Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1959, Az.: BVerwG VIII C 289.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 289.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 31.07.1957 - AZ: 156/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1960, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 188-189 (Volltext mit amtl. LS)
- ROW 1960, 158
- ZLA 1960, 55
Amtlicher Leitsatz
Ein Sowjetzonenbewohner hat die Folgen einer besonders leichtsinnigen oder besonders unüberlegten politischen Äußerung nicht zu vertreten, wenn von ihm wegen seiner persönlichen Verhältnisse billigerweise nicht erwartet werden konnte, daß er sich jener Äußerung enthielt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1957 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Berufssoldat. Er kehrte im Jahre 1948 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück und wohnte dann in O.../Sachsen. Im März 1953 suchte er am Tage der Beisetzungsfeierlichkeiten für Stalin dort eine Gastwirtschaft auf. Als er sie wieder verließ, begegnete er im Windfang dem Gastwirt, mit dem er befreundet war, und dessen Ehefrau. Er sagte spontan zu dem Gastwirt: "Endlich ist Stalin, der Rabauke, tot." Der Gastwirt machte ihn auf zwei Mädchen mit den Abzeichen der FDJ und der SED aufmerksam, die unbemerkt hinter ihm in den Windfang getreten waren. Daraufhin verließ der Kläger sofort das Haus. Die Mädchen folgten ihm, doch gelang es ihm, sie abzuschütteln. Am nächsten Morgen berichtete ihm der Gastwirt, die Kriminalpolizei sei wegen der besagten Äußerung bei ihm gewesen, doch habe er sich herausreden können. Seit diesem Vorfalle fühlte der Kläger sich nicht mehr sicher. Am 3. Mai 1953 begegneten ihm dann die beiden Mädchen wieder auf der Straße. Er hörte, wie die eine zur anderen sagte: "Du, das ist er ja." Daraufhin ging er sofort nach Hause. Die Mädchen folgten ihm bis zu seiner Haustür. Am selben Tage floh der Kläger nach West-B....
Der Antrag des Klägers, ihm den Flüchtlingsausweis C zu erteilen, blieb im Verwaltungswege erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Der Kläger sei nur deshalb geflohen, weil er gefürchtet habe, wegen seiner unbedachten politischen Äußerung in Haft genommen zu werden. Es lasse sich nicht feststellen, daß er sich objektiv in einer besonderen Zwangslage befunden habe. Auch gegen die Annahme einer subjektiven Zwangslage bestünden Bedenken. Dies alles könne jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Kläger habe jedenfalls die Folgen seiner Äußerung zu vertreten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt,
das angefochtene Urteil und den Bescheid des Beklagten aufzuheben,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der Kläger begehrt die Ausstellung des Ausweises C. Er hat nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt gültig in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), dann einen Anspruch auf diesen Ausweis, wenn er die Voraussetzungen des § 3 BVFG erfüllt, der den Kreis der Sowjetzonenflüchtlinge umschreibt und begrenzt. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen für nicht vorliegend erachtet. Hierin kann ihm jedoch nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger von seinem früheren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone hat flüchten müssen, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, ist zwar das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, es sei nicht erwiesen, daß für den Kläger tatsächlich eine besondere Zwangslage bestanden habe. Doch setzt § 3 BVFG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 195 undUrteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - DÖV 1958 S. 118) nicht voraus, daß der geflüchtete Sowjetzonenbewohner sich wirklich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für ein gleichwertiges Rechtsgut befunden hat. Es genügt, daß er dies irrtümlich angenommen hat, sofern nur seine Befürchtungen nicht völlig sinnlos und offensichtlich unbegründet waren. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Er befand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Annahme, daß die beiden Mädchen seine Äußerung über Stalin gehört hätten und sich mit der Absicht trügen, ihn zur Anzeige zu bringen. Daher war seine Befürchtung, wegen seiner Äußerung verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, weder völlig sinnlos noch offensichtlich unbegründet.
Eine solche subjektive Zwangslage kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur dann zur Anerkennung des Geflohenen als Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 BVFG führen, wenn dessen Lage zum Zeitpunkt der Flucht in seiner Person auch objektiv bereits eine bestimmte Verschärfung erfahren und sich auf ihn irgendwie in bedrohlicher Weise zugespitzt hatte. Das Berufungsgericht meint, daß es im Falle des Klägers hieran gefehlt habe. Dem ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zuzustimmen. Eine Verschärfung und Zuspitzung der Lage war darin zu sehen, daß der Kläger den Mädchen, von denen er eine Anzeige befürchtete, erneut begegnet war; jene hatten dabei eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie den Kläger wiedererkannten, und waren ihm bis zu seiner Haustür gefolgt. Der Kläger mußte von diesem Zeitpunkt an ernstlich damit rechnen, daß sie ihn, nachdem sie sich in dieser Weise über seine Person Gewißheit verschafft hatten, auch mit Erfolg zur Anzeige bringen würden.
Unter diesen Umständen ist es denkfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Befürchtungen des Klägers hätten auf einer übermäßigen Ängstlichkeit beruht, und wenn es ferner verkannt hat, daß - und zwar wieder entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur subjektiven Zwangslage - auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Lage des Klägers in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg erblickt haben würde.
Die besondere Zwangslage, in der demnach der Kläger sich befunden hat, war auch durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt. In einem Rechtsstaat hätte eine derartige Äußerung in privatem Kreise, gleichgültig ob sie über Stalin oder über einen anderen verstorbenen ausländischen Staatsmann gemacht worden wäre, nicht zu ernstlichen Verfolgungsmaßnahmen führen können. Daß in der sowjetischen Besatzungszone hingegen der Kläger solche Verfolgungsmaßnahmen berechtigtermaßen hat befürchten können, ist darauf zurückzuführen, daß die dort maßgebenden Funktionäre geistig und politisch von der Sowjetunion abhängig sind, nach wie vor einem übertriebenen Personenkult anhängen und auf Grund ihrer politischen und weltanschaulichen Einstellung zu einer Mißachtung von Menschenwürde und Menschenrechten neigen.
Demnach mußte der Erfolg der Klage allein von der Frage abhängen, ob der Kläger die besondere Zwangslage, in die er durch seine Äußerung geraten ist, im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten hat. Dies aber mußte - unter Abweichung von der Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht - verneint werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwartet das Bundesvertriebenengesetz keinesfalls, daß die mitteldeutsche Bevölkerung alles Unrecht widerspruchslos hinnimmt, das ihr in der sowjetischen Besatzungszone widerfährt. Der Betroffene hat die Folgen eines Widerspruchs hiergegen und eines offenen Wortes in der Regel nicht zu vertreten. Er hat sie jedoch zu vertreten in Fällen, in denen die Zwangslage durch eigenes aufreizendes und herausforderndes Verhalten verursacht worden ist, sowie in Fällen besonderen Leichtsinns und besonderer Unüberlegtheit (BVerwGE 1, 195; 6, 357 [BVerwG 22.05.1958 - I C 27/57]; fernerUrteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 019.56 -).
Zur Auslegung des § 3 BVFG hat ferner das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1958 - BVerwGE 7, 279 - und vom 14. Mai 1959 - BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] - ausgeführt, der Gesetzgeber habe es vermeiden wollen, mit dem Bundesvertriebenengesetz einen zusätzlichen Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu schaffen; vielmehr wolle er, daß die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Deutschen so lange dort bleiben, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird. Ein in der sowjetischen Besatzungszone verbotenes Verhalten, von dem von vornherein erkennbar oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß es für den Täter einen Zwang zur Flucht begründen wird, steht nach jenen Grundsätzen in der Regel mit den Zielen des Bundesvertriebenengesetzes nicht in Einklang. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in Fällen aufreizenden und herausfordernden Verhaltens und auch in Fällen besonderen Leichtsinns und besonderer Unüberlegtheit die Frage des Vertretenmüssens zu bejahen.
Die Folgen des Verhaltens sind jedoch, wie das erkennende Gericht ebenfalls seit dem bereits angeführten Urteil vom 14. Mai 1959 in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, nur dann zu vertreten, wenn ein anderes Verhalten dem Betroffenen hätte zugemutet, von ihm billigerweise hätte erwartet werden können. Den Einwand, daß dies wegen der besonderen Umstände seines Falles für ihn nicht zutreffe, muß gegebenenfalls auch derjenige mit Erfolg erheben können, der dadurch in eine besondere Zwangslage geraten ist, daß er sich im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung besonders leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat.
Ob die Äußerung über Stalin, die der Kläger am Tage der Beisetzungsfeierlichkeiten gemacht hat, entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts als besonders leichtsinnig und besonders unüberlegt angesehen werden muß, kann zweifelhaft sein. Der Kläger hat sie gegenüber befreundeten Personen getan in der Annahme, daß sie nicht über den Freundeskreis hinausdringen würde. Zwar ist sie dennoch von den beiden Mädchen, die im Sinne des sowjetzonalen Systems als linientreu anzusehen waren, mitgehört worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies nach den Umständen des Falles für den Kläger voraussehbar gewesen sein sollte.
Selbst wenn jedoch jene Äußerung des Klägers besonders leichtsinnig und besonders unüberlegt gewesen sein sollte, hat der Kläger deren Folgen nicht zu vertreten. Nach den bei ihm vorliegenden besonderen persönlichen Verhältnissen läßt sich auch unter Berücksichtigung der Ziele des Bundesvertriebenengesetzes nicht sagen, es sei von ihm billigerweise zu erwarten gewesen, daß er sich, um in Mitteldeutschland bleiben zu können, einer solchen Äußerung enthielt.
Der Kläger ist erst drei Jahre nach Kriegsende aus sowjetrussischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden. Das schwere Schicksal, das die deutschen Kriegsgefangenen in sowjetrussischem Gewahrsam haben erdulden müssen, ist allgemein bekannt. Im Westen werden sie daher nach ihrer Heimkehr gesundheitlich betreut und bei der Neugründung einer wirtschaftlichen Existenz gefördert und unterstützt. In der sowjetischen Besatzungszone hingegen werden gerade diese Heimkehrer von seiten der maßgebenden Stellen vielfach benachteiligt und zurückgesetzt. Das geschieht dann mit der Begründung, es handele sich um der Besserung und Umerziehung bedürftige Kriegsverbrecher.
Es kommt noch hinzu, daß der Kläger in der früheren Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist. Es entspricht der Erfahrung, daß gerade auch dieser Personenkreis für die kommunistische Propaganda wenig anfällig ist und aus diesem Grunde in der sowjetischen Besatzungszone mit erheblichen Zurücksetzungen und Benachteiligungen rechnen muß. Auch der Kläger hat behauptet, in solcher Weise laufend benachteiligt worden zu sein. Er hat vorgetragen, man habe ihm wegen seiner früheren Eigenschaft als Berufssoldat und wegen seiner Gegnerschaft zum politischen System der sowjetischen Besatzungszone seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft ständig Schwierigkeiten bereitet. Er sei an seinen Arbeitsstellen immer wieder entlassen worden und daher die meiste Zeit hindurch ohne Beschäftigung gewesen. Auch seine Ehefrau und sein Sohn hätten seinetwegen Schikanen und Drohungen erleiden müssen. Das Berufungsgericht hat zu diesem Sachvortrage des Klägers keine Feststellungen getroffen. Auf die Einzelheiten kommt es jedoch insoweit auch nicht an. Es besteht jedenfalls kein Grund zu der Annahme, daß der Kläger in dieser Hinsicht das Schicksal, das bekanntermaßen die große Mehrzahl der anderen ehemaligen Berufssoldaten gehabt hat, nicht hat teilen müssen.
Der Kläger hat demnach seit dem Ende des Krieges in macherlei Hinsicht Schwereres ertragen als die meisten Bewohner der sowjetischen Besatzungszone. Es ist daher erklärlich, daß es ihn in besonderem Maße dazu getrieben hat, seine Genugtuung über den Tod derjenigen Person, die für die Zustände in der Sowjetunion und in der sowjetischen Besatzungszone maßgeblich verantwortlich war, einem Gleichgesinnten mitzuteilen. Es mag sein, daß ein Sowjetzonenbewohner bei ruhigem Überlegen die mit einem solchen Verhalten verbundene Gefahr hätte erkennen und vermeiden müssen. Vom Kläger jedoch war angesichts seines bisherigen Schicksals das hierfür erforderliche sachliche Abwägen nicht zu erwarten. Wenn spontane unüberlegte Äußerungen ihre Erklärung in den besonderen persönlichen Erlebnissen des Betroffenen finden, dann hat dieser eine durch sie herbeigeführte Zwangslage nicht zu vertreten. Es läßt sich in solchen Fällen in der Regel nicht sagen, daß es ihm hätte zugemutet werden können, die Äußerungen zu unterlassen. Dies trifft auch für den Fall des Klägers zu. Bei ihm sind daher die Voraussetzungen des § 3 BVFG gegeben. Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke