Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1961, Az.: BVerwG I B 50.60
Kenntlichmachung von Weinlagen durch Beschriftung im Weinbaugebiet der Mosel; Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache; Naturschutzrecht als nichtrevisibles Recht; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Veränderung der Landschaft durch eine aus überwiegenden öffentlichen Interessen gebotene Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 50.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.02.1960 - AZ: 1 A 69/58
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Moseltalschutzverordnung
- § 132 Abs. 2 VwGO
- Art. 2 GG
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die zum Verfahren beigeladene Gemeinde Ürzig hat in dem zum Landschaftsschutzgebiet gehörigen Weinbergsgelände eine 32 m breite, 2,50 m hohe Schriftreihe "Ürziger Würzgarten" aufgestellt. Die Amtsverwaltung Kröv hat der Beigeladenen die Entfernung der Schriftreihe aufgegeben. Der Kreisrechtsausschuß des beklagten Landkreises hat diese Verfügung aufgehoben. Das Bezirksverwaltungsgericht hat der Klage der Bezirksregierung auf Aufhebung dieser Entscheidung stattgegeben. Die Berufung der Beigeladenen ist zurückgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Schriftreihe sei entgegen § 1 A Nr. 1 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Trier vom 20. August 1953 ohne die dort für die Errichtung von Werbetafeln vorgesehene baupolizeiliche Genehmigung aufgestellt worden. Materiellrechtlich widerspreche der Bau der Verordnung der Klägerin zum Schütze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen im Regierungsbezirk Trier (Moseltalschutzverordnung) vom 3. Juli 1940. § 2 dieser Verordnung enthalte kein absolutes Bauverbot, sondern stelle darauf ab, ob Veränderungen der Landschaft im Einzelfall geeignet seien, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Diese Wirkungen würden, wie im einzelnen ausgeführt wird, durch die Schriftreihe hervorgerufen. Die Kenntlichmachung von Weinlagen durch Beschriftung sei auch nicht typisch für das Weinbaugebiet der Mosel; die Schriftreihe falle jedenfalls völlig aus dem Rahmen des Üblichen heraus. Da es nur auf den heutigen Zustand der Landschaft ankomme, sei es ohne Bedeutung, welche Einwirkungen die Moselkanalisierung auf das Landschaftsbild haben werde. Die weitgehende Freistellung des Weinbaus von den Einschränkungen des Landschaftsschutzes durch § 2 Abs. 2 der Moseltalschutzverordnung beziehe sich nur auf zum Weinbau notwendige Anlagen, nicht auch auf Kennzeichnungen der Weinlagen. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung durch die Klägerin sei frei von Ermessensfehlern.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen. Nach ihrer Ansicht hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Lebensinteressen des gesamten Weinbaus berühre. Weiter lasse das Urteil Ermessensfehler in Grundsatzfragen erkennen. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Schrift sauber und handwerksgerecht ausgeführt worden sei. In keiner Weise sei die lebenswichtige Bedeutung der Schriftreihe für die Moselbevölkerung gewürdigt worden. Eine Schrift, die lediglich eine Weinlage bezeichne, könne in einem Weinbaugebiet nicht störend wirken. Das Urteil habe auch der unaufhaltsam fortschreitenden technischen Entwicklung nicht genügend Rechnung getragen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, wenn eine sauber ausgeführte Schriftreihe als verunstaltend gewertet werde, ein so schwerer Eingriff in die Landschaft wie die Moselkanalisierung aber geduldet werde. Die angefochtene Entscheidung verletze auch die Grundrechte der Art. 2 und 12 GG; die Lagekennzeichnung sei für eine zweckmäßige Ausübung des Weinbaus notwendig. Fehlerhaft und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend sei auch die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets, die willkürlich erfolgt sei. Schließlich weiche das angefochtene Urteil auch von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 2, 172 [175] und 4, 57 ab.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, von deren Erfüllung die Zulassung der Revision abhängt, sind nicht gegeben. Insbesondere kann der Ansicht der Beigeladenen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gefolgt werden. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie rechtliche Fragen aufwirft, deren revisionsgerichtliche Erörterung im Interesse der Erhaltung der Rechtseinheit, der Weiterentwicklung des Rechts oder des Rechtsfriedens geboten ist. Das bedeutet, daß eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur dann in Frage kommen kann, wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, die dem revisiblen Recht zuzurechnen sind. Das wirtschaftliche Interesse bestimmter Kreise an dem Ausgang eines Rechtsstreits vermag für sich allein einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, wenn die strittigen Rechtsfragen der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht unterliegen oder durch die revisionsgerichtliche Rechtsprechung bereits so weit geklärt sind, daß neue rechtliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, welche Bedeutung Beschränkungen der Aufstellung von Werbetafeln in einem Weinbaugebiet, das unter Landschaftsschutz steht, für die Winzer allgemein und insbesondere für die Weinbauern der betroffenen Gemeinde zukommt; denn die Parteien streiten im wesentlichen um Rechtsfragen, die dem nichtrevisiblen Recht zuzurechnen sind, und soweit die Beigeladene die Verletzung bundesrechtlicher Normen rügt, handelt es sich um Rechtsfragen, die durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind und keiner weiteren revisionsgerichtlichen Erörterung bedürfen.
Die Beseitigungsanordnung der Amtsverwaltung beruht auf der Verordnung zum Schütze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen im Regierungsbezirk Trier vom 3. Juli 1940 (Amtsbl. der Bezirksregierung Trier S. 98), die dem Landschaftsschutz im Moseltal dient. Das Landschaftsschutzrecht ist Teil des Naturschutzrechts, das, wie das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft entschieden hat (BVerfGE 8, 186 [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]; BGBl. 1959 I S. 23), in seinem ganzen Umfange dem nichtrevisiblen Recht angehört. Der Senat ist daher an die Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes durch das Berufungsgericht gebunden. Er muß also davon ausgehen, daß die Behörde die Beseitigung von Anlagen, die für bestimmte Weinlagen werben - gleichgültig, ob sie sauber und handwerksgerecht ausgeführt sind und ob sie von Weintrinkern als nicht störend empfunden werden -, auch in landschaftsgeschützten Weinbaugebieten verlangen kann, wenn sie verunstaltend wirken, und daß die teilweise Preisteilung des Weinbaus von Landschaftsschutzbestimmungen sich nicht auf solche Anlagen bezieht, die der Werbung für den Weinabsatz dienen.
Der Rechtsstreit gibt auch keinen Anlaß zur Erörterung rechtlich bedeutsamer Fragen aus dem Gebiete des revisiblen Bundesrechts.
Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, sich mit den Auswirkungen der bevorstehenden Moselkanalisierung zu befassen; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage sind die Verhältnisse zur Zeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend. Im übrigen bedarf es auch keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz keine Rede sein kann, wenn eine Veränderung der Landschaft durch eine aus überwiegenden öffentlichen Interessen gebotene Maßnahme, wie dies bei der Moselkanalisierung der Fall ist, herbeigeführt wird, wenn aber die Verunstaltung der Landschaft durch Werbeanlagen, die privaten Interessen dienen, nicht geduldet wird. Soweit die Beigeladene eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes mit der Behauptung rügen zu können glaubt, daß das Landschaftsschutzgebiet willkürlich gebildet worden sei, kann mit der Erörterung grundsätzlicher Fragen im Revisionsverfahren schon deshalb nicht gerechnet werden, weil es sich hier um neues tatsächliches Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung in der Revisionsinstanz nicht zulässig ist.
Schließlich kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Unterstellung bestimmter Gebiete unter den Landschaftsschutz und die Verhinderung von Verunstaltungen in solchen Gebieten sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten und daß sich deshalb der einzelne solchen Eingriffen gegenüber nicht mit Erfolg auf Art. 2 GG berufen kann. Abgesehen davon, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beigeladene selbst Weinbau oder Weinhandel betreibt, daß sie also durch die Beseitigungsanordnung überhaupt im Recht der freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt wird, sind gegen Regelungen, welche die Berufsausübung im Interesse des Landschaftsschutzes einschränken, auch keine Einwendungen aus Art. 12 Abs. 1 GG zu erheben, da sie aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 7, 377 [405/406]; BVerwGE 2, 172 [179]). Auch insoweit läßt der Sachverhalt keine Rechtsfragen erkennen, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedürften.
Die Auffassung der Beigeladenen, daß das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und daß sie daher die Zulassung der Revision auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begehren könne, ist unzutreffend. Das Berufungsurteil steht mit den von ihr angezogenen Entscheidungen des Senats in Einklang.
Das Urteil des Senats vom 28. Juni 1955 (BVerwGE 2, 172) befaßt sich mit der Frage, ob die Baugestaltungsverordnung Bundes- oder Landesrecht ist. Die hier streitige Beseitigungsanordnung beruht dagegen auf dem Naturschutzrecht; dieses Recht ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1958 (BVerfGE 8, 186 [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]), wie oben ausgeführt, nicht dem Bundesrecht zuzurechnen. Die früheren gegenteiligen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind damit überholt.
Das Berufungsurteil hat auch den vom Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 (BVerwGE 4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54] [59]) aufgestellten Grundsatz nicht verkannt, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Anlage das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen geeignet ist, auf den Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters abzustellen sei. Das Berufungsgericht hat auf diesen Grundsatz ausdrücklich Bezug genommen. Seine Ausführungen ergeben nichts für die Annahme, daß es von ihm bei der Beurteilung der Sachlage abgewichen ist.
Soweit das zuletzt erwähnte Urteil des Senats ausgesprochen hat, daß Bauverbote im Landschaftsschutzgebiet nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse des anerkannten Schutzgutes erforderlich ist, dienten seine Ausführungen nur zur Begründung dafür, daß eine Landschaftsschutzverordnung kein absolutes Bauverbot aussprechen darf, daß vielmehr bei der Prüfung von Bauten in jedem Einzelfall eine Prüfung stattfinden muß, ob ein gesetzwidriger Eingriff in die Landschaft vorliegt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht dem von dem Senat in jener Entscheidung vertretenen Rechtsstandpunkt voll angeschlossen. Es hat ausdrücklich ausgesprochen, daß bei jeder einzelnen Veränderung der Landschaft zu untersuchen sei, ob ein Grund zum Einschreiten gegen Veränderungen der Landschaft gegeben sei. In Wahrheit rügt die Beigeladene hier, daß das Berufungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt habe, weil es die Beseitigungsanordnung gebilligt, nicht aber eine die Beigeladene weniger belastende Maßnahme in Betracht gezogen habe. Auch insoweit läßt sich aber eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellen, da die Anordnung der Beseitigung der Anlage auf jeden Fall als gerechtfertigt angesehen werden durfte, nachdem die Beigeladene, wie die Akten ergeben, eine Änderung der Werbeanlage aus wirtschaftlichen Erwägungen abgelehnt hatte. Die Beschwerde mußte nach alledem zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Lullies
gez. Fischer