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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1955, Az.: BVerwG IV C 55.55

Feststellungsfähigkeit von Gesundheitsschäden und Minderung der Verwertbarkeit eines Unterhaltsanspruchs nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) gegenüber Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz (BVersorgG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 55.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 12.11.1954 - AZ: II 270/53

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 17 - 21
  • AS III, 17
  • DÖV 1957, 409 (Kurzinformation)
  • FEVS 3, 211
  • ID z. LA 1956, 122
  • NJW 1956, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1956, 123
  • ZLA 1956, 119
  • ZLA 1956, 260

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Während der Verlust der Arbeitskraft durch ein lastenausgleichsrechtlich erhebliches Schadensereignis, z.B. Vertreibung, zur Gewährung der vollen Unterhaltshilfe ohne Anrechnung etwaiger Unterhaltsleistungen Verwandter führt, ist der lediglich in Schmälerung eines Unterhaltsanspruchs bestehende Schaden durch Gewährung von Unterhaltshilfe unter Berücksichtigung der jetzt bezogenen Unterhaltsleistungen Verwandter auszugleichen.

  2. 2)

    Auf Grund der Erfahrungstatsache, daß der gesunde Jugendliche bei ungestörter Entwicklung sein wirtschaftliches Dasein auf seiner Arbeitskraft aufbaut, ist die Zerstörung dieser Erwartung eines Existenzaufbaus als die Zerstörung von etwas im Kern bereits tatsächlich Vorhandenem und somit auch schon als Verlust einer Existenzgrundlage anzusehen.

  3. 3)

    Bei Einbuße an Gesundheit durch Vertreibung kann u.U. Bewilligung von Leistungen sowohl nach dem Lastenausgleichsgesetz wie nach dem Bundesversorgungsgesetz in Frage kommen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, II. Kammer, vom 12. November 1954 - VG II 270/53 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der 1930 geborene Kläger, dessen Vater Zollsekretär ist und eine Familie von fünf Köpfen hat, lebte bis 1945 in Ostpreußen. Im Alter von 8 Jahren wurde er von einer Diphtherie befallen, von der Lähmungen zurückblieben. Trotzdem besuchte er die Schule. 1945 floh die Familie nach Hessen. Dort beantragte der Kläger im Jahre 1950 wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Diese wurde ihn bewilligt, nachdem der Kreisarzt in Hünfeld bescheinigt hatte, als Folge einer im Jahre 1938 durchgemachten Diphtherie sei eine Lähmung des rechten Beines und des rechten Armes zurückgeblieben, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 70 % bewirke.

2

1952 beantragte der Kläger Unterhaltshilfe nach demLastenausgleichsgesetz mit der Fegründung, er sei durch rechtsseitige Lähmung 80 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Nachdem das Gesundheitsamt Fulda dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt hatte, erging am 26. Juni 1953 der Bescheid des Magistrats der Stadt Fulda auf Grund des Beschlusses des Ausgleichsamts Fulda vom 22. Juni 1953, der Anspruch werde abgelehnt; es liege weder ein Vermögensschaden noch Verlust von Einkünften vor; die Lebensgrundlage des Klägers habe vielmehr in dem Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater bestanden. Die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz wurde eingestellt.

3

In seiner Beschwerde brachte der Kläger vor, er sei 1945 nach dem Besuch der Schule berufsfähig gewesen, weitere Besserung seines Gesundheitszustandes sei zu erwarten gewesen; durch die Flucht sei sein Gesundheitszustand verschlechtert worden, indem die Lähmungen wieder aufgetreten seien, so daß nunmehr orthopädisches Schuhwerk nötig geworden sei; trotz ärztlicher Behandlung sei keine Besserung zu erreichen gewesen. Einem Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die heutige Erwerbsunfähigkeit durch die Vertreibung entstanden sei und nicht auf die als Kind durchgemachte Diphtherieerkrankung zurückzuführen sei, gab der Beschwerdeausschuß nicht, statt, sondern wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, der Kläger habe keine Einkünfte verloren; unter Umständen könne er Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen.

4

In seiner Klage brachte der Kläger vor, er habe am 1. April 1945 eine Stelle als kaufmännischer Angestellter in Königsberg antreten sollen, wie er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuß vorgetragen habe. Dieses Vorbringen ergänzte er im Laufe des Verfahrens, auch hinsichtlich der jetzigen Wirtschaftslage seines Vaters. Nachdem der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wieder ein Arztgutachten über den ursächlichen Zusammenhang mit der Flucht angeregt hatte, erklärte das Gesundheitsamt Fulda es für unwahrscheinlich, daß nach damaliger Ausheilung durch die Verhältnisse auf der Flucht der jetzige Zustand verursacht worden oder die Gesundheit des Klägers auch nur durch die Flucht nachhaltig verschlechtert worden sei. In einem Schriftsatz vom 13. Juli 1954 teilte der Kläger mit, seine Versorgungsansprüche seien als verspätet abgelehnt worden, und zwar sowohl vom Versorgungsamt Fulda wie vom Sozialgericht Fulda durch Urteil vom 17. Mai 1954. Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom 12. November 1954 die Klage ab mit der Begründung, zwar sei der Kläger dauernd erwerbsunfähig und, da er außer dem Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater nichts besitze, bedürftig; er sei auch Vertriebener, aber es liege kein Vertreibungsschaden durch Verlust der Existenzgrundlage vor, Verlust der Existenzgrundlage sei zwar kein Vermögensschaden im engeren Sinne, aber die Existenzgrundlage könne immer nur ein materieller Vermögenswert sein; Gesundheitsschäden stellten im Regelfall keinen Verlust der Existenzgrundlage dar; Gesundheitsschäden und Minderung der Verwertbarkeit eines Unterhaltsanspruchs seien nicht feststellungsfähig, lediglich gedachte Einkünfte ebensowenig; die gesetzliche Vermutung komme nicht zum Zuge, da es an der Feststellungsfähigkeit mangele; Gesundheitsschäden durch die Flucht seien vielmehr nach dem Bundesversorgungsgesetz zu entschädigen, es könne deshalb hier dahingestellt bleiben, et die Gesundheit wirhlich durch die Flucht beeinträchtigt worden sei. Hilfsweise erörtert das Verwaltungsgericht, das Schrifttum und Rechtsprechung eingehend heranzieht, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater ungeschmälert sei, sich also ein etwaiger Vertreibungsschaden, durch Verlust der Existenzgrundlage jetzt nicht mehr auswirke.

5

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die von ihm benannten Zeugen über seinen Gesundheitszustand vor der Flucht nicht vernommen; im übrigen rügt er Verletzung sachlichen Rechts.

6

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er meint, es liege kein Verfahrensverstoß vor, da das Verwaltungsgericht es dahingestellt gelassen habe, ob durch die Flucht der Gesundheitszustand des Klägers beeinflußt worden sei.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls Zurückweisung der Revision. Er vertritt die Auffassung, der in Beeinträchtigung des Unterhaltsanspruchs bestehende Verlust der sonstigen Existenzgrundlage durch die Vertreibung wirke sich jetzt nicht mehr aus, weil der Kläger von seinem Vater Unterhalt in angemessenem Umfang beziehe.

8

II.

1)

Die Revision führte zur Rückverweisung.

9

Das angefochtene Urteil geht von einer Rechtsauffassung aus, die der Senat nicht zu billigen vermag.

10

Ob der Kläger selbständig Unterhaltshilfe für sich beantragen kann, hängt, wie der Senat in seinem gleichzeitigen Urteil IV C 88.55 ausführlich begründet hat, davon ab, ob er im Zeitpunkt des Antrags das Alter erreicht hatte, in dem eine Person gemeinhin in das Erwerbsleben einzutreten pflegt. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist ferner, wie das Verwaltungsgericht richtig Bemerkt, Vertriebener (§ 11 LAG) und kann u. U. durch die die ganze Familie treffende Vertreibung unmittelbar geschädigt sein (§ 229 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Ob er selbst einen Vertreibungsschaden erlitten hat, hängt zunächst davon ab, worin - da andere Möglichkeiten hier ausscheiden - seine Existenzgrundlage im Zeitpunkt der Vertreibung bestanden hat.

11

Für den Begriff der beruflichen Existenzgrundlage hält der Senat an dem in seinen Urteilen vom 4. Juni 1954 - IV C 14.53 - und 18. Juni 1954 - IV C 15.54 - entwickelten Leitsatz fest, daß es auf den Verlust etwas tatsächlich vorhanden gewesenen ankommt, daß es also nicht genügt, wenn der Antragsteller ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses wahrscheinlich etwas erlangt hatte, was seine gegenwärtige Hilfsbedürftigkeit hintangehalten hätte. Da der seinerzeit 15jährige Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung einen Beruf nicht ausübte, war seine damalige Existenzgrundlage keine berufliche. Bei jugendlichen oder noch in Ausbildung stehenden Personen kann es eine berufliche Existenzgrundlage in diesem Sinne schon rein begrifflich noch gar nicht gegeben haben, weil sie nach Alter und Ausbildung für einen Beruf überhaupt noch nicht in Frage kamen. Jugendliche oder noch in der Berufsausbildung befindliche Personen können aber eine sonstige Existenzgrundlage gehabt haben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1954 - IV C 24.54 - ausgeführt hat, kann die Existenzgrundlage bei solchen Personen, die schon wegen ihres geringen Alters noch keinen Beruf ausgeübt hatten, in der Arbeitskraft gesehen werden, wenn aus ihr nach Lage der Verhältnisse bei ungestörtem Verlaufe die Existenz des Geschädigten hervorgegangen wäre. Das gleiche muß von solchen Personen gelten, die zwar das zur Ausübung eines Berufs erforderliche Alter bereits erreicht hatten, aber wegen einer Erkrankung, deren Behebung zu erwarten war, bei Eintritt des Schadensereignisses, insbesondere der Vertreibung, keinen Beruf ausübten, wenn sie als Gesunde ihr Dasein auf ihrer Arbeitskraft aufgebaut hätten. Der vorerwähnte Leitsatz, daß lediglich Gedachtes im Lastenausgleich unbeachtlich ist, ist auf Fälle solcher Art nur beschränkt anzuwenden; den Begriff des nur Gedachten, der mit dem auf das Tatsächliche abgestellten Begriffe der Existenzgrundlage unvereinbar sein würde, ist jedenfalls für solche Zusammenhänge bei denen im natürlichen Verlauf der Dinge eine bestimmte Entwicklung sich geradezu zwingend aus der menschlichen Natur ergibt, nicht ohne weiteres heranzuziehen. Die Erwartung, daß ein Jugendlicher bei gesunder und ungestörter Entwicklung seine Existenz in seiner Gesundheit und Arbeitskraft findet, ist nicht als etwas nur theoretisch Mögliches oder Gedachtes, sondern als etwas im Kern bereits tatsächlich Vorhandenes anzusehen. Wer hingegen, sei es als Jugendlicher, sei es als Erwachsener, bis zum Eintritt des Schadensereignisses etwa vom Ertrag seines Vermögens lebte, kann, wenn er sowohl sein Vermögen wie seine Gesundheit oder Arbeitskraft einbüßte, sich im Lastenausgleich nicht auf letztere berufen. Auch für den, der etwa als Arbeitsscheuer oder durch Vorstrafen Belasteter sein Leben zugebracht hat, stellt die Einbuße von Gesundheit oder Arbeitskraft keinen Verlust der "sonstigen Existenzgrundlage" dar. In Fällen dieser Art, in denen offensichtlich die Arbeitskraft des Geschädigten bis zur Schädigung für seine wirtschaftliche Existenz keine Rolle gespielt hat, muß es bei dem Grundsatz, daß hinsichtlich der Existenzgrundlage rein theoretische Möglichkeiten auszuscheiden haben, sein Bewenden haben.

12

Daß ein und derselbe Sachverhalt so unter Umständen zur Bewilligung von Leistungen sowohl nach dem Lastenausgleichsgesetz wie nach dem Bundesversorgungsgesetz führen kann, steht der hier entwickelten Auslegung nicht entgegen. Keinem der beiden Gesetze ist zu entnehmen, daß die Gewährung von Leistungen aus dem einen die von Leistungen aus dem anderen ausschlösse. Die Berücksichtigung von Leistungen aus demBundesversorgungsgesetz bei der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz würde sich nach § 267 Abs. 2 LAG regeln.

13

Da in der vorliegenden Streitsache nach den Wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie des Klägers anzunehmen ist, daß er nach seiner Schulentlassung einen Beruf ergreifen sollte, um sein Brot selbst zu verdienen, wäre als Existenzgrundlage bei der Vertreibung auch für ihn die Arbeitskraft anzusehen, wenn er sie damals wirklich besaß, d.h. wenn sein damaliger Gesundheitszustand es erlaubte, alsbald einen Beruf aufzunehmen.

14

Das Verwaltungsgericht ist hierauf nicht eingegangen und brauchte es von seinem Standpunkt aus auch nicht. Von der hier zugrunde gelegten Auffassung aus ist aber wichtig, ob die Gesundheit des Klägers 1945 so weit wiederhergestellt war, daß er ins Erwerbsleben eintreten konnte, oder zumindest, ob er damals höchstwahrscheinlich alsbald arbeitsfähig werden könnte.

15

Erheblich ist von dem vom Senat eingenommenen Ausgangspunkt ferner, ob die jetzige Arbeitsunfähigkeit durch die Vertreibung verursacht worden ist, sei es auch nur im Sinne einer solchen Verschlimmerung des Leidens, daß eine 1945 bestehende beschränkte Arbeitskraft nunmehr zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit geworden ist. Dazu bedarf es zunächst der Erhebung des angebotenen Beweises über die Zustände auf der Flucht, d.h. über alles, was auf ein Leiden wie das des Klägers verschlimmernd einwirken kann, also etwa Mangel an geeigneter Nahrung, Mangel an geeigneter Kleidung, gesundheitsgefährdende Unterbringung usw. Daran anzuschließen hat sich eine ärztliche Begutachtung, ob die als erwiesen anzusehenden Fluchtereignisse ursächlich für den jetzigen Zustand der Arbeitsunfähigkeit sind. In dieser Richtung liegt bisher nur die kurze, vom. Ausgleichsamt während des Gerichtsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Gesundheitsamtes Fulda vom 21. Juni 1954 vor, die eine Verursachung zwar als unwahrscheinlich bezeichnet, die aber als eine lediglich von einer Partei beigebrachte fachkundige Äußerung, nicht als Erhebung von Sachverständigenbeweis anzusehen ist und die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung überhaupt nicht verwertet worden, ist. Die Vornahme aller dieser Ermittlungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Die Sache mußte deshalb an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

16

Sollte diese Klärung zu Gunsten des Klägers ausfallen, so sei über die weitere Rechtslage noch folgendes bemerkt; Bestand die (sonstige) Existenzgrundlage des Vertriebenen in seiner Arbeitskraft und hat er diese infolge der Vertreibung verloren, so kommt es bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Verwandte ihm Unterhalt gewähren. Denn gesetzliche Unterhaltsleistungen bleiben bei Ermittlung des sogenannten Einkommenshöchstbetrages außer Betracht (§ 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG), ebenso wie sie auf die Unterhaltshilfe nicht anzurechnen sind (§ 270 Abs. 1 LAG).

17

2)

Sollte sich ergeben, daß hiernach als Existenzgrundlage des Klägers im Zeitpunkt der Vertreibung die Arbeitsfähigkeit nicht angesehen werden kann, so hat eine andere Überlegung Platz zu greifen. Als Existenzgrundlage ist dann der gegen den Vater gerichtete Unterhaltsanspruchanzusehen, dessen Höhe nach der Wirtschaftslage der Familie offensichtlich die Mindestgrenze der Feststellungsfähigkeit von 35 RM (§ 239 Abs. 2 LAG) überstieg und der für Zwecke der Unterhaltshilfe nicht förmlich festgestellt zu werden braucht (§ 266 Abs. 3 LAG). Auch wenn der Unterhaltsanspruch durch die Vertreibung nicht völlig untergegangen, sondern nur geschmälert worden ist, kann darin ein "Verlust" im Sinne des Lastenausgleichsrechts liegen. Unterhaltshilfe auf Lebenszeit steht indes nur zu, wenn das Schadensereignis die Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet hat, was vermutet wird, wenn der Verlust sich noch, auswirkt (§ 272 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAG). Der Verlust wirkt sich, wie im gleichzeitigen Urteil des Senats IV C 88.55 ausgeführt ist, noch aus, wenn nach der Vertreibung, und zwar im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Unterhaltshilfe, der Unterhaltsanspruch gegen Verwandte hinter dem früher empfangenen Unterhalt zurückbleibt. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß der Bedarf eines Erwachsenen schon im allgemeinen größer ist als der eines minderjährigen Kindes und daß der Bedarf eines Kranken mit Fortschreiten der Krankheit steigen kann. Sollte der Vater des Klägers nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Antragseingangs außerstande gewesen sein, den dem Kläger gebührenden Unterhalt in einem dem früheren Ausmaß entsprechenden Umfang zu gewähren, so stände fest, daß die Vertreibung sich insoweit noch auswirkt.

18

Unterhaltshilfe könnte der Kläger in diesem Falle allerdings nur dann beanspruchen, wenn der im Zeitpunkt des Antragseingangs tatsächlich bezogene Unterhalt wertmäßig den sogenannten Einkommenshöchstbetrag (§ 267 LAG) nicht überstieg, wobei zur Bewertung der Sachbezüge § 4 der Dritten LeistungsDV-LA herangezogen werden kann Daß die sonst vorgeschriebene Nichtberücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsleistungen (§ 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG) dann, wenn die Existenzgrundlageüberhaupt nur in einem Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten bestand, nicht anwendbar ist, ist in dem vorerwähnten gleichzeitigen Urteil des Senats IV C 88.55 ausgeführt.

19

Der sich im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts findende unscharfe Satz, die jetzige Unterhaltsleistung des Vaters halte sich in der früheren Höhe oder bleibe über dem "Existenzminimum", womit wohl der sogenannte Einkommenshöchstbetrag gemeint ist, genügt nicht, die Voraussetzungen der Unterhaltshilfe zu verneinen. Auch in dieser Richtung ist vielmehr noch weitere Aufklärung erforderlich.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller