Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1963, Az.: BVerwG I B 19.63
Bau- und Bodenrecht; Anbau an Bundesfernstraßen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 19.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 31.10.1962 - AZ: OS II 122/61
Rechtsgrundlage
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juli 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Baugenehmigung für eine an einer Bundesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende Tankstelle. Das Hessische Landesamt für Straßenbau in seiner Eigenschaft als oberste Landesstraßenbaubehörde lehnte durch Bescheid an den Kläger die Erteilung einer Ausnahme von § 9 Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) - FStrG - mit der Begründung ab, nach einer Verwaltungsvorschrift dürfe die Errichtung von Tankstellen außerhalb der bebauten Ortslage nur bei einer freien Strecke von mehr als 10 km zugelassen werden. Da im vorliegenden Falle die Entfernung 6 km betrage und die geplante Tankstelle keinen angemessenen Abstand von den beiden Orten habe, zwischen denen die Straße liege, könne der Bau nicht zugelassen werden. Nach Zurückweisung seines Einspruchs richtete der Kläger folgendes, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids beim Verwaltungsgericht eingegangenes Schreiben an das Hessische Landesamt für Straßenbau:
"Betr.: Mein Tankstellenbauvorh. am Ortsausgang I.
Bezug: Ihr Ablehnungsschreiben vom 22.1.1960
In den nächsten Tagen wird Herr Dr. S. Geschäftsführer des F.T.V. D. bei Ihnen vorsprechen. Herr Dr. A. S. hat unumschränkte Vollmacht meine Interessen in meiner Tankstellenangelegenheit zu wahren und zu verfolgen.
Ich bitte an Herrn Rechtsanw. Dr. Ph. S. K. in meiner Sache keine Akten mehr gehen zu lassen. Herr Dr. S. hat meine Vertretung ohne Berechnung von Gebühren wegen Verpflichtungen gegen Sie und dem Land Hessen niedergelegt, was Ihnen bekannt ist.
Nach Stellungnahme des Herrn Dr. A. S. D. wird mein neuer Anwalt weiteres veranlassen.
Dieses Schreiben gilt gleichzeitig als Einspruch."
Kurz nach Ablauf der Monatsfrist erhob Dr. S. im Namen des Klägers ausdrücklich Klage, indem er vortrug, der Kläger habe sein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel versehentlich als Einspruch bezeichnet. Auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts änderte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1960 seinen Bauantrag und erläuterte ihn dahin, daß die Zapfstelle und das Gebäude der Tankstelle einen Abstand von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, einhalten sollten. Hierzu erklärte das Hessische Landesamt für Straßenbau, nach dem neuen Plan sei eine noch größere Gefährdung des Verkehrs auf der Bundesstraße zu erwarten als nach dem ursprünglichen Bauantrag. Das Verwaltungsgericht gab der Anfechtungsklage des Klägers statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Zustimmung zur Errichtung der geplanten Tankstelle zu erteilen. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 1962 schloß sich der Beklagte der Ansicht des Klägers an, daß nur noch der Bauantrag vom 29. Oktober 1960 Gegenstand des Rechtsstreits sei, und stimmte einer darin liegenden Klageänderung zu. Ferner erklärte er, daß der mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1960 eingereichte Genehmigungsantrag von seiner Behörde mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1960 abgelehnt sei und auch im Falle eines Widerspruchs abgelehnt worden wäre. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hatte, daß der Betonsockel der Zapfsäule bei Ausführung des zuletzt eingereichten Bauantrages nicht, wie bisher angenommen wurde, 20 m, sondern 19,85 m vom Straßenrand entfernt errichtet würde, reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 1962 eine neue Bauzeichnung ein, nach der beim Bau des Betonsockels der Zapfstelle ein Abstand von 20,10 m vom Straßenrand eingehalten werden soll. Hierauf erklärte das Hessische Landesamt für Straßenbau mit Schriftsatz vom 27. Juni 1962, "daß zu der Errichtung der Bauanlagen bzw. Hochbauten auch in der Form der überarbeiteten Bauzeichnung die Zustimmung versagt wird". In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung änderte der Kläger ohne Widerspruch des Beklagten seinen Antrag dahin ab, daß der Beklagte verpflichtet werde, der Errichtung der Tankstelle nach Maßgabe seines Antrages vom 29. Oktober 1960 und der seinem Schriftsatz vom 4. Juni 1962 beigefügten Zeichnung zuzustimmen. Unter entsprechender Änderung des Urteils erster Instanz wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurück. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision konnte keinen Erfolg haben.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Beklagte hält wegen der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung ohne Angabe der Straße und Hausnummer des Gerichts der Vorschrift des § 58 VwGO entspreche, die Zulassung der Revision für geboten. Indessen käme es auf diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht an. Denn der Kläger hat durch sein Schreiben vom 26. Januar 1960, das zwar von ihm an das Hessische Landesamt für Straßenbau gerichtet, von dieser Behörde jedoch rechtzeitig an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet worden war, innerhalb der gesetzlichen Frist Klage erhoben. Zwar hat er sein Rechtsmittel nicht ausdrücklich als Klage, sondern als Einspruch bezeichnet. Da er mit diesem "Einspruch" die ihm zugestellte Einspruchsentscheidung angegriffen und dabei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, daß er sie nicht hinnehme, hat das Verwaltungsgericht seinen Schriftsatz mit Recht als eine rechtzeitig bei ihm eingegangene Klageschrift gewertet.
Die Frage, ob der in § 9 Abs. 3 FStrG verwendete Begriff "Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Anwendung von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange zu überprüfen ist, oder ob er den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum überläßt, hat der Senat inzwischen in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht dahin entschieden, daß die Verwaltungsbehörde bei der Anwendung dieses Begriffes keinen Beurteilungsspielraum hat(Urteile vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - undvom 13. Juni 1963 - BVerwG I C 248.58 -).
Auch die vom Beklagten als grundsätzlich erachtete Frage der Zulassung einseitiger Tankstellen an freien Strecken der Bundesstraßen bedarf keiner weiteren Klärung mehr in einem Revisionsverfahren, nachdem der Senat in demUrteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 99.59 - ausgeführt hat, daß nach § 9 Abs. 3 FStrG einseitige Tankstellen nicht schlechthin verboten sind, sondern es auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommt. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angegriffenen Urteil zugrunde.
Der Senat hat in den o.a. Urteilen auch die Rechtsnatur der Zustimmung und Versagung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 FStrG geklärt. Danach ist die unmittelbar an den Bauwerber gerichtete Versagung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde als Verwaltungsakt zu werten. Er kann sie deshalb anfechten. Das Berufungsgericht hat zwar die im Schriftsatz des Beklagten vom 21. Juni 1962 gegenüber dem Kläger erklärte Versagung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern in der stillschweigenden Annahme, die Erteilung der Zustimmung sei ein Verwaltungsakt, der Verpflichtungsklage stattgegeben. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidung unausgesprochen auch die Aufhebung des den Kläger beschwerenden Verwaltungsakts enthält. Jedenfalls ergibt sich aus ihr, daß der Verwaltungsakt der obersten Landesstraßenbaubehörde rechtswidrig ist und nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils keine verbindliche Regelung des Rechtsverhältnisses der Parteien mehr darstellt. Damit hat für den Beklagten das ergangene Verpflichtungsurteil die gleiche rechtliche Bedeutung, wie sie gemäß § 121 VwGO die gerichtliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides der obersten Landesstraßenbaubehörde hätte. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht statt eines Aufhebungsurteils ein Verpflichtungsurteil erließ, ist deshalb für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unerheblich und infolgedessen für den Ausgang des Rechtsstreits praktisch bedeutungslos.
2.
Die Revision ist auch nicht wegen des vom Beklagten gerügten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Auffassung des Beklagten, der Antrag des Klägers vom 4. Juni 1962 sei ein neuer Antrag, über den zunächst in einem Verwaltungsverfahren hätte entschieden werden müssen, könnte entgegengehalten werden, daß die oberste Landesstraßenbaubehörde diesen Antrag des Klägers vor Ergehen des Berufungsurteils mit Schriftsatz vom 27. Juni 1962 aus sachlichen Gründen abgelehnt hat. Jedoch kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil die Verfahrensrüge schon nach §§ 91, 125 Abs. 1 VwGO unbegründet ist. Nach diesen Vorschriften ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen; die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der Beklagte hat sich in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts auf die geänderte Klage eingelassen. Mithin kann er die Zulassung der Klageänderung durch das Berufungsgericht nicht mit Erfolg beanstanden.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Lullies
gez. Dr. Heinrich