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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1956, Az.: BVerwG IV C 019/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 019/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Stuttgart - 12.05.1955 - AZ: 2 S 107/55

Fundstellen

  • IFLA 1957, 69
  • MDR 1957, 60
  • NJW 1957, 155
  • RAL 1956, 379
  • ZLA 1957, 13
  • ZLA 1957, 149

Amtlicher Leitsatz

Der in BVerwG IV C 031.54 zu § 1 NAG entwickelte Leitsatz über das Vertretenmüssen gilt auch für § 3 BVFG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senat, vom 12. Mai 1955 - Az.: 2S 107/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Erteilung des Flüchtlingsausweises C auf Grund folgenden Sachverhalts: 1948 sei sie als Bühnenkünstlerin in Leipzig tätig gewesen. Als sie dort im März 1948 gesehen habe, wie russische Truppen aus einem deutschen Textilgeschäft große Mengen Winterstoffe abbeförderten, habe sie in Anwesenheit der ihr bekannten Kassiererin des Gewerkschaftshauses und einer ihr nicht bekannten anderen Künstlerin ihren Unmut darüber geäußert, daß diese Stoffe der frierenden deutschen Bevölkerung vorenthalten würden. Gelegentlich einer Zahlung von Beiträgen im Gewerkschaftshaus sei sie etwa zwei Wochen später aufgefordert worden, sich beim Kunstbeauftragten der SED zu melden. Als sie dem nachgekommen sei, sei sie dort 1 1/2 Stunden lang vernommen und sei ihr schließlich eröffnet worden, man halte die Äußerung ihrer politischen Dummheit zugute; sie werde aber künftig beobachtet werden. Anfang Mai sei sie dann mit dem für Künstler damals üblichen Dauerinterzonenpaß nach Karlsruhe gereist, wo sie sich zu einem Auftreten verpflichtet gehabt habe. Seitdem sei sie in Westdeutschland geblieben.

2

Ihr Antrag vom November 1953 auf Ausstellung des Flüchtlingsausweises C wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 21. Juli 1954 abgelehnt; ihr Einspruch durch Bescheid vom 30. November 1954 zurückgewiesen; ihre Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Februar 1955 abgewiesen, ihre Berufung durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 1955 zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil ist gesagt, selbst wenn die Angaben der Klägerin als richtig unterstellt würden und darin eine "besondere Zwangslage" erblickt werde, so hätte die Klägerin doch hier für ihr Verhalten einzustehen, da dieses als unüberlegt, ja als leichtfertig angesehen werden müsse; es sei nicht unbillig und nicht ungerecht, wenn sie die sich aus ihrer unüberlegten Handlungsweise ergebenden Folgen voll und ganz allein trage.

3

Nachdem der Senat auf die Beschwerde der Klägerin eine Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin mit der Bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Februar 1955 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 12. Mai 1955 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Flüchtlingsausweis C zu erteilen,

4

hilfsweise:

den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Sie rügt Verletzung des § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201). - Bundesvertriebenengesetz, BVFG -.

6

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

7

II.

Der beantragten Wiedereinsetzung bedarf es nicht, da keine Frist versäumt ist. Die Revisionsfrist begann erst mit der Zustellung des Beschwerdebeschlusses (§ 53 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

8

Die Revision führte zur Rückverweisung,

9

Das Berufungsgericht hat zur Frage des Vertretenmüssens folgenden Leitsatz aufgestellt:

"Der Sowjetzonenflüchtling hat eine besondere Zwangslage nach § 3 BVFG zu vertreten, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände billig und gerecht erscheint, daß er die Folgen seines Handelns auf sich nimmt und für sie einsteht."

10

Damit weicht der Verwaltungsgerichtshof, wenngleich er dies in der Begründung für die Nichtzulassung nicht gelten lassen will, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht angeführtenEntscheidung vom 24. September 1954 - BVerwG IV C 031.54 - (BVerwGE 1, 195 = NJW 1955, 51832) folgenden Leitsatz über das Vertretenmüssen herausgearbeitet:

"Eine Zwangslage, die sich aus einem offenen Wort oder aus einem Widerspruch gegen die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone ergeben hat, ist in der Regel im Sinne von § 1 Abs. 2 NAG von dem Betroffenen nicht zu vertreten. Zu vertreten ist aber z.B. eine Zwangslage, die die Folge aufreizenden oder herausfordernden oder besonders leichtsinnigen oder unüberlegten Verhaltens ist."

11

Diese Entscheidung ist zwar zu § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) und vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 470) - NAG - ergangen, nicht zu § 3 BVFG. Diese beiden fast wörtlich übereinstimmenden Vorschriften sind aber, wie der Senat bereits mehrmals ausgesprochen hat (u.a. BVerwG IV C 014.55 vom 10. August 1955), gleichmäßig auszulegen. Der Senat hat denn auch in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Vertretenmüssens auch für § 3 BVFG ebenso ausgelegt. Daran ist auch nach nochmaliger Prüfung festzuhalten. Der Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofs sagt nicht etwa mit anderen Worten dasselbe. Er stellt darauf ab, ob das Verhalten des Antragstellers "unter Berücksichtigung aller Umstände billig und gerecht erscheint". Das Bundesverwaltungsgericht hingegen gibt Regel (offenes Wort, Widerspruch) und Ausnahme (aufreizend, herausfordernd, besonders leichtsinnig, besonders unüberlegt). Nur wenn das Verhalten der Klägerin als "besonders unüberlegt" oder als "besonders leichtsinnig" zu bezeichnen wäre, müßte sie es hiernach selbst vertreten.

12

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof als vorliegend erachteten Sachverhalt mag das Verhalten der Klägerin als unüberlegt oder leichtfertig zu bezeichnen sein. Aber die besondere Unüberlegtheit oder Leichtfertigkeit, die nach Auffassung des erkennenden Senats erst zum Vertretenmüssen führt, kann hier nicht als gegeben angesehen werden.

13

An der weiteren Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin hier vorliegen, sieht sich der erkennende Senat dadurch gehindert, daß der Verwaltungsgerichtshof, statt tatsächliche Feststellungen zu treffen, das Vorbringen der Klägerin lediglich als richtig unterstellt hat.

14

Dies nötigt zur Rückverweisung, damit das Berufungsgericht nunmehr den Sachverhalt selbst feststellt und dann an Hand obiger Ausführungen erneut würdigt. Dabei wird das Berufungsgericht auch nicht daran vorbeigehen können, daß § 3 BVFG ein "flüchten müssen" verlangt. Es wird ferner bei der Beurteilung, ob eine durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage anzuerkennen ist, den gerichtsbekannten Umstand mitheranzuziehen haben, daß gerade Künstlern in der sowjetischen Besatzungszone eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt zu sein pflegt, in welche Richtung hier die Bemerkung weist, man halte die Äußerung der Klägerin ihrer politischen Dummheit zugute.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1500 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge