Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1961, Az.: BVerwG VIII B 9.61
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen Kriegslastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 9.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.10.1960 - AZ: OS II 112/58
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Vertreten müssen der besonderen Zwangslage, die dadurch entstanden ist, daß gegen einen Strafbefehl wegen Wirtschaftsvergehens Einspruch eingelegt worden ist
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß §§ 3 und 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813). Sein Antrag blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich seine Beschwerde. Sie ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor; der Kläger hat sich auf die beiden zuerst genannten Voraussetzungen berufen, jedoch zu Unrecht.
1)
Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das träfe aber nur dann zu, wenn zu erwarten wäre, daß die Entscheidung in einem etwaigen künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. den Beschluß vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, Anm. I 2 a zu § 132 VwGO), Daran fehlt es hier, und die Beschwerde kann deshalb unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zum Erfolge führen. Gewiß ist es eine Rechtsfrage besonderer Art, ob ausgerechnet die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine in der Sowjetzone verhängte Strafe (im vorliegenden Fall die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl über 500 DM Ost wegen der Nichtanmeldung eines Bankkontos) dem Zuwanderer nachteilig werden, ihm im Rechtssinne entgegengehalten werden darf mit dem Ergebnis, daß er die Zwangslage, die daraus für ihn entstanden ist, zu vertreten hat. Denn dahin hat das Berufungsgericht entschieden. Dennoch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn die. Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (vgl. den Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960 S. 1587). Davon kann deshalb hier nicht die Rode sein, weil das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Vertretenmüssens angepaßt hat, wie sich insbesondere aus dem zweiten und dritten der (der Entscheidung vorangestellten) Leitsätze entnehmen läßt, die dahin lauten:
Eine durch eigenes Verhalten herbeigeführte besondere Zwangslage ist dann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten, wenn dieses Verhalten in hohem Maße leichtsinnig und unüberlegt war, und der Betreffende voraussehen konnte, daß sein Verhalten mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahrenlage für ihn herbeiführen werde.
Ausnahmsweise ist eine durch ein derartiges Verhalten herbeigeführte besondere Zwangslage nicht zu vertreten, wenn der betreffenden Person eine andere Verhaltensweise nicht zumutbar war, von ihr billigerweise nicht erwartet werden konnte, oder wenn ihre Handlung eine Widerstandstätigkeit gegen das SBZ-Regime darstellte.
In diesen Leitsätzen sind keine "grundsätzlichen, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen" enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesen Fragen vielmehr schon durch eine Reihe von Urteilen in demselben Sinne Stellung genommen, so daß selbst dann, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen sein sollte, die Zulassung der Revision mit Recht unterblieben ist (vgl. den Beschluß vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 -, DVBl. 1960 S. 854). Es geht hier vielmehr allein um die Anwendung jener - hier wiedergegebenen - Grundsätze auf den konkreten Fall. Der Kläger bekämpft also mit seiner Beschwerde im Grunde genommen die ihm ungünstige Entscheidung des Berufungsgerichts in ihrem Ergebnis; dabei verkennt er jedoch, daß diesem Ziel die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dienstbar gemacht werden kann.
2)
Auch unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 289.59 -, DÖV 1960 S. 188 = DVBl. 1960 S. 210 = ROW 1960 S. 158 = ZLA 1960 S. 55 [BVerwG 23.09.1959 - BVerwG VIII C 289.59], und - BVerwG VIII C 137.59 -, JR 1960 S. 236 = DÖV 1960 S. 187 [BGH 23.11.1959 - III ZR 125/58] = DVBl. 1960 S. 209 [BVerwG 28.12.1959 - BVerwG III C 131.57] = ROW 1960 S. 72 = ZLA 1960 S. 57, würde nur dann durchgreifen, wenn in diesen beiden Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen von Bedeutung wären wie im Berufungsurteil und eine davon abweichende rechtliche Beurteilung gefunden hätten (vgl. den Beschluß vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII CB 218.59 -) und wenn den Entscheidungen ein Sachverhalt zugrunde läge, der dem vorliegenden vergleichbar ist. Weder das eine noch das andere trifft zu. Bereits aus den - hier wiedergegebenen - Grundsätzen läßt sich ersehen, daß die Fälle, in denen politische Unmutsäußerungen zur Entscheidung stehen, nach eigenen Maßstäben zu beurteilen sind. Diese sind andere als in denjenigen Fällen, in denen die besondere Zwangslage auf einen Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften zurückzuführen ist. Aber auch im übrigen läßt sich der dadurch gekennzeichnete Sachverhalt im vorliegenden Falle nicht mit demjenigen vergleichen, der den beiden Entscheidungen vom 23. September 1959 zugrunde lag; auf einer etwaigen Abweichung davon kann folglich das Berufungsurteil nicht beruhen.
Da demnach der Verwaltungsgerichtshof mit Recht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Vierhaus
gez. Niesert