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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1954, Az.: BVerwG IV C 24.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1954
Aktenzeichen
BVerwG IV C 24.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG - 23.02.1954

Fundstellen

  • RLA 1956, 61
  • RLA 1955, 222
  • ZLA 1956, 260

Amtlicher Leitsatz

Als Verlust der Existenzgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG ist nur ein Schaden anzusehen, der im Verlust der Erwerbsfähigkeit besteht, wenn die Arbeitskraft die wirtschaftliche Grundlage des Geschädigten gewesen ist und dieser Verlust die Folge des schädigenden Ereignisses (Vertreibung) gewesen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1954
durch
den Senatspräsidenten Külz sowie
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Oswald und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, 6. Kammer, in Arnsberg vom 23. Februar 1954 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

1

Die im Jahre 1927 geborene Revisionsklägerin ist Vertriebene aus Ostpreußen. Sie erlitt im Januar 1938 einen Unfall und ist seit dieser Zeit leidend. Es stellte sich später bei ihr eine Kniegelenkerkrankung heraus, die im Laufe der folgenden Jahre mehrere Operationen erforderlich machte. Die durch den Kriegsausgang verursachte Flucht machte es der Revisionsklägerin unmöglich, die weiterhin dringend erforderliche ärztliche Behandlung ihres Beinleidens fortsetzen zu lassen. Aus dem gleichen Grunde war es ihr auch nicht möglich, ihre Ausbildung zu beenden und sich auf einen Beruf vorzubereiten. Die Revisionsklägerin wohnt jetzt mit ihrer Mutter zusammen. Ihr Vater, der bei der Eisenbahn beschäftigt war, ist 1941 in Königsberg verstorben.

2

Das Ausgleichsamt Witten lehnte den Antrag der Revisionsklägerin auf Gewährung von Kriegsschadenrente ab, weil die Klägerin nicht unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 261 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sei. Sie könne sich nicht auf den Verlust einer Existenzgrundlage berufen, da sie laufende Einkünfte durch die Vertreibung nicht verloren habe. Der Beschwerdeausschuß hob die Entscheidung des Ausgleichsamts auf mit der Begründung, daß das Leiden der Revisionsklägerin wegen der Vertreibung nicht habe ordnungsgemäß behandelt werden können. Sie sei dadurch überhaupt erst dauernd erwerbsunfähig geworden und habe die in ihrer-Arbeitskraft liegende Existenz verloren. Es könne unterstellt werden, daß die Revisionsklägerin früher Einnahmen gehabt habe, die mehr als 35,- DM monatlich betragen hätten.

3

Auf die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfends hat das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg durch Urteil vom 23. Februar 1954 den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben und in den Gründen dargelegt, daß die Klägerin durch die Vertreibung nicht ihre Existenzgrundlage verloren habe. Sie sei daher auch nicht unmittelbar Geschädigte. Die Vermutung des § 239 Abs. 2 LAG sei durch den festgestellten Sachverhalt widerlegt. Im Verhandlungstermin vom 23 Februar 1954 hatte sich die Revisionsklägerin auf den sie früher behandelnden Arzt, Professor Dr. W. in D. als sachverständigen Zeugen berufen dafür, daß sie durch die rechtzeitige ärztliche Behandlung mit Sicherheit geheilt und in der Lage gewesen wäre, sich einem Beruf zu widmen.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

5

Gegen dieses Urteil hat die Revisioneklägerin frist- und formgerecht Revision eingelegt und begründet. Sie rügt Verletzung insbesondere des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG. Zur Existenzgrundlage gehörten nicht nur materielle Güter, sondern auch die Arbeitskraft des Menschen. Die bereits vor der Vertreibung von Professor Dr. W. vorgesehen gewesene Operation hätte eine Heilung gebracht und eine Berufsausübung ermöglicht. Sie beantragt,

6

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und den Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 20. August 1953 zu bestätigen.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellte mit Schriftsatz vom 16. Juli 1954 den Antrag auf Aufhebung des Urteils der Vorinstanz; in der mündlichen Verhandlung stellte er keinen Antrag. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

8

Die Revision mußte Erfolg haben.

9

Die Klägerin ist Vertriebene und hat durch die Vertreibung einen Vertreibungsschaden erlitten. Der Schaden beruht auf dem Verlust ihrer Existenzgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG. Der Schaden ist auch feststellbar nach Maßgabe des § 237 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 239 LAG. Die Klägerin ist zwar wegen ihres Unfalls noch nicht berufstätig gewesen und hat daher noch keine Einkünfte bezogen. Durch die Schädigung (Vertreibung) hat sie aber die Grundlage für ihre wirtschaftliche Existenz, nämlich ihre Arbeitskraft für die Dauer eingebüßt. Sie hat durch die Vertreibung mehr verloren als nur Einkünfte und einen Schaden erlitten, der überhaupt nicht wieder gutgemacht werden kann. Während verlorengegangene Einkünfte wieder erworben werden können, ist bei der Klägerin schon die physische Grundlage für irgendeine Erwerbstätigkeit nicht mehr gegeben; sie hat die Fähigkeit, zu arbeiten, endgültig verloren. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann unbedenklich angenommen werden, daß sie mindestens den Beruf einer Büroangestellten ausgeübt haben würde, wenn es zur Heilung ihres Leidens gekommen wäre. Geht man von diesem Berufsbild aus, so ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeausschusses festzustellen, daß durch die Schädigung die Grundlage für Einkünfte verlorengegangen ist, mit deren Hilfe sie aus eigener Kraft ihre jetzt bestehende Hilfsbedürftigkeit hätte abwenden können.

10

Der Annahme eines Vertreibungsschadens im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG steht im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des § 239 Abs. 2 LAG nicht entgegen, wonach durch die Schädigung verloren gegangene Einkünfte, die 35,- RM monatlich nicht überstiegen haben, nicht festgestellt werden. Denn der Verlust der Arbeitskraft bedeutet mehr als nur der Verlust von Einkünften. Zu Gunsten der Klägerin greift die Vermutung des Satzes 3 a.a.O. Platz. Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben. Die Bedeutung dieser Vermutung geht über eine Beweisvermutung hinaus. Aus der Entstehungsgeschichte des Lastenausgleichsgesetzes, dessen Bestimmungen über die Kriegsschadenrente aus dem Soforthilferecht entwickelt worden sind, und aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergibt sich, daß Vertriebene grundsätzlich weiterhin in dem Genuß von Unterhaltshilfe bleiben sollen. Im wesentlichen sollten nach Lastenausgleichsrecht nur die aus öffentlichen Fürsorgemitteln unterstützten Personen keine Unterhaltshilfe erhalten, sondern weiterhin auf öffentliche Fürsorge angewiesen bleiben. Bei den Fürsorgeempfängern konnte sich der Verlust des Heimatzusammenhanges nicht wirtschaftlich auswirken. Die Klägerin hat aber nicht von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Sie ist Vertriebene und infolge der Schädigung (Vertreibung) der Hilfe bedürftig. - Da die Klägerin wegen ihres Gebrechens dauern erwerbsunfähig ist und es ihr nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sind in ihrer Person die Voraussetzungen des § 261 LAG im vollen Umfange erfüllt. -

11

Der Revision mußte daher stattgegeben und die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobene Klage abgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.020 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Fürst
Oswald
Hering