Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1963, Az.: BVerwG VIII B 70.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 70.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.02.1962 - AZ: III OVG A 35/61
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 VO PR 71/51
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO PR 71/51
- § 1 Abs. 5 VO PR 71/51
- § 1 Abs. 2 I. BMG
- § 43 Abs. 1 I. BMG
- § 42 AMVO
- § 45 AMVO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Rechtssache hat nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in einer größeren Zahl gleichartiger Verfahren über gleichartige Rechtsfragen zu entscheiden ist, und auch nicht deshalb, weil die Entscheidung wirtschaftlich von großer Bedeutung für die Beteiligten ist; nur Rechtsfragen geben einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
- 2.
Wohnraum, der nicht unter die Wohnungsbaugesetze fällt, ist "öffentlich gefördert" worden, wenn er mit öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert worden ist, die für den Wohnungsbau bestimmt waren; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine vom Deutschen Reich für Rüstungszwecke errichtete Gesellschaft des privaten Rechts mit eigenen Mitteln, die im Reichshaushalt nicht für den Wohnungsbau bestimmt waren, Werkwohnungen errichtet hat (anschließend an BVerwG VII C 175.57 und BVerwG VII B 41.59).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in B. L. B.. Das Haus wurde mit anderen Häusern von der damaligen Luftfahrt-Anlagen GmbH erbaut im Zusammenhang mit der Errichtung eines Rüstungsbetriebes; die Häuser wurden bezugsfertig im Jahre 1940. Vertraglich vereinbart wurde eine Miete von monatlich 60,- DM; zur Wohnung gehören etwa 70 qm Wohnfläche im ersten Stockwerk des Hauses und etwa 20 qm Mansardenfläche. Die beigeladene Vermieterin beantragte im April 1954, eine Mieterhöhung auf 1,15 DM je qm Wohnfläche zu genehmigen. Auf dieser Grundlage genehmigte der Landkreis O. unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mieterhöhung um 15 vom Hundert die Erhöhung der Miete auf 126,15 DM. Auf die Beschwerde der Kläger änderte der Beklagte am 24. Juni 1959 diese Verfügung; er genehmigte eine Erhöhung der Miete auf 110,50 DM und wies die Beschwerde im übrigen zurück. Mit ihrer Klage fochten die Kläger beide Bescheide an und begehrten hilfsweise die Herabsetzung der Stichtagsmiete: Die Mieterhöhung sei rechtswidrig, weil sie auf verfassungswidrige Bestimmungen gestützt sei und weil die Wohnungen mit öffentlichen Mitteln errichtet seien; auch werde die ortsübliche Miete überschritten, insbesondere wegen des schlechten baulichen Zustandes und der ungünstigen Ortslage. Die Klage wurde abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgten die Kläger nur noch den Anfechtungsantrag. Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Gemäß § 42 Altbaumietenverordnung - AMVO - vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 549) sei noch § 2 der durch § 45 AMVO aufgehobenen Verordnung PR 71/51 anzuwenden; das ergebe sich auch aus §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 2 des Ersten Bundesmietengesetzes - I. BMG - vom 27. Juli 1955 (BGBl. I S. 458). Das Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 389) berühre die alten Mieterhöhungsvorschriften nicht (vgl. § 10 des in ihm enthaltenen Zweiten Bundesmietengesetzes - II. BMG -). Die Verordnung PR 71/51 sei rechtsgültig (BVerfGE 8, 276; BVerwGE 5, 122). Die Mieterhöhung richte sich nach §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 1 VO PR 71/51. Maßgebend sei eine Ertragsberechnung nach den Erlassen des Reichsarbeitsministers vom 15. Juni 1937 (RArbBl. I S. 162) und vom 25. Mai 1940 (RArbBl. I S. 291). Der Wohnraum sei nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden. Es seien Eigenmittel des Trägers der Wohnungsbaumaßnahmen zur Finanzierung verwendet worden. Die Luftfahrt-Anlagen GmbH sei eine juristische Person des bürgerlichen Rechts gewesen. Ihre Finanzierung möge im Reichshaushalt vorgesehen gewesen sein; diese Finanzierung sei aber nicht zur Förderung des Wohnungsbaues, vielmehr für die Rüstungsindustrie bestimmt gewesen. Im übrigen sei die preisrechtlich zulässige Miete im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO PR 71/51 richtig ermittelt worden. Auf den von den Klägern behaupteten Unterschied zwischen der genehmigten Miete und den ortsüblichen Mietpreisen in Bad Lauterberg komme es nicht an, weil die hier zu ermittelnde beschränkte Kostenmiete nicht von der ortsüblichen Miete abhängig sei. Etwaige bauliche Mängel rechtfertigten allenfalls eine bürgerlich-rechtliche Herabsetzung der Miete.
Die Revision wurde nicht zugelassen, dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die damit begründet wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung:
Es liege eine erhebliche Zahl gleichartiger Streitfälle vor; hier werde ein "Musterprozeß" geführt. Hinsichtlich anderer Fälle, bei denen das Verfahren abgeschlossen sei, sei den Mietern außerdem zugesichert worden, die Behandlung ihrer Mietverhältnisse werde sich nach dem Ausgang der vor Gericht schwebenden Verfahren richten. Ein ganzer Stadtteil warte auf die Entscheidung. Keiner der beteiligten Mieter verstehe, daß ab Frühjahr 1956 eine Mieterhöhung nach der Verordnung PR 71/51 verlangt und außerdem rückwirkend Mieterhöhungen nach dem Ersten und dem Zweiten Bundesmietengesetz gefordert werden sollten. Insgesamt führten die geforderten Mieterhöhungen zusammen zu einer Erhöhung auf 237,7 vom Hundert; daraus sei zu folgern, daß entweder die Gesetze falsch angewendet oder die Gebote der Gerechtigkeit und des sozialen Mietrechts verletzt worden seien. Die Sache hätte zumindest dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müssen wegen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG.
Mit der Revision solle in erster Linie geltend gemacht werden, die herangezogenen Vorschriften seien unanwendbar, weil der Wohnraum mit öffentlichen Mitteln gefördert sei. Es leuchte nicht ein, warum der Staat, wenn er Wohnraum ausschließlich mit öffentlichen Mitteln schaffe, also mit dem Gelde seiner Steuerzahler, besser gestellt sein solle als der Staatsbürger, der beim Wohnungsbau teilweise öffentliche Gelder in Anspruch genommen habe.
Es solle ferner geltend gemacht werden, daß die Verordnung PR 71/51 durch die später ergangenen Gesetze, besonders durch das Erste und das Zweite Bundesmietengesetz, außer Kraft gesetzt worden sei. Der Ansicht des Berufungsgerichts, über Mieterhöhungen nach den genannten Gesetzen sei hier nicht zu entscheiden, sei nicht beizupflichten: Entweder seien die herangezogenen Überleitungsvorschriften der Bundesmietengesetze rechtswidrig mit der Folge, daß die Verordnung PR 71/51 außer Kraft getreten sei - oder aber die Gesamtheit der von der Beigeladenen für zulässig gehaltenen Mieterhöhungen - die in einem anderen Fall sogar zu einer Steigerung auf 294,3 vom Hundert führe - erweise, daß die Genehmigung nicht Rechtens sein könne.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Vorschrift rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision.
Daraus allein, daß in gleichartigen Fällen, die noch nicht abschließend entschieden sind, gleichartige Rechtsfragen auftreten, folgt noch nicht, daß eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung präjudiziell ist für andere gleichartige Verfahren und wenn sie für die Beteiligten und für andere Personen von besonderer Tragweite ist; nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muß es sich außerdem um eine bedeutsame Rechtssache handeln. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn grundsätzliche und bisher noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen auftreten und zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung führen können, die unabhängig vom besonderen Fall geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern(Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 1, undvom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 16). Sind bestimmte Rechtsfragen, auf die es ankommt, höchstrichterlich geklärt, so kann der Umstand, daß diese Rechtsfragen auch in anderen Verfahren bedeutsam sind, für sich allein nicht zur Revisionszulassung führen; darauf, daß die Entscheidung für die Beteiligten und für andere Personen wirtschaftlich von großer Tragweite ist, kommt es nicht entscheidend an. Es ist daher unerheblich, daß das anhängige Verfahren von den Beteiligten als "Musterprozeß" geführt wird.
Ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, über die im Revisionsverfahren entschieden werden könnte, liegen nicht vor.
Nach der Entscheidung BVerfGE 8, 276 hat die Verordnung PR 71/51 eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVerwGE 5, 122 die genannte Verordnung auf Grund von § 42 Abs. 2 I. BMG als von Anfang an rechtsgültig erklärt. Gründe, die zu einer nochmaligen Überprüfung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen führen könnten, sind nicht vorgebracht worden. Neue Fälle sind nicht zu erwarten, weil die genannte Verordnung inzwischen durch § 45 AMVO aufgehoben worden ist.
Es handelt sich hier um eine Anfechtungsklage, die sich nach der Sach- und Rechtslage richtet, wie sie im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestand (BVerwGE 1, 35; 2, 55) [BVerwG 31.03.1955 - IV C 22/54]. Die Beschwerdeentscheidung ist im Juni 1959 ergangen. Im Revisionsverfahren könnte nicht darüber entschieden werden, ob die später im Zweiten Bundesmietengesetz zugelassenen Mieterhöhungen rechtsgültig sind.
Im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch nicht darüber zu entscheiden, welche preisrechtlichen Auswirkungen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung hat, wenn die Beigeladene demgemäß Rechte auf Grund der §§ 5 bis 7 I. BMG in Verbindung mit § 17 AMVO geltend macht und als Ausgangspunkt für die weiteren Mieterhöhungen die erhöhte Stichtagsmiete (§ 1 Abs. 2 I. BMG) wählt. Zuständig sind die Zivilgerichte, wenn die Beigeladene gemäß § 18 I. BMG. eine erhöhte Miete fordert und diese einklagt. Gegenstand der Anfechtungsklage ist allein die auf §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 1 VO PR 71/51 der Beigeladenen erteilte preisrechtliche Genehmigung.
Diese Vorschriften sind zwar durch § 45 AMVO außer Kraft gesetzt worden, jedoch mit der Maßgabe des hier anwendbaren § 42 AMVO: Lagen Anträge vor, über die noch nicht unanfechtbar entschieden war, so ist das bisher geltende Recht anzuwenden. § 1 Abs. 2 I. BMG ließ Vorschriften unberührt, die eine Erhöhung der Stichtagsmiete (§ 1 Abs. 1 I. BMG) vorsahen mit der Maßgabe des § 43 Abs. 1 I. BMG: Genehmigungen nach § 2 VO PR 71/51 konnten nur noch bis zum 31. Dezember 1955 beantragt werden. Die, Beigeladene hatte ihren Genehmigungsantrag schon im Jahre 1954 gestellt. Aus dem Umstand, daß das Zweite Bundesmietengesetz weitere Mieterhöhungen zuläßt, kann nicht gefolgert werden, daß es früher erteilte Genehmigungen zu Mieterhöhungen für unwirksam erklären wollte.
Da die gemietete Wohnung im Jahre 1940 bezugsfertig geworden ist, richtet sich die im Streit befindliche Genehmigung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO PR 71/51. Das Berufungsgericht hat die der Genehmigung zugrunde gelegte Ertragsberechnung für richtig befunden; insoweit bringt die Beschwerdebegründung nichts vor, was auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung führen könnte. Daß es - wie im Berufungsurteil dargelegt wird - bei der Anwendung dieser Vorschriften nicht auf den "objektiven Mietwert" (also auf Vergleichsmieten) ankommt, ergibt sich unmittelbar aus den genannten Vorschriften. Mit Recht spricht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "beschränkten Kostenmiete", die errechnet, nicht aber durch Heranziehung von Vergleichsobjekten ermittelt wird.
Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn es sich bei der Wohnung um "mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum" im Sinne von § 1 Abs. 5 VO PR 71/51 handelte, weil es in diesem Falle ankäme auf die Miete, die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden ist. Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dieser Begriffsbestimmung auftauchen, sind bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend mit der Entscheidung des Berufungsgerichts entschieden worden:
ImUrteil vom 23. Januar 1959 - BVerwG VII C 175.57 - (unveröffentlicht) wird dargelegt, daß der Begriff "öffentliche Mittel" in der genannten Vorschrift vom gleichbezeichneten Begriff in den beiden Wohnungsbaugesetzen unterschieden werden muß; er umfaßt alle Mittel, "die aus öffentlichen Haushalten zur Förderung des Wohnungsbaues hergegeben worden sind".
Im einzelnen wird dazu in dem genannten Urteil folgendes ausgeführt:
"Das Berufungsgericht wendet § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung PR 71/51 an, wonach bei mit öffentlichen Mitteln gefördertem Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist und für den die öffentlichen Mittel bis zum 31. Dezember 1950 bewilligt worden sind, als Stichtagsmiete der Mietbetrag gilt, der der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden ist, so daß die Miete durch die Preisbehörde nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden kann. Bei Auslegung der Vorschrift hat es ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß es sich bei den von dem deutschen Reichsfiskus (Kriegsmarine) durch die Verfügung vom 31. Januar/7. Februar 1938 gewährten Darlehen von 219.000 RM um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Meinung der Revision, das Darlehen könne deshalb dieser Vorschrift nicht unterfallen, weil es vom Militärfiskus gewährt worden sei, findet weder im Gesetz noch in den tatsächlichen Verhältnissen eine Stütze. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Roquette, Die kleine Mietreform, 2. Aufl., Mietpreisverordnung § 1 Anm. 7 d) ausgeführt, der Begriff der öffentlichen Mittel sei in der Verordnung PR 71/51 nicht der gleiche wie nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz. Er umfasse vielmehr alle Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Förderung des Wohnungsbaus hergegeben worden sind. Nach dem Inhalt des zwischen der Beigeladenen und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Vertrages und den daneben getroffenen Vereinbarungen ist auch zweifelsfrei, daß der Hergabe des Darlehens die Absicht zugrunde lag, für Reichsbedienstete verbilligten Wohnraum zu schaffen. Aus dem erst später geschaffenen Begriff des sozialen Wohnungsbaus gegenteilige Schlüsse ziehen zu wollen, geht nicht an. Für das Revisionsgericht bindend und auch vom Kläger nicht bestritten hat das Berufungsgericht hierzu weiter festgestellt, daß der geförderte Wohnraum nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist und daß die öffentlichen Mittel vor dem 31. Dezember 1950 bewilligt worden sind, so daß die Voraussetzung des § 1 Abs. 5 der Mietpreisverordnung hinsichtlich der Wohnung des Klägers erfüllt ist."
Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, von denen im Revisionsverfahren auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), und von denen auch im Beschwerdeverfahren nach § 132 VwGO auszugehen ist, war Bauherr eine juristische Person des bürgerlichen Rechts in der Rechtsform einer GmbH. Diese Gesellschaft war allerdings aus Haushaltsmitteln des Deutschen Reiches finanziert worden; ihr waren aber keine Haushaltsmittel für den Wohnungsbau bewilligt worden. Sie war errichtet worden für Rüstungszwecke. Im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben erbaute sie Werkwohnungen, zu denen auch die Wohnung der Kläger gehörte. Dafür waren ihr jedoch keine besonderen Wohnungsbaumittel zur Verfügung gestellt worden.
Mit einem Fall dieser Art hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinemBeschluß vom 20. Januar 1960 - BVerwG VII B 41.59 - (unveröffentlicht) befaßt; dort wurde die Anwendung des damals geltenden § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG mangels Rechtsgrundsätzlichkeit in einem dem vorliegenden Fall gleichartigen Fall verneint. Das Berufungsgericht hatte in jener Sache § 1 Abs. 5 VO PR 71/51 für unanwendbar erklärt. Mit der folgenden Begründung vermißte das Bundesverwaltungsgericht eine der weiteren Klärung bedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG:
"Die weitere von den Beschwerdeführern als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, was unter öffentlichen Mitteln im Sinne des § 1 Abs. 5 der VO PR 71/51 zu verstehen ist, wurde inzwischen durch das Urteil des Senatsvom 23. Januar 1959 - BVerwG VII C 175.57 - geklärt. Danach muß es sich um Mittel handeln, die aus öffentlichen Haushalten zur Förderung des Wohnungsbaus hergegeben worden sind. Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht hier die Förderung mit öffentlichen Mitteln verneint hat, weil das Haus mit Geldern einer GmbH gebaut worden ist, die allenfalls mittelbar aus dem Reichshaushalt stammten und der Beigeladenen in erster Linie zur Errichtung eines neuen Industriewerkes gegeben worden sind."
Aus den gleichen Gründen hat auch die anhängige Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Auf den Umstand, daß seinerzeit Steuergelder verwendet worden sind, kommt es nicht an, weil darin nicht das wesentliche Kennzeichen für "öffentliche Mittel" liegt, die für Zwecke des Wohnungsbaues bestimmt sind.
Der Hinweis auf die Artikel 3 Abs. 1 und 14 Abs. 2 GG kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben. Über Mieterhöhungen nach den Bundesmietengesetzen wird hier nicht entschieden. Im Rahmen der §§ 1, 2 VO FR 71/51 werden gleiche Fälle gleich behandelt. Die Eigentumsgarantie gewährt den Wohnungsmietern kein Recht auf eine Miete, die nicht erhöht werden darf. Grundsätze des sozialen Mietrechts sind in erster Linie rechtspolitischer Natur und stehen auch dann, wenn sie unmittelbar aus Art. 20 GG abgeleitet werden, der Anwendung der hier allein im Streit befindlichen §§ 1, 2 VO PR 71/51 nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festzusetzen.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel