion verschleppt wurden. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Die Klägerin ist im Jahre 1945 im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsführung in ein Lager bei Stalingrad verschleppt worden. Auf sie findet deshalb § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG Anwendung. Die Klägerin hat auch dann, als sie im Sommer 1946 nach Königsberg zurückgebracht wurde, ihre Freiheit nicht wiedererlangt, sondern ist in sowjetischem Gewahrsam verblieben.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin auch dann noch im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen festgehalten wurde oder ob der Grund für die Fortdauer des Gewahrsams ein anderer war, etwa die Absicht der Gewahrsamsmacht, die Arbeitskraft der Klägerin auszunutzen. Ein solcher Wechsel des Festhaltegrundes wäre bedeutungslos; denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kommt es nur auf den Grund der Festnahme, nicht auf den Grund der (weiteren) Festhaltung an (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - in DÖV 1958 S. 57). Das gilt indessen nur bei einer Fortdauer des Gewahrsams. Ist der Gewahrsam unterbrochen worden, so kann der ursprüngliche Festnahmegrund dem Betroffenen nicht länger zugute kommen.
Im vorliegenden Fall hängt deshalb die Entscheidung davon ab, wann der Gewahrsam der Klägerin ein Ende gefunden hat. Der Beklagte ist der Meinung, daß dies im September 1947 geschehen sei, als die Klägerin ihre Unterkunft auf dem Werftgelände räumen und sich in der Nähe der Marinewerft eine andere Unterkunft suchen mußte. Indessen ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, die gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend sind, daß sich auch nach diesen Zeitpunkt an der Unfreiheit der Klägerin nichts Wesentliches geändert hat. Die Klägerin war weiterhin an ihren Arbeitsplatz und an ihre neue Unterkunft streng gebunden. Sie unterlag auch "ständiger Bewachung"; denn hierfür genügt es, daß in irgendeiner Form eine dauernde Kontrolle der der Klägerin auferlegten Freiheitsbeschränkungen bestand. Eine solche Kontrolle war vorhanden, wie das Landesverwaltungsgericht mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt hat. Wenn die Klägerin auch in ihrer Freizeit gewisse Ausgeherleichterungen gehabt haben mag, so wiesen ihre gesamten Lebensumstände doch noch ein solches Maß von Unfreiheit auf, wie es einem Gewahrsam entspricht. Bei dieser Sachlage hat das Landesverwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Festhaltung der Klägerin erst im Oktober 1948, d.h. mit ihrer Entlassung in Mitteldeutschland, ihr Ende gefunden hat.
Wenn hiernach die Klägerin für die Zeit ihrer Zwangsarbeit in Königsberg Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen kann, dies aber andere Bewohner Königsbergs nicht tun können, obwohl sie unter ähnlichen Umständen wie die Klägerin dort leben mußten, so ergibt sich der Unterschied in der rechtlichen Beurteilung daraus, daß die Klägerin 1945 im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsführung in die Sowjetunion verschleppt worden ist und ihre dadurch verlorengegangene Freiheit auch später in Königsberg nicht wiedererlangt hatte, während es sich bei den gegen andere Bewohner Königsbergs von den Sowjets getroffenen Maßnahmen um Kriegsfolgen handelt, wie in der oben bezeichneten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 5. März 1958 näher ausgeführt worden ist.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiernach zu Recht der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten mußte somit zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 390 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf