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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1970, Az.: BVerwG IV C 48.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 48.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.03.1966 - AZ: 145 I 64

Fundstellen

  • BRS 23, 267
  • BayVBl 1971, 267
  • DÖV 1970, 388-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1971, 51
  • VRS 38, 474
  • VerkBl 1970, 538
  • VerwRspr 21, 740 - 744

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zapfsäulen sind Hochbauten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG.

  2. 2.

    Zur Auslegung von § 9 Abs. 8 FStrG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Sendler und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin möchte eine Tankstelle mit zwei Zapfsäulen und einer Kraftfahrzeugpflegestation errichten. Das dafür vorgesehene Grundstück liegt in der Gemarkung Burghausen an der Ecke der Einmündung einer Gemeindestraße in die freie Strecke der Bundesstraße 20. Die Tankstelle soll so gestaltet werden, daß das Tankstellengebäude zum äußeren Rand der Fahrbahn der Bundesstraße einen Abstand von ca. 22 m einhält, während der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der beiden Zapfsäulen ca. 16 m beträgt. Von den beiden Ein- bzw. Ausfahrten ist die eine an der Bundesstraße und die andere an der Gemeindestraße vorgesehen.

2

In dem durch ein Baugesuch der Klägerin eingeleiteten Verwaltungsverfahren widersprach das Straßenbauamt der Genehmigungserteilung unter Hinweis auf das nach seiner Ansicht entgegenstehende Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG. Daraufhin legte das Landratsamt die Unterlagen zur Entscheidung nach § 9 Abs. 1 und 8 FStrG der Regierung von Oberbayern vor. Durch Bescheid vom 25. Januar 1963 lehnte die Regierung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG ab.

3

Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben, die ergangenen Bescheide aufzuheben. Sie hat zur Begründung im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Abzustellen sei allein auf die Zapfsäulen. Der Versuch des Beklagten, die Tankstelle als eine Einheit zu werten, widerspreche § 9 FStrG, weil er im Ergebnis die dort vorgenommene Trennung verschiedener Zonen illusorisch mache. Auf die Zapfsäulen finde das auf "Hochbauten" beschränkte Verbot in § 9 Abs. 1 FStrG keine Anwendung. Ob die Zapfsäulen im baurechtlichen Sinne zu den baulichen Anlagen zählten, sei unwesentlich. Zwischen den baulichen Anlagen in diesem und den Hochbauten im straßenrechtlichen Sinne bestehe ein Unterschied. Unerheblich sei ferner, mit welchem Inhalt das Landesstraßenrecht (hier Art. 23 BayStrWG) den Begriff des Hochbaues verwende. Aus diesem (weiten) Begriff lasse sich für die Auslegung von § 9 Abs. 1 FStrG nichts gewinnen; die Gegenmeinung finde auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG keine Stütze. Aus alledem folge, daß im vorliegenden Falle § 9 Abs. 1 FStrG nicht herangezogen werden könne. Im übrigen habe sie sich schon zu einem früheren Zeitpunkt bereit erklärt, die Zapfsäulen aus dem 20 m-Streifen herauszunehmen. Somit verbleibe es bei § 9 Abs. 2 und 3 FStrG. Den dort gestellten Anforderungen genüge das Vorhaben. Selbst wenn aber von § 9 Abs. 1 FStrG ausgegangen werde, müsse nach § 9 Abs. 8 FStrG eine Ausnahme bewilligt werden. Die Klägerin habe unter Aufwendung beträchtlicher Mittel alles Erforderliche getan, um eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Bundesstraße zu vermeiden. Unter diesen Umständen stelle die Genehmigungsversagung eine vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Härte dar. Außerdem liege die Versorgung des Straßenverkehrs mit Kraftstoff im öffentlichen Interesse, so daß auch Gründe des Gemeinwohls für die Genehmigung sprächen.

4

Das beklagte Land hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten und darüber hinaus entgegnet: Da das Bundesfernstraßengesetz den Begriff "Hochbau" nicht definiere, sei von der Bedeutung auszugehen, die das Wort sonst habe. Dann gehörten aber alle baulichen Anlagen über der Erdgleiche und damit auch Zapfsäulen, zu den Hochbauten. Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG könne nicht zugelassen werden, weil es dafür an den rechtlichen Voraussetzungen fehle.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG die. Begriffsbestimmung des Hochbaues in Art. 23 BayStrWG maßgeblich sei, deshalb auch Zapfsäulen unter das Anbauverbot in § 9 Abs. 1 FStrG fielen und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG ausscheide, weil die Durchsetzung des Anbauverbotes den öffentlichen Belangen entspreche und keine offenbar unbeabsichtigte Härte zur Folge habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung geändert und antragsgemäß die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Er hat die Ansicht vertreten, daß das Baugesuch, der Klägerin nicht nach § 9 Abs. 1, sondern nach § 9 Abs. 2 FStrG zu behandeln sei. Die einzig in der Verbotszone des ersten Absatzes vorgesehenen. Zapfsäulen gehörten nach einem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 30. April 1956 nicht zu den Hochbauten. Dabei sei zugunsten der Klägerin sogar noch zu beachten, daß sie sich bereit erklärt habe, die Zapfsäulen außerhalb des 20 m-Streifens aufzustellen.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Berufung beantragt wird. Zur Begründung macht das beklagte Land geltend: Das Berufungsgericht habe mit der Bezugnahme auf den Ministerialerlaß die Bedeutung dieser Verwaltungsvorschrift verkannt. Die in ihr zum Begriff des Hochbaues vertretene Auffassung könne auch sachlich nicht überzeugen. Auszugehen sei davon, daß das Bundesfernstraßengesetz den Begriff "Hochbauten" nicht definiere und dieser Begriff anderwärts im Bundesrecht nicht vorkomme. Dementsprechend sei ein Rückgriff auf das Landesrecht unter der Voraussetzung zulässig und angebracht, daß der landesrechtliche. Begriff nach Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmungen mit dem bundesrechtlichen Begriff identisch sei. Das treffe für Art. 23 BayStrWG zu. Damit stehe fest, daß die Zapfsäulen zu den Hochbauten gehörten. Dieses Ergebnis ändere sich auch dann nicht, wenn vom Landesrecht abgesehen werde. Schon der allgemeine Sinn des Wortes Hochbau spreche für seine Anwendung auf Zapfsäulen. Wenn das überhaupt einem Zweifel zugänglich sei, dann allenfalls im Wortteil "Bau". Indessen bestünden keine Bedenken, daß auch Zapfsäulen "gebaut" würden. Das verkenne der Erlaß von 1956, wenn er die Zapfsäulen ebenso wie bewegliche Ölkabinette und Luftabgabegeräte behandele. Diese würden in der Tat nicht gebaut, sondern aufgestellt. Bei Zapfsäulen sei jedoch die Verbindung mit den unterirdisch gelagerten Behältern der Tankanlage notwendig und kennzeichnend; das schließe ihre Gleichstellung mit beweglichen und deshalb nicht "gebauten" Anlagen aus. Auch die Aufgabe des Anbauverbotes bestätige, das Ziel des § 9 Abs. 1 FStrG sei es, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, dadurch zu erhöhen, daß an der freien Strecke jegliche Bebauung von der Straße abgedrängt werde. Dieses Ziel lasse sich nur erreichen, wenn sich das Verbot auf alle über die Erdgleiche hinausragenden Anlagen erstrecke. Es sei auch gar nicht einzusehen, weshalb. Zapfsäulen anders als etwa Zaunpfeiler oder Denkmäler behandelt werden sollten. Demnach komme es, wie das Gericht des ersten Rechtszuges richtig erkannt habe, auf § 9 Abs. 8 FStrG an. Die dort für eine Ausnahme aufgestellten Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

7

Die Klägerin bittet um Rückweisung der Revision. Sie erwidert auf das Revisionsvorbringen des Beklagten: Soweit § 9 Abs. 1 FStrG den Begriff "Hochbauten" verwende, liege ein Begriff des Bundesrechts vor. Für einen Rückgriff auf das - möglicherweise divergierende - Landesrecht sei kein Raum. Die Auslegung nach. Wortlaut und Sinn des § 9 Abs. 1 FStrG ergebe die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Als Hochbauten bezeichne der allgemeine Sprachgebrauch nur solche baulichen Anlagen, die im engeren Sinne des Wortes "gebaut" würden. Dies decke sich mit dem Sinn des Anbauverbotes in § 9 Abs. 1 FStrG, dessen Ziel wesentlich darin bestehe, die später etwa notwendig werdenden Veränderungen der Fernstraße zu erleichtern. Dieses Ziel werde nur durch im engeren Sinne des Wortes "gebaute" Anlagen berührt. Sicherlich bezwecke das Anbauverbot außerdem, durch das Abdrängen aller echten Behinderungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu schützen. Das lege jedoch keineswegs nahe, das Verbot auf alle Einrichtungen oberhalb der Erdgleiche zu erstrecken. Was baurechtlich eine bauliche Anlage und aus guten Gründen genehmigungspflichtig sei, habe deshalb nach keineswegs auch straßenrechtlich Gewicht. Die vom Beklagten befürwortete weite Auslegung des Hochbau-Begriffs würde dazu führen, daß das Anbauverbot in § 9 Abs. 1 FStrG auch die Errichtung von Leitplanken, Begrenzungspfosten und Verkehrsampeln ausschließe. Für die engere Auslegung spreche zudem § 9 Abs. 2 FStrG, für dessen (relatives) Anbauverbot sonst innerhalb des 20 m-Streifens nur Tiefbauten übrigblieben, an deren Verhinderung offensichtlich kein straßenrechtlich begründetes Interesse bestehe; Selbst wenn aber § 9 Abs. 1 FStrG Anwendung finde, sei daran festzuhalten, daß zumindest eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG erfolgen müsse.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Revision mit folgenden Erwägungen: Zapfsäulen zählten zu den Hochbauten im Sinne von § 9 Abs. 1 FStrG. Hochbauten seien alle baulichen Anlagen oberhalb der Erdgleiche. Da sich bei Zapfsäulen die Lage oberhalb der Erdgleiche von selbst verstehe, komme es entscheidend auf ihre Bewertung als bauliche Anlage an. Auch sie unterliege keinen Zweifeln. Ausschlaggebend sei, daß die Funktionsfähigkeit von Zapfsäulen ihre feste Verbindung mit dem Grund und Boden voraussetze und dadurch die Zapfsäulen notwendig zu wesentlichen Bestandteilen eines einheitlichen Bauwerks würden. Diese Betrachtungsweise entspreche dem Verkehrsbedürfnis. Bei § 9 Abs. 1 FStrG gehe es in erster. Linie um die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und nicht um eine Vorsorge für den Fall späterer Änderungen der Straße. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne durch jede Bebauung im weitesten Sinne dieses Wortes beeinträchtigt werden. Durch § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 FStrG seien ausreichende Möglichkeiten gegeben, im Einzelfall Vorhaben zuzulassen, wenn dies mit den Anforderungen des Verkehrs zu vereinbaren sei. Würden Zapfsäulen von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG freigestellt, hänge ihre ungehinderte Errichtung letztlich allein davon ab, ob der Antragsteller auf eine Überdachung verzichte. Das befriedige auch im praktischen Ergebnis nicht. Dem Entstehen von Sichtbeeinträchtigungen, Ablenkungsgefahren, Verkehrshindernissen und ähnlichen Gefahrenmomenten könne nicht mehr wirksam begegnet werden, wenn Zapfsäulen bei Verzicht auf eine Überdachung stets und von vornherein dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG entzogen seien.

9

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Dieser Mangel zwingt zur Rückverweisung, weil es zur abschließenden Entscheidung weiterer Feststellungen bedarf (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VwGO).

10

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die von der Klägerin geplanten Zapfsäulen vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG erfaßt werden und deshalb (straßenrechtlich) allenfalls nach § 9 Abs. 8 FStrG zugelassen werden können. Für diese Frage ist bedeutungslos und kann dementsprechend auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, zugunsten der Klägerin beachtlich sein, daß sie sich bereit erklärt hat, die Zapfsäulen außerhalb des 20 m-Streifens aufzustellen. Wenn der Beurteilung des Falles diese Bereitschaft zugrunde gelegt wird, ist nicht die Klage begründet, sondern das Verfahren gegenstandslos. Eben deshalb ergibt die Aufrechterhaltung des Klageantrages, daß die Klägerin an ihrer ursprünglichen Planung festhält und zur Freihaltung des 20 m-Streifens zumindest nicht voraussetzungslos bereit ist.

11

Die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG hängt davon ab, ob Zapfsäulen zu den von dieser Vorschrift betroffenen "Hochbauten jeder Art" gehören. Diese Frage beantwortet sich unmittelbar allein aus § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG und damit nach bundesrechtlichem Straßenrecht. Unerheblich ist daher insbesondere, mit welchem Inhalt etwa die Straßengesetze der Länder den Begriff "Hochbauten" verwenden. Anders läge es nur, wenn das Bundesrecht - ausdrücklich oder wenigstens sinngemäß - auf die landesrechtlichen Begriffsinhalte verwiese. Davon kann indessen keine Rede sein. Namentlich § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG, der klarstellt, daß "weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ... unberührt" bleiben, hat nicht die ihm vom Verwaltungsgericht beigelegte Bedeutung einer Verweisung.

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Das angefochtene Urteil beruht auf der - freilich nur mit einer Bezugnahme auf den in diesem Zusammenhange unergiebigen Erlaß vom 30. April 1956 begründeten - Ansicht, das Zapfsäulen keine Hochbauten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind. Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der vom Oberbundesanwalt vorgetragenen Auffassung nicht zu folgen.

13

Schon der Wortlaut der Vorschrift ergibt nahezu eindeudig das Gegenteil. Daß Zapfsäulen unter den (Ober-)Begriff "Bauten" fallen, kann nach Überzeugung des Senats kaum zweifelhaft sein. Die Klägerin versucht zu Unrecht, dieser Feststellung im Anschluß an Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Auflage, § 9 Rdnr. 2 (S. 367) durch eine Entgegensetzung von "Bauen" und "Aufstellen" auszuweichen. Ungewiß ist bereits, ob eine solche Entgegensetzung überhaupt möglich ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch dürften sich die beiden Begriffe nicht unbedingt gegenseitig ausschließen. Wenn beispielsweise ein Fertighaus errichtet wird, läßt sich dieser Vorgang sowohl mit dem Worte "Bauen" als auch dem Worte "Aufstellen" belegen. Das braucht jedoch hier nicht weiter vertieft zu werden. Sofern und soweit nämlich zwischen dem "Bauen" und dem "Aufstellen" ein Unterschied besteht, hängt dieser Unterschied damit zusammen, daß beim Aufstellen eine feste Verbindung mit dem Erdboden unterbleibt. Auch auf dieser Grundlage ergibt sich für Zapfsäulen, daß sie nicht aufgestellt, sondern gebaut werden. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob sich die Verbindung zwischen der Zapfsäule und der unterirdischen Tankanlage technisch verhältnismäßig einfach herstellen und wieder lösen läßt. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß erstens diese Verbindung zwischen Zapfsäule und Tankanlage, solange sie besteht, notwendig eine feste ist und daß zweitens von eben dieser festen Verbindung die Funktion einer Zapfsäule abhängt.

14

Gehören demnach Zapfsäulen zu den "Bauten", so sind sie auch "Hochbauten". Sie von diesem Begriff deshalb ausnehmen zu wollen, weil sie gewissermaßen nicht hoch genug sind, um im Rahmen des Anbauverbotes eine Rolle zu spielen, ginge fehl. Daß eine gewisse Relativierung des Anbauverbotes je nachdem, in welchem Maße das Schutzgut des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG berührt wird, gute Gründe für sich hat, mag zugegeben werden. Eine solche Relativierung läßt sich jedoch nur mit Hilfe von § 9 Abs. 8 FStrG, nicht aber dadurch erreichen, daß der Begriff "Hochbauten" relativiert wird. Allein das Nebeneinander eines absoluten (Abs. 1) und eines relativen (Abs. 2 und 3) Anbauverbotes ergibt unmißverständlich, daß der Begriff "Hochbauten" nicht in der gekennzeichneten Weise eingeschränkt werden darf. Außerdem läßt sich ernstlich nicht einmal erwägen, daß Zapfsäulen um ihrer Größe (und Funktion) willen von vornherein und generell kein sinngerechter Gegenstand des Anbauverbotes nach § 9 Abs. 1 FStrG wären. Im übrigen wird dieses Ergebnis zusätzlich, dadurch bestätigt, daß das Gesetz von "Hochbauten jeder Art" spricht und damit noch über das Gesagte hinaus die Weite des Begriffes betont.

15

Unter diesen Umständen könnte sich eine Auffassung, die Zapfsäulen gleichwohl von § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG ausnimmt, nur dann rechtfertigen, wenn die durch den Wortsinn nahegelegte Auslegung entweder dem Sinn des Anbauverbotes oder übergeordneten Rechtsgütern widerspräche. Beides ist nicht der Fall. Das Anbauverbot zielt in erster Linie darauf hin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dadurch zu schützen, daß die Gefahren der Ablenkung und Sichtbeeinträchtigung nach Möglichkeit vermindert werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen den ersten drei Absätzen des § 9 FStrG. Ob darüber hinaus bei § 9 Abs. 1 FStrG die Vorsorge in Richtung auf später etwa notwendig werdende Änderungen der Straße eine tragende Rolle spielt, kann offenbleiben. In jedem Falle steht außer Frage, daß die Anwendung des Anbauverbotes auf Zapfsäulen dem primären Schutzgut dieses Verbotes nicht widerspricht, sondern im Gegenteil offensichtlich entspricht. Ebensowenig zweifelhaft ist allerdings auf der anderen Seite, daß dem Anbauverbot im allgemeinen und seiner in dem einen oder anderen Punkt weiten Auslegung das Eigentum an den davon betroffenen Grundstücken und insofern die Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG gegenübersteht. Daraus läßt sich jedoch im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls nichts herleiten, weil sich das Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als eine immanente Beschränkung des Eigentums an den der Fernstraße anliegenden Grundstücken auswirkt (vgl. dazu vor allem das Urteil vom 3. September 1963 - BVerwG I C 151.59 - in BVerwGE 16, 301 [304 f.].) und deshalb Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber dem Anbauverbot und seiner Auslegung dort nicht Bedenken aufwerfen kann, wo dieses Verbot der Sicherheit, und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dient. Das trifft, wie gesagt, bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG auf Zapfsäuler zu. Bedenken, die sich aus der jeweiligen Situation des Einzelfalles ergeben, kann und muß bei der Handhabung der Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG Rechnung getragen werden.

16

III.

Das nach alledem mit § 9 Abs. 1 FStrG nicht zu vereinbarende Urteil des Berufungsgerichts kann auch im Ergebnis (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil sich angesichts der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG ein Erfolg der Klage nur in Gestalt einer Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahme denken läßt. Diesen Inhalt hat die angefochtene Entscheidung nicht. Überdies scheitert ein Verpflichtungsurteil im gegenwärtigen Stadium daran, daß das Berufungsgericht zu den für § 9 Abs. 8 FStrG wesentlichen Fragen keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat.

17

Die demnach, unumgängliche Rückverweisung der Sache gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen:

18

Der Senat hält nach Lage der Dinge nicht für gesichert, daß die Bewilligung einer Ausnahme schon deshalb, ausscheidet, weil die Durchsetzung des Anbauverbotes nicht "zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen" oder "die Abweichung mit den öffentlichen Belangen" nicht "vereinbar" sein würde (§ 9 Abs. 8 FStrG). Bei der Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale muß erstens der schematisch-generellen und in diesem Sinne "absoluten" Fassung des § 9 Abs. 1 FStrG Rechnung getragen werden, die verfassungsrechtlichen Bedenken nur dann nicht begegnet, wenn die bei dem Verbot selbst vernachlässigte Frage, ob im Einzelfall wirklich das Schutzgut des Verbotes gefährdet ist, bei der Bewilligung von Ausnahmen hinreichend zur Geltung gebracht wird. Entsprechendes gilt für die Generalisierung, die darin liegt, daß § 9 Abs. 1 FStrG bis hin zur 20 m-Grenze keine Differenzierung vorsieht, obgleich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß bereits in diesem Bereich der Einfluß auf den Straßenverkehr mit steigender Entfernung von der Fahrbahn abnimmt. Deshalb wird zumindest im Grenzbereich des 20 m-Streifens jeweils auch zu überlegen sein, ob die Lage des Vorhabens (geringfügig) innerhalb des Verbotsstreifens für die Auswirkung auf den Straßenverkehr überhaupt Bedeutung hat. Diese Fragestellung und Betrachtungsweise darf allerdings nicht dazu führen, die vom Gesetz gezogene Grenze zu unterlaufen; sie muß deshalb auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das (geringfügige) Eindringen in den Verbotsstreifen nicht ohne ein schwerwiegendes Opfer zu vermeiden ist. Darüber hinaus gilt drittens gerade für Tankstellen, daß sie, wie der erkennende Senat zu § 9 Abs. 2 und 3 FStrG bereits in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1968 - BVerwG IV B 214.68 - (S. 3 f.) ausgesprochen hat, anderen Bauvorhaben nicht ohne weiteres gleichgestellt werden dürfen, weil zu ihren Gunsten grundsätzlich beachtlich ist, daß sie in ihrer Funktion der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dienen und ein gewisses Maß an Gefahrerhöhung mit ihrer Benutzung, in aller Regel verbunden ist. An diesen Grundsätzen muß sich auch die Ausübung des der Straßenverkehrsbehörde nach § 9 Abs. 8 FStrG zustehenden Ermessens ausrichten; für Erwägungen, die nicht durch das Schutzgut des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG nahegelegt werden, ist insoweit kein Raum.

19

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß im vorliegenden Falle eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG mindestens möglich (und bisher nicht ermessensfehlerfrei versagt worden) ist, würde ferner folgendes zu bedenken sein:

20

Der isolierte Streit um die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin wegen der Zapfsäulen an § 9 Abs. 1 FStrG scheitert, entspricht schon insofern weder der gesetzlichen Regelung noch den wohlverstandenen Interessen der Klägerin, als die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bisher völlig unerörtert geblieben ist und deshalb die Gefahr besteht, daß die Klägerin nach jahrelangem Streit um das Anbauverbot schließlich doch wegen § 35 BBauG ihr Vorhaben nicht verwirklichen kann. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn die Klägerin an ihrem ursprünglichen Klageantrag festgehalten und nicht nur die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG, sondern gleichzeitig die Erteilung der Bebauungsgenehmigung begehrt hätte. Daß das Landratsamt - zu Unrecht - das Baugenehmigungsverfahren über die am 25. Januar 1963 erfolgte Versagung der Ausnahmebewilligung hinaus "zurückgestellt" hat, stand mit Rücksicht auf die §§ 75 f. VwGO dem (erweiterten) Klageantrag nicht entgegen (vgl. dazu das Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 42.66 - VRS 36, 142 [144]).

21

Unabhängig von dieser - letztlich sachwidrigen - Vernachlässigung der baurechtlichen Seite des Falles würden mit einer erneuten Prüfung allein des sich aus § 9 Abs. 1 FStrG ergebenden Anbauverbotes aber auch die straßenrechtlichen. Probleme nicht erschöpft werden. Selbst wenn nämlich das beklagte Land zur Bewilligung einer Ausnahme verpflichtet würde, bliebe immer noch offen, ob nicht der Klägerin die Zufahrt zur Bundesstraße vorenthalten werden kann oder ob nicht gar dem gesamten Vorhaben § 9 Abs. 2 und 3 FStrG entgegensteht. Diese Fragen im jetzt anhängigen Verfahren offenzulassen, widerspricht ebenfalls § 9 FStrG. "Die Lage des Vorhabens teilweise im 20 m-Streifen (§ 9 Abs. 1) und teilweise im 40 m-Streifen (§ 9 Abs. 2) führt ... dazu, daß materiellrechtlich die Versagungsgründe sowohl des § 9 Abs. 3 als auch des § 9 Abs. 8 FStrG zu beachten sind. Das ist jedoch auf die Rechtfertigung einer Entscheidung durch Verwaltungsakt ohne Einfluß. Bei Vorhaben, die in den 20 m-Streifen hineinreichen, verdrängt die verfahrensrechtlich stärkere Mitwirkungsform der Entscheidung durch Verwaltungsakt die nur innerbehördliche Beteiligung, so daß in diesen Fällen über das Anbauverbot einheitlich durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist" (Urteil vom 23. Oktober 1968 a.a.O.). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß eine Verurteilung des Beklagten, sofern sie wegen der Zapfsäulen nach § 9 Abs. 1 und 8 FStrG in Betracht kommen sollte, dennoch ausscheiden müßte, wenn nicht auch die mit § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 4 FStrG zusammenhängenden Fragen zugunsten der Klägerin geklärt werden könnten.

22

IV.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler
Dörffler