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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1960, Az.: BVerwG VII B 54.60

Verfahrensrecht; hier: Keine Zulassung der Revision, wenn die Rechtslage durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII B 54.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.01.1960 - AZ: 2 S 38/58

Fundstellen

  • BaWüVBl 1960, 190
  • DVBl 1960, 854

Amtlicher Leitsatz

Auch, wenn einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zuzulassen, wenn die Rechtslage durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist und neue Gesichtspunkte nicht vorgebracht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld und Dr. Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch drei Bescheide vom 30. Juni 1955 zog die Beklagte den Kläger auf Grund des § 7 ihrer Vergnügungsteuersatzung vom 9. März 1955 - VStS - für drei in der Gaststätte "L." in N. in den Monaten Juli, August und September 1955 aufgestellte Spielgeräte zu einer Vergnügungsteuer von 10 DM je Gerät und Monat, das heißt zu einer Vergnügungsteuer von 90 DM heran. Die Beschwerde des Klägers, in der dieser Herabsetzung der Steuer auf den in § 21 Abs. 2 des bad.-württ. Gesetzes über die Vergnügungsteuer vom 31. Januar 1955 (GBl. S. 41) vorgesehenen Mindestsatz von 5 DM je Gerät und Monat, das heißt auf insgesamt 45 DM verlangte, wies das Landratsamt Eßlingen am 10. Oktober 1955 zurück. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob die Bescheide der Beklagten und den Beschwerdebescheid des Landratsamts Eßlingen auf. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 27. Mai 1960.

2

Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 132 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Dabei scheiden die Zulassungsgründe der Ziffern 2 und 3 offensichtlich aus. Denn weder weicht das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch hat der Kläger einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision auf Grund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO liegen nicht vor. Denn die Tragen, die die Revision des Klägers als Rechtssache von allgemeiner Bedeutung erscheinen lassen könnten, hat der erkennende Senat bereits in den Urteilen vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 84.57 - (BVerwGE 6, 247 ), 7. März 1958 - BVerwG VII C 85.57 -, die den Kläger selbst betreffen, und vom 6. Juni 1958 - BVerwG VII C 76.57 - (KomStZ 1958, 158 = DGemStZ 1959, 72) entschieden. In diesen Entscheidungen hat der erkennende Senat die Möglichkeit, daß die Spielautomatensteuer grundgesetzwidrig sein könnte, nur für den Fall eingeräumt, daß nachgewiesen werde, daß die Spielautomatensteuer eine Erdrosselungsteuer sei. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Zur Abholung seiner in der Gastwirtschaft "L." aufgestellten Spielapparate ist er, wie das Berufungsgericht tatsächlich und für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat, nicht durch die von ihm geforderte Steuer, sondern dadurch genötigt worden, daß er nicht weniger als 50 v.H. der Roheinnahme an den Inhaber der Gastwirtschaft abgeführt hat und nicht verhindern konnte, daß der Gastwirt eigene Spielapparate aufstellte. Den Nachweis, daß nicht nur er in diesem einen Falle zur Abholung seiner Spielapparate genötigt war, sondern daß das Gros der württembergischen Automatenaufsteller durch eine Steuer von 10 DM je Gerät und Monat ruiniert werde - und nur in diesem Falle läge eine Erdrosselungsteuer vor -, hat er nicht einmal versucht. Im übrigen hat der Kläger mit geringfügigen Änderungen nur die Argumente vorgetragen, die der Senat in den genannten Entscheidungen bereits zurückgewiesen hat. Ist aber in einer Rechtssache, auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Rechtslage durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, kommt, sofern nicht neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO in Betracht (Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit [1960] Anm. I 2 a zu § 132 S. 363). Hieran wird auch nichts dadurch geändert, daß eine Reihe von Verwaltungsgerichten (Koblenz. Frankfurt/Main, Schleswig) und Oberverwaltungsgerichten (Münster und Lüneburg) die Rechtslage bezüglich der erhöhten Spielautomatensteuer anders beurteilt, das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951/21. Juli 1956/26. Juni 1959 (BGBl. 1951 I S. 243; 1956 I S. 662; 1959 I S. 297) beantragt hat. Zum Teil lagen diese Entscheidungen schon vor, als die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergingen, und hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit ihnen auseinandergesetzt. Soweit das nicht der Fall war, sind durch die angefochtenen Steuerbescheide entweder höhere Steuern gefordert worden oder es konnte eher als in Baden-Württemberg vermutet werden, daß die Steuersätze in der Absicht, das Spielautomatengewerbe zu erdrosseln, festgesetzt worden sind.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Klamroth