Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1958, Az.: BVerwG I C 27.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 27.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 11.09.1956 - AZ: Bf. III 27/56
Rechtsgrundlage
- § 6 Straßenverkehrs-Ordnung vom 13.11.1937 (RGBl. I S. 1179) in der Fassung vom 29.3.1956 (BGBl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der VO vom 25.7.1957 (BGBl. I S. 780)
Fundstellen
- BVerwGE 6, 354 - 357
- AS VI, 354
- DAR 1958, 283
- DVBl 1958, 651 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1958, 392
- MDR 1958, 709 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1249-1250 (Volltext mit amtl. LS)
- Polizei 1959, 4406
- VRS 15, 229
- VerwRspr 10, 995
Amtlicher Leitsatz
§ 6 der Straßenverkehrs-Ordnung steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 1958 in Bremen
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 1956 - OVG Bf. III 27/56 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1934 geborene Kläger besitzt seit Juni 1955 den Führerschein der Klasse 3. Am 19. Juli 1955 stieß er mit einem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen auf einer Kreuzung im Stadtgebiet von Hamburg mit einem Motorroller zusammen. Der Motorroller befuhr die vorfahrtberechtigte Straße. Bei dem Zusammenstoß entstand Sachschaden. Das Amtsgericht setzte durch Strafverfügung gegen den Kläger wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 50 DM fest. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig geworden. Am 18. Oktober 1955 lud die Polizeibehörde der Beklagten den Kläger zur Teilnahme am Verkehrsunterricht vor. Sie stellte dem Kläger drei Termine zur Wahl und teilte ihm mit, daß sie seine Wünsche bei einer neuen Terminsfestsetzung berücksichtigen werde, falls er zu allen drei Terminen verhindert sein sollte.
Der Kläger hält die Verfügung, durch die er zum Verkehrsunterricht vorgeladen wurde, für rechtswidrig. Nach erfolglosem Verwaltungsvorverfahren beschritt er den Verwaltungsrechtsweg. Seine Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es u.a.:
Die angefochtene Vorladung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht finde ihre rechtliche Grundlage in § 6 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -. Diese Vorschrift sei rechtsgültig. Die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - enthaltenen Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf Freiheit der Person würden durch § 6 StVO nicht verletzt. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltene Verbot, jemanden wegen derselben Tat mehrfach zu bestrafen. Die Vorladung zum und die Teilnahme am Verkehrsunterricht seien keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zur Besserung der Verkehrsdisziplin.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, daß Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 GG verletzt seien, und führt u.a. aus: Es sei nicht entscheidend, ob der Zweck des § 6 StVO dahin gehe, die persönliche Freiheit zu beschränken. Auch sei der Begriff der Strafe, im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG umfassender, als es das Berufungsgericht annehme. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verkehrsunterricht erzieherisch wirke, insbesondere durch die Schilderung von Folgen verkehrswidrigen Verhaltens, und daß sich dadurch die polizeiliche Maßnahme rechtfertige, entbehre der rechtlichen Grundlage. Die Anwendung des § 6 StVO im Falle des Klägers sei kleinlich und verstoße gegen den Vorspruch zur Straßenverkehrs-Ordnung, der eine solche kleinliche Anwendung der Verkehrsvorschriften ausdrücklich ablehne.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und sich im wesentlichen der Auffassung des Berufungsgerichts angeschlossen.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist nach § 6 StVO auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Die Vorschrift hat ihre jetzige Fassung durch die "Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung" vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131) erhalten. Diese Verordnung wurde vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates u.a. auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - erlassen. Der § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG enthält die für den Erlaß des § 6 StVO erforderliche gesetzliche Ermächtigung. Die geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG geht auf das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) mit den Änderungen vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 709 und 710) zurück. Durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG wurde der Bundesminister für Verkehr u.a. ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Ermächtigung ist rechtsgültig. Sie hält sich im Rahmen des Art. 80 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind in dem Gesetz in ausreichendem Maße bestimmt.
§ 6 StVO verstößt nicht, wie der Kläger meint, gegen die Grundrechte. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, auf den sich der Kläger beruft, gewährleistet die Freiheit der Person und schreibt vor, daß in dieses Recht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden kann. Welche Voraussetzungen für einen solchen Eingriff im einzelnen erfüllt sein müssen, mag hier dahingestellt bleiben. Denn das Recht auf Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wird durch die Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht berührt. Unter dem Recht auf Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG ist die körperliche Freiheit, die Freiheit vor Verhaftungen, Festnahmen und ähnlichen Eingriffen zu verstehen. Die vereinzelt vertretene Auffassung, daß dieses Recht darüber hinausgehe und darunter die Freiheit von jeglichem staatlichen Druck zu verstehen sei, trifft nicht zu. Das ergibt sich aus Art. 104 GG. In Art. 104 GG wird der Begriff der Freiheit der Person eindeutig im Sinne der körperlichen Freiheit als Schutz vor Festnahmen und Verhaftungen verstanden. Dies ist den in Art. 104 GG verwendeten Begriffen wie Freiheitsentziehung, Festnahme, Haftbefehl zu entnehmen. Daß in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG der Begriff der Freiheit der Person in demselben Sinne wie in Art. 104 GG verwendet wird, läßt der enge Zusammenhang erkennen, der zwischen beiden Vorschriften besteht (vgl. BVerwGE 1, 229 und 4, 196). Die Vorladung, die hier im Streit ist, beschränkt nicht die körperliche Freiheit des Klägers im Sinne des Schutzes vor Festnahmen und Verhaftungen. Sie soll den Kläger lediglich dazu veranlassen, daß er sich entschließt, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Gewiß muß sich der Kläger, wenn er sich zu der Teilnahme am Verkehrsunterricht entschließt, während der Dauer dieses Unterrichts, an dem hierfür vorgesehenen Ort aufhalten. Dadurch aber wird die Vorladung nicht zu einem Eingriff in seine körperliche Freiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Auch ein Verstoß gegen Art. 103 GG liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Zwar ist der Kläger wegen seines verkehrswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr von dem zuständigen Amtsgericht bereits rechtskräftig bestraft worden. Art. 103 Abs. 3 GG würde also zum Zuge kommen, wenn die Vorladung zum Verkehrsunterricht eine Strafmaßnahme wäre. Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, hat, nicht der Fall. Die. Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Vorladung zu dieser Teilnahme haben lediglich das Ziel, dem Betroffenen Kenntnisse zu vermitteln, die es ihm ermöglichen sollen, sich im Verkehr sicherer zu bewegen. Der Maßnahme fehlt zumindest das in jeder Strafe u.a. enthaltene Element der Sühne; die Maßnahme hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich eine vorbeugende Maßnahme. Eine solche Maßnahme ist unabhängig von der Strafe, die gegen den Kläger durch das Amtsgericht verhängt wurde, zulässig. Art. 103 Abs. 3 GG steht dieser Annahme nicht entgegen. Es mag dahingestellt bleiben, ob unter Umständen eine solche Maßnahme durch die Art und Weise, wie sie durchgeführt wird, Strafcharakter erhält. Davon kann jedenfalls im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Die Art und Weise, wie die Behörde die Maßnahme eingeleitet hat, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Die Behörde hat dem Kläger sogar in Aussicht gestellt, daß sie seine Wünsche berücksichtigen werde, wenn ihm die Teilnahme am Verkehrsunterricht zu den zunächst vorgesehenen drei Terminen nicht möglich sei.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Diese Vorschrift des Grundgesetzes betrifft das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1957 (BVerfGE 6, 32) wird dieses Recht durch das Grundgesetz nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, d.h. der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, gewährleistet. Hiernach scheidet Art. 2 Abs. 1 GG von vornherein aus. Denn wie bereits dargelegt wurde, ist § 6 StVO aus verfassungsmäßigen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Aber auch wenn man diesem Grundrecht einen stärkeren Inhalt gibt, als dies durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschehen ist, so ergeben sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 6 StVO und die hier strittige Vorladung. Der Verkehrsunterricht soll den Teilnehmern helfen, sich im Verkehr sicherer zu bewegen. Ein solcher Unterricht beeinträchtigt niemand in der Entfaltung seiner Persönlichkeit. Im Gegenteil spricht, wie das angefochtene Urteil zutreffend dargetan hat, der Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer aus sozialstaatlichen Gründen gerade für eine Regelung, wie sie § 6 StVO enthält. Eine Verletzung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
§ 6 StVO gibt der Behörde die Ermächtigung, diejenigen, die die Verkehrsvorschriften nicht beachten, zu einem Unterricht im Straßenverkehr vorzuladen. Die Behörde hat im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob sie von der Vorschrift Gebrauch machen will. Dabei hat sie jede kleinliche und willkürliche Maßnahme zu vermeiden. In dieser Hinsicht ist die Vorladung des Klägers aber auch nicht zu beanstanden. Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger schuldhaft die Vorfahrtsvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnungübertreten und den Verkehr gefährdet, ja sogar Schaden verusacht. Es kann daher nicht als kleinlich angesehen werden, wenn die Behörde in diesem Fall den Kläger zum Verkehrsunterricht vorgeladen hat. Der Auffassung des Klägers, daß für ihn, der die Verkehrsvorschriften kenne und den Unfall nicht aus Unkenntnis verschuldet habe, die Teilnahme am Verkehrsunterricht zwecklos sei, ist das Berufungsgericht zu Recht entgegengetreten. Der Verkehrsunterricht dient, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht nur der Vermittlung theoretischer Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, sondern er hat auch und in erster Linie den Zweck, diese Kenntnisse zu vertiefen und den Verkehrsteilnehmern die Beachtung aller Verkehrsvorschriften nachhaltig einzuprägen. Auch läßt sich nicht sagen, daß etwa nach dem Alter des Klägers ein Verkehrsunterricht in seinem Falle zwecklos sei.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Dr. Böhmer