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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1968, Az.: BVerwG IV B 214.68

Anbau an Bundesfernstraßen; Hinnahme einer unwesentlichen Gefahrerhöhung durch die Behörden bei der Beurteilung des Verkehrs zwischen der Straße und einer Tankstelle; Vergleich von Tankstellen und Anlagen mit Außenwerbung und allgemeinen Zufahrten; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Frage der Abhängigkeit der Zustimmung zum Ausbau einer zweispurigen zu einer vierspurigen Bundesstraße vom gegenwärtigen oder künftigen Straßenzustand; Ähnlichkeit zwischen einer Bundesautobahn und einer vierspurig ausgebauten Bundesstraße als Möglichkeit einer Rechtfertigung der Freihaltung eines über 20 m hinausgehenden Streifens; Vermeidung von Verkehrsgefahren durch die grundsätzliche Errichtung doppelseitiger Tankstellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 214.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.08.1968 - AZ: I OVG A 131/67

Fundstelle

  • DÖV 1969, 725 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung darüber, ob für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs die Zustimmungsversagung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG "nötig" ist, dürfen Tankstellen und bauliche Anlagen anderer Art nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Zugunsten der Tankstellen ist vielmehr grundsätzlich beachtlich, daß sie in ihrer Funktion der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dienen und ein gewisses Maß an Gefahrerhöhung mit ihrer Benützung in aller Regel verbunden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. August 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Der Beigeladene zu 1) macht geltend, daß die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - (BVerwGE 16, 116) und vom 17. September 1964 - BVerwG I C 26.63 - (BVerwGE 19, 238) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieses Vorbringen könnte die Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn zugunsten des Beigeladenen zu 1) unterstellt wird, daß die genannten Entscheidungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles einschlägig sind. Denn es steht jedenfalls fest, daß das angefochtene Urteil entweder von ihnen nicht abweicht oder aber auf dieser Abweichung nicht beruht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei Tankstellen eine nur unwesentliche Erhöhung der ohnedies bestehenden Gefahren die Versagung der Zustimmung nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 FStrG "nötig" macht, findet sich im angefochtenen Urteil im Zusammenhange mit allgemeinen Ausführungen zum Verhältnis zwischen einerseits § 9 Abs. 2 und 3 FStrG und andererseits § 9 Abs. 8 FStrG. Die Entscheidung selbst ist dagegen auf diese Annahme nicht gestützt. Das Berufungsgericht hat, soweit es um den Verkehr zwischen der Straße und der Tankstelle geht, eine Gefahrerhöhung überhaupt verneint, also nicht ausgesprochen, daß die Behörden eine unwesentliche Gefahrerhöhung hinnehmen müßten. Das ergibt die Urteilsbegründung, in der es heißt, daß die "Kraftfahrzeuge unschwer zur Tankstelle, ausscheren" und sich "nach dem Tankvorgang wieder in den Verkehr einordnen können, ohne die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs einzuschränken". Soweit zum anderen eine Gefahrerhöhung infolge Anhäufung von Tankstellen in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht, eine "unter der Mindestschwelle" liegende Gefährdung nur unter. Gleichsetzung mit "theoretisch denkbaren Gefahren" bejaht. Das stimmt mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 überein. In dieser Entscheidung wird ebenfalls darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung nicht "auf die theoretische Möglichkeit, daß die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation eintritt, abgestellt werden" darf (a.a.O. S. 132).

3

Unabhängig von alledem fehlt es an einer im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beachtlichen Abweichung aber auch deshalb, weil die fraglichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - jedenfalls in ihren hier einschlägigen Teilen - für die Würdigung des vorliegenden Falles nichts hergeben. Der Beigeladene zu 1) übersieht, daß sich die beiden Entscheidungen nicht mit der Zulässigkeit von Tankstellen beschäftigen. Das ist deshalb wesentlich, weil sich im Zusammenhange mit § 9 FStrG Tankstellen nur sehr bedingt mit Anlagen der Außenwerbung (BVerwGE 16, 116) und allgemeinen Zufahrten (BVerwGE 19, 238) vergleichen lassen. Tankstellen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß sie in ihrer Funktion unmittelbar auf die Straße bezogen, nämlich durch die Straße bedingt sind und zugleich der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dienen. Ferner kommt hinzu, daß, wenn von ihrer dem Verkehr dienenden Funktion abgesehen und die Betrachtung allein auf die von ihnen ausgehenden Nachteile bezogen wird, ein Mindestmaß an Gefahrerhöhung geradezu in der Natur der Sache liegt. Diese Besonderheiten schließen aus, die für Anlagen von anderer Art geltenden Grundsätze ohne weiteres auf Tankstellen zu übertragen. Laß eine derartige Handhabung auch mit dem Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - nicht befürwortet werden sollte, zeigt das am gleichen Tage zu BVerwG I C 99.58 erlassene Urteil (BVerwGE 16, 133), das die Zulassung einer Tankstelle betrifft. In dieser Sache hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für "bedenkenfrei" erklärt, daß zu prüfen sei, "ob die Benutzung der geplanten Tankstelle den Verkehr auf der Bundesstraße voraussichtlich ... erheblich beeinträchtigen würde". Darin wird erkennbar, daß die Zustimmungsversagung bei einer Tankstelle zumindest dann nicht "nötig" ist, wenn - in den Worten des Berufungsgerichts - "die ohnehin im heutigen Straßenverkehr bestehenden Gefahren nicht wesentlich durch die Anlage vermehrt werden".

4

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet ebenfalls aus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

5

Die Bedeutung des Wortes "nötig" in § 9 Abs. 3 FStrG läßt sich aus Anlaß des vorliegenden Falles schon deshalb nicht weiter klären, weil sich, wie dargelegt, das angefochtene Urteil im Rahmen dessen hält, was durch die Urteile vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - und 17. September 1964 bereits für andere Anlagen geklärt worden ist und für die Zulässigkeit von Tankstellen jedenfalls die untere Grenze bildet. Im übrigen irrt der Beigeladene zu 1), wenn er meint, daß auf der Grundlage des angefochtenen Urteils "neue Zufahrten zu weniger frequentierten Grundstücken ... unter keinem Gesichtspunkt ... verhindert werden" könnten. Diese Folgerungsweise verkennt die oben erwähnte besondere Funktion von Tankstellen, die es - in der einen Richtung ebenso wie in der anderen - ausschließt, die Zulassung von sonstigen baulichen Anlagen mit der Zulassung von Tankstellen gleichzusetzen.

6

Die weitere Frage, ob eine Tankstelle den an die Verkehrssicherheit zu stellenden Anforderungen genügt, wenn zu ihrer Kennzeichnung in dem nach § 9 Abs. 1 FStrG hochbaufrei zu haltenden Streifen keine Markierungen angelegt werden, ergibt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil ihre Beantwortung ausschlaggebend von der Lage des Einzelfalles abhängt und deshalb allgemeingültige Aussagen nicht gestattet. Damit, erledigt sich gleichzeitig der in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf das Merkblatt für die Anordnung und Kennzeichnung von Tankstellen an öffentlichen Straßen. Die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende (vgl. das Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 99.59 - in BVerwGE 16, 133 [134]) Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Merkblatt "auf Grund der in ihm verarbeiteten Erfahrung und Sachkunde bei der Anwendung des Gesetzes Hilfe zu leisten" vermag, ändert nichts an der Notwendigkeit, den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen und bei der Entscheidung maßgeblich auf eben diese Besonderheiten und nicht auf die generellen Regeln des Merkblattes abzustellen.

7

Grundsätzlich klären läßt sich aus Anlaß des vorliegenden Falles auch nicht die Frage, ob, wenn der Ausbau einer zweispurigen Bundesstraße zu einer vierspurigen geplant ist, bei der Entscheidung über die Zustimmung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG von dem gegenwärtigen oder dem künftigen Straßenzustand auszugehen ist. Daß eine Änderung, die "deutlich vorgezeichnet" ist, mit der "in Kürze ... begonnen werden ... soll", für die "Mittel schon bereitgestellt sind" und gegen deren "termingerechte Fertigstellung keine ernstlichen Zweifel bestehen", bei der Beurteilung berücksichtigt werden muß, steht außer Frage und erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob und in welcher Weise daneben auch der gegenwärtig noch gegebene Zustand beachtlich ist, hängt wiederum wesentlich von der Lage des Einzelfalles ab. Die - dem Erlaß nur eines Bescheidungsurteils zugrunde liegende - Meinung des Berufungsgerichts, daß der bestehenden Lage durch eine Genehmigung unter Auflagen Rechnung getragen werden kann, begegnet keinen Bedenken.

8

Die Ähnlichkeit zwischen einer Bundesautobahn und einer vierspurig ausgebauten Bundesstraße rechtfertigt nicht, schematisch die Freihaltung eines über 20 m hinausgehenden Streifens zu fordern. Das ergibt die insoweit durchaus eindeutige, gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 FStrG. Ob die Ähnlichkeit im Einzelfall Schlüsse zugunsten der Zulässigkeit einer Zustimmungsversagung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG gestattet, entzieht sich, weil maßgeblich von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig, einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1964 - BVerwG I C 99.58 - (a.a.O. S. 134 f.) näher dargelegt, daß das Bedürfnis nach Vermeidung von Verkehrsgefahren grundsätzlich für die Errichtung doppelseitiger Tankstellen spricht. Das schließt indessen die Zulässigkeit auch einseitiger Tankstellen nicht aus (a.a.O. S. 135 sowie der Beschluß vom 11. Juli 1963 - BVerwG I B 19.63 - [S. 5]). Auf dieser Grundlage sind gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts keine Einwendungen zu erheben. Der Kläger beabsichtigt die Errichtung einer doppelseitigen Tankstelle, so daß auf die Dauer die u.U. mit einer einseitigen Tankstelle verbundenen Nachteile vermieden werden. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen gemeint hat, daß der mit dem Ausbau der Straße verbundene Übergangszustand angemessen durch Auflagen geregelt werden könne, so ist das unbedenklich und bietet jedenfalls keinen Ansatzpunkt, insoweit in einem Revisionsverfahren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

10

Endlich läßt auch die vom Beigeladenen zu 1) hervorgehobene Häufung der Tankstellen bei der hier gegebenen Sachlage nichts erkennen, was einer über den Einzelfall hinausreichenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sein könnte. Insoweit gilt ebenfalls, daß die in dem Merkblatt für die Anordnung und Kennzeichnung von Tankstellen an öffentlichen Straßen enthaltenen allgemeinen Regeln nur Erfahrungssätze liefern, deren Heranziehung nicht dazu führen darf, die jeweilige Besonderheit eines Falles außer Betracht zu lassen. Der vom Berufungsgericht festgestellte starke Verkehr der Bundesstraße 404 sowie die Nähe der Landeshauptstadt Kiel können durchaus dafür sprechen, daß es sich bei der Aufeinanderfolge von drei Tankstellen innerhalb einer Strecke von 5,45 km nicht um eine unvertretbare Häufung handelt. Mit den bei dieser Erkenntnis noch offenbleibenden Einzelheiten liegt es wiederum so, daß sich ihre Bedeutung für die Beurteilung nach der Lage des Falles bestimmt und dementsprechend zu einer weitergehenden Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen nicht führen kann.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther