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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1960, Az.: BVerwG VII B 41/59

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Förderung des Wohnungsbaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII B 41/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 16.12.1958 - AZ: OVG Bf. III 26/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 392 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger sind seit 1955 Mieter des Erdgeschosses eines Einfamilienhauses, das die Beigeladene 1939/40 im Zuge der Errichtung eines Industriebetriebes für einen leitenden Angestellten gebaut hat. Sie wenden sich dagegen, daß die Beklagte der Beigeladenen genehmigt hat, die vereinbarte Miete von 102,35 DM monatlich auf 135 DM zu erhöhen. Wahrend das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage stattgab und die Beklagte verpflichtete, den Mieterhöhungsantrag der Beigeladenen zurückzuweisen, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beigeladenen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger, die jedoch nicht begründet ist.

2

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision gegen Endentscheidungen der obersten allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder nur zuzulassen, wenn einer der in Absatz 2 unter Buchst. a bis c aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist durch die Revision nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Sie liegt auch nicht darin, ob die von der Beklagten 1948 genehmigte Mieterhöhung der hier angefochtenen weiteren Erhöhungsgenehmigung entgegenstand, denn selbst die Beschwerdeführer halten das nur unter der Voraussetzung für möglich, daß die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sich inzwischen nicht geändert haben. Solche Veränderungen sind hier aber eingetreten. Während damals die höchstzulässige Miete unter Berücksichtigung der Untervermietung eines Zimmers der streitigen Wohnung einschließlich Küchenbenutzung für mehrere Personen festgesetzt wurde, ist das bei der jetzigen Erhöhungsgenehmigung außer Betracht geblieben, weil die Wohnung jetzt von den Klägern allein bewohnt wird. Auch die Rechtslage hatte sich insofern geändert, als die Grundsätze für die zur Ermittlung der höchstzulässigen Miete aufzustellende Ertragsberechnung durch§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 der am 1. Dezember 1951 in Kraft getretenen Verordnung PR 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) in verschiedener Hinsicht modifiziert worden sind. Daß aber beiÄnderungen der Sach- und Rechtslage auch frühere Mietpreisfestsetzungen geändert werden können, wird in Rechtsprechung und Literatur und insbesondere auch in den von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen allgemein bejaht. Das angefochtene Urteil weicht daher auch weder von diesen noch von anderen Entscheidungen der obersten allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder und auch nicht des Bundesverwaltungsgerichts ab, so daß die Revision hier auch nicht nach§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zuzulassen ist. Insbesondere steht die angefochtene Entscheidung nicht im Widerspruch mit den Urteilen des Senats BVerwG VII C 156.57 und BVerwG VII C 23.58 vom 20. November 1959.

3

Die weitere von den Beschwerdeführern als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, was unteröffentlichen Mitteln im Sinne des § 1 Abs. 5 der VO PR 71/51 zu verstehen ist, wurde inzwischen durch das Urteil des Senats vom 23. Januar 1959 - BVerwG VII C 175.57 - geklärt. Danach muß es sich um Mittel handeln, die aus öffentlichen Haushalten zur Förderung des Wohnungsbaus hergegeben worden sind. Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht hier die Förderung mit öffentlichen Mitteln verneint hat, weil das Haus mit Geldern einer GmbH gebaut worden ist, die allenfalls mittelbar aus dem Reichshaushalt stammten und der Beigeladenen in erster Linie zur Errichtung eines neuen Industriewerkes gegeben worden sind.

4

Wenn die Beschwerdeführer schließlich meinen, das Berufungsgericht habe die in der jetzigen Benutzung des Hauses durch drei Familien liegende Verschlechterung des Wohnwertes ihrer Wohnung nicht berücksichtigt, so liegt auch darin weder eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Systematik der VO PR 71/51 ist klar ersichtlich, daß der Gesetzgeber nachträgliche Änderungen des Wohnwertes nur bei dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Altbau-Wohnraum berücksichtigt wissen wollte, nicht aber bei dem nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohnraum, da § 2 Abs. 2 keine dem § 2 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Regelung enthält. Etwas anderes hat auch das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht ausgesprochen.

5

Da auch sonstige Zulassungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war gemäß § 53 Abs. 5 BVerwGG mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zu beschließen, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 392 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel