Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1972, Az.: BVerwG IV C 69.70
Pflicht des Berufungsgerichts zur Hinzuziehung eines Sachverständigen; Besonderheiten des qualifizierten Bebauungsplans; Rangverhältnis zwischen neuen und alten Festsetzungen; Befreiung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren; Institut der Befreiung von dem Gebot oder Verbot einer Norm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 69.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.08.1970 - AZ: I OVG A 38/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 40, 268 - 276
- BBauBl. 1973, 574
- BRS 25, 280
- BauR 1972, 358
- BayVBl 1973, 134
- DVBl 1973, 321 (Kurzinformation)
- DÖV 1972, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1973, 234
- JR 1973, 78
- MDR 1973, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 834 - 837
- VerwRspr. 24, 834
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Antragsteller eines Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens hat keinen Anspruch darauf, daß bereits in diesem Verfahren geprüft und entschieden wird, ob eine beabsichtigte bauliche Nutzung durch die Bewilligung einer Befreiung ermöglicht werden kann.
- 2.
Die Zulässigkeit einer Befreiung setzt voraus, daß der jeweilige Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer
und
die Bundesrichter Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. August 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Der Beigeladene zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit Wohnhäusern bebauten ca. 10 ha großen Geländes in Munster. Die Erschließungsstraßen gehören ihr zum Teil ebenfalls. Sie beabsichtigt, die Baugrund stücke von den Straßenflächen etwa entlang dem derzeitigen Straßenverlauf abzuteilen. Ihr Teilungsantrag wurde vom Beklagten unter anderem hinsichtlich zweier Zufahrten zu dem zentral gelegenen Platz "Sieben Stücke" abgelehnt, weil diese Zufahrten nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 verbreitert werden sollen. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage.
An dem Platz "Sieben Stücke" stehen zwei Doppel- und mehrere Einzelwohnhäuser. Er ist über die bereits erwähnten Zufahrtstraßen zu erreichen, die von Westen und von Osten in ihn einmünden. Die westliche Zufahrt ist etwa 100 m lang und 4 m breit. Ihre Fahrbahn ist asphaltiert; Bürgersteige sind nicht vorhanden. Die Eckhäuser an ihrer Einmündung in den Platz sind 13 m voneinander entfernt; an ihrer westlichen Einmündung in die Straße "Forstgarten" stehen die Eckhäuser in einem Abstand von 11,70 m. Die östliche Zufahrtstraße ist 9 m breit und mit einer asphaltierten Fahrbahn sowie Bürgersteigen ausgestattet. An beiden Zufahrtstraßen sind noch Bauplätze vorhanden.
Die Bebauung und Erschließung des Geländes geht auf einen 1938 von einem Architekten aufgestellten Plan zurück. 1964 wurde der Bebauungsplan Nr. 13 erlassen. Er sieht die Errichtung weiterer Wohnhäuser und Garagen sowie die Verbreiterung der beiden Zufahrten zum Platz "Sieben Stücke" auf 10 m vor.
Im Oktober 1967 beantragte die Klägerin die Genehmigung der beabsichtigten Teilung nach Maßgabe einer dem Antrag beigefügten Skizze. In dieser Skizze war die Breite der westlichen Zufahrt mit 6 m und die der östlichen mit etwa 9 m angegeben. Durch Bescheid vom 1. Dezember 1967 erteilte der Beklagte "die beantragte Genehmigung" unter anderem mit der auf den Bebauungsplan Nr. 13 gestützten "Auflage", die Zufahrtstraßen beide in einer Breite von jeweils 10 m zu vermessen.
Gegen diese "Auflage" hat die Klägerin zunächst Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Sie hat zur Begründung insbesondere folgendes geltend gemacht: Die Auflage verstoße gegen § 90 des II. Wohnungsbaugesetzes. Die vorhandenen Zufahrtstraßen reichten zur ordnungsgemäßen Erschließung der Baugrundstücke aus. Die im Bebauungsplan vorgesehene Verbreiterung lasse das Entstehen eines Durchgangsverkehrs über den Wohnhof "Sieben Stücke" befürchten. Dies würde zu einer erheblichen Verschlechterung der städtebaulichen Situation führen und sich insbesondere für die dort wohnenden kinderreichen Familien nachteilig auswirken. Die durch die Straßenverbreiterung bedingte Verkleinerung der angrenzenden Baugrundstücke entwerte das Eigentum der Klägerin und verringere ihre Mieteinnahmen. Die unmittelbare Heranführung der Straße an die vorhandenen Wohnhäuser stehe auch zu der in diesem Baugebiet herrschenden offenen Bauweise in Widerspruch. Auf den Bebauungsplan von 1964 könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dem der Plan von 1938 entgegenstehe. Bei diesem Plan handele es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan, der durch den Bebauungsplan Nr. 13 weder aufgehoben worden sei noch habe aufgehoben werden können. Ein planmäßig errichteter Baubestand dürfe nicht durch eine Neuplanung geändert und entwertet werden. Eine Verbreiterung des vorhandenen Straßenprofils laufe dem Gemeinwohl und jeder vernünftigen städtebaulichen Planung zuwider. Der Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigte vom 27. August 1962 ergebe nichts Gegenteiliges, da er für besondere Verhältnisse, wie sie in dem Wohngebiet "Sieben Stücke" herrschten, durchaus eine Abweichung von den an sich als Regel vorgesehenen Straßenbreiten zulasse. In der festgesetzten Verbreiterung liege für sie als Grundeigentümerin eine unzumutbare Härte, und zwar um so mehr, als ihr Vater die Siedlung mitsamt den Straßen unter Aufwendung erheblicher Mittel im Interesse der Allgemeinheit errichtet habe.
Die Klägerin hat - in der Fassung des zweiten Rechtszuges - beantragt,
die ergangenen Bescheide insoweit aufzuheben, als die für die beiden Zuwegungen zu dem Wohnhof "Sieben Stücke" beantragte Teilungsgenehmigung nicht ihrem Antrag entsprechend erfolgt ist, und den Beklagten zu verpflichten, auch insoweit ihrem Teilungsantrag zu entsprechen,
hilfsweise,
die Breite der Zuwegungen jedenfalls in einem geringeren Ausmaß als 10 m zu genehmigen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und auf das Vorbringen der Klägerin erwidert: Die angefochtene Auflage sei gerechtfertigt, weil die beabsichtigte Teilung nur auf diese Weise mit dem Bebauungsplan Nr. 13 in Einklang gebracht werden könne. Die in dem Bebauungsplan vorgesehenen Straßenbreiten entsprächen den heutigen Verkehrsanforderungen und den einschlägigen ministeriellen Richtlinien. Die Verkleinerung der angrenzenden Baugrund stücke werde durch die Vorteile einer besseren Zuwegung aufgewogen. Auf den Plan von 1938 könne sich die Klägerin nicht berufen. Dieser Plan sei nicht als Bebauungsplan übergeleitet worden.
Die Beigeladenen haben den Standpunkt des Beklagten unterstützt, ohne eigene Anträge zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ebenfalls eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Es hat - unter Aufrechterhaltung der Abweisung des (weitergehenden) Verpflichtungsantrages - dem Aufhebungsantrag stattgegeben und auf den Hilfsantrag wegen der westlichen Zufahrtstraße den Beklagten zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrages verpflichtet.
Diese Entscheidung beruht, im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit in ihnen für beide Zufahrten zum Platz "Sieben Stücke" eine Breite von 10 m genehmigt werde. Eine solche Genehmigung habe die Klägerin nicht beantragt. Deshalb habe sich auch eine Genehmigung unter Auflage verboten. Die der Klägerin erteilte Genehmigung sei in Wahrheit ein in falsche Form gekleideter Versagungsbescheid verbunden mit dem unzulässigen Versuch, der Klägerin eine von ihr nicht gewollte Teilung aufzuzwingen.
Das Verpflichtungsbegehren des Hauptantrages sei demgegenüber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Genehmigung der beantragten Teilung im Bereich der beiden Zufahrtstraßen. Dem stehe der Bebauungsplan Nr. 13 entgegen. Auf den Plan von 1938 komme es nicht an. Selbst wenn es sich bei ihm um einen zunächst übergeleiteten Bebauungsplan gehandelt haben sollte, würde er mit dem Erlaß des neuen Planes durch diesen verdrängt worden sein. Dies folge aus § 173 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 BBauG sowie aus dem allgemeinen Grundsatz, daß die spätere Norm der früheren vorgehe. Einer besonderen Aufhebung des alten Planes habe es nicht bedurft. Im übrigen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Plan von 1938 überhaupt als Bebauungsplan übergeleitet worden sein könnte. Der demnach maßgebende Bebauungsplan Nr. 13 sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Das vorgeschriebene Planungsverfahren sei eingehalten worden. Die beigeladene Stadt habe auch das ihr zustehende Planungsermessen nicht überschritten. Insbesondere sei das Abwägungsgebot der § 1 Abs. 4 beachtet werden. Das gelte auch für die Planung der beiden Zufahrtstraßen. Ein Plan solle nicht nur die in der Vergangenheit oder Gegenwart begründete Situation bewältigen, sondern müsse auch die Zukunft gestalten. Dies beabsichtige der Bebauungsplan Nr. 13. Bei den vorgesehenen Abmessungen der Erschließungsstraßen sei entsprechend den einschlägigen Richtlinien der zunehmenden Motorisierung Rechnung getragen worden. Eine sinnvolle Planung müsse auch in einer Wohnstraße die Bedürfnisse des fließenden und des ruhenden Verkehrs berücksichtigen. Die geplante Fahrbahnbreite von 6 m mit beiderseitigen je 2 m breiten Bürgersteigen sei nicht zu beanstanden.
Im Unterschied dazu müsse der Hilfsantrag Erfolg haben, soweit er sich wegen der westlichen Zufahrt auf die erneute Bescheidung des Genehmigungsantrages richte. Insoweit greife nämlich die beabsichtigte Straßenverbreiterung bei den westlichen Eckgrundstücken am Forstgarten in die auf legale Weise entstandene derzeitige Grundstücksnutzung in einer Weise ein, die sich mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht vereinbaren lasse. Wenn der Bebauungsplan Nr. 13 voll durchgeführt werde, bleibe bei diesen beiden Eckgrundstücken zwischen den Gebäuden und der verbreiterten Straße jeweils ein Streifen von nur 0,85 m. Das beeinträchtige die von den Mietern der Einliegerwohnungen seit jeher ausgeübte Gartennutzung. Der Weg zur Gewährung des demnach gebotenen Eigentumsschutzes ergebe sich aus § 31 BBauG. Diese Vorschrift sei bereits im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Festsetzungen eines Bebauungsplans könnten gegenüber der Bodenverkehrsgenehmigung keine stärkere Wirkung entfalten als im Baugenehmigungsverfahren. Da im Bebauungsplan Nr. 13 hinsichtlich der Verkehrsflächen Ausnahmen nicht vorgesehen seien, komme nur eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG in Betracht. Deren Voraussetzungen seien erfüllt. In der Einengung des seitlichen Gartenstreifens auf weniger als 1,50 m liege eine offenbar nicht beabsichtigte Härte. Eine Verengung der Straße an dieser Stelle sei auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Für die der Klägerin somit zustehende Befreiung bestünden allerdings verschiedene Lösungsmöglichkeiten, über die zunächst der Beklagte entscheiden müsse. Insofern sei die Sache nicht spruchreif, so daß nur ein Bescheidungsurteil ergehen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der unter Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts die von den Vorinstanzen abgewiesenen Verpflichtungsanträge weiterverfolgt werden.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er tritt - darin von den Beigeladenen unterstützt - den Revisionsangriffen der Klägerin entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält an dem angefochtenen Urteil für zweifelhaft, ob, wenn eine Festsetzung der hier in Frage stehenden Art zu einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung führt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung erfüllt sind oder ob es sich nicht um einen Mangel handelt, der die teilweise Nichtigkeit des Planes nach sich zieht.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Soweit das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, handelt es sich um Fehler, durch die nicht die Klägerin belastet wird (§§ 137 Abs. 1, 141, 129 VwGO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Bebauungsplan Nr. 13 den von § 1 BBauG gestellten Anforderungen auch insoweit entspricht, als er die Verbreiterung der Zufahrtstraßen auf insgesamt 10 Meter vorsieht. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit einer Aufklärungsrüge. Beanstandet wird, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen hinzugezogen habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Tatsachengericht den Umfang einer Beweisaufnahme grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob sich das Gericht die erforderliche Sachkunde für die Würdigung eines Sachverhalts zutraut. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich das Gericht eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkenntnis zuschreibt oder wenn die Begründung seines Urteils auf mangelnde Sachkunde schließen läßt (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG IV B 155.69 - in DVBl. 1970, 582 [583]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung der Straßenplanung auf einen Ministerialerlaß gestützt, der allgemeine Erfahrungswerte wiedergibt. An der sachlichen Richtigkeit dieser Erfahrungswerte zweifelt auch die Revision nicht. Sie meint lediglich, daß das Berufungsgericht die in dem Erlaß offengelassene Frage, ob die Örtlichen Verhältnisse im Einzelfall eine geringere Straßenbreite gestatteten, nicht aus eigener Sachkunde habe beantworten können. Dieser Vorwurf geht fehl. Nach den - darin zutreffenden - Darlegungen der Revision kommt es für die Beurteilung im wesentlichen darauf an, welche Auswirkungen eine durchgehend auf 10 m verbreiterte Straße auf die Wohnsituation im Bereich des Platzes "Sieben Stücke" haben wird und in welchem Maße dadurch Verkehrsgefahren eintreten können. Diese Fragestellung ist keineswegs so schwierig zu erfassen oder so kompliziert gelagert, daß ihre Würdigung nicht einem in Bausachen erfahrenen Senat ohne weiteres zugetraut worden könnte.
In der Sache selbst begegnet das angefochtene Urteil Bedenken, soweit es aus der von ihm festgestellten Eigentumsbeeinträchtigung bei den Eckgrundstücken der westlichen Zufahrt am Forstgarten herleitet, daß der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin (teilweise) erneut bescheiden müsse. Auf die damit zusammenhängenden Fragen wird später näher einzugehen sein. Wird von ihnen abgesehen, so erweist sich das angefochtene Urteil als vollauf mit dem Bundesrecht vereinbar:
Der von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Rechtsvorgang ist nach § 19 Abs. 1 BBauG genehmigungsbedürftig. Für die Zulässigkeit einer Genehmigung kommt es nach § 20 Abs. 1 BBauG darauf an, ob "der Rechtsvorgang ... mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... vereinbar" ist. Wie sich die von der Klägerin vorgesehene Teilung zur tatsächlich vorhandenen Bebauung verhält, spielt keine Rolle. Der Bebauungsplan Nr. 13 ist ein im Sinne von § 30 BBauG qualifizierter Bebauungsplan. Die Besonderheit eines solchen Planes besteht unter anderem gerade darin, daß seine Festsetzungen eine bodenrechtlich positiv wie negativ erschöpfende Regelung enthalten (vgl. Sendler, BBauBl. 1968, 15 f.). Das wirkt sich nicht nur im Baugenehmigungs-, sondern auch im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren aus (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1965 - BVerwG IV B 41.65 - [Buchholz 406.11, § 19 BBauG Nr. 7]).
Richtig ist weiter, daß das Berufungsgericht dem Plan von 1938 keine Bedeutung beigemessen hat. Ob dieser Plan bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes von dessen § 173 Abs. 3 erfaßt und als - evtl. seinerseits qualifizierter - Bebauungsplan übergeleitet wurde, kann dahinstehen. Im Verhältnis zwischen neuen und alten Festsetzungen gilt als Rangverhältnis, daß die neuen den alten vorgehen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung. Bereits die Unvereinbarkeit von Festsetzungen hat zur Folge, daß die ältere durch die jüngere verdrängt wird. Natürlich setzt das voraus, daß die jüngere Festsetzung gültig ist; und ebenso versteht sich von selbst, daß es an dieser Gültigkeit deshalb fehlen kann, weil beim Erlaß des neuen Planes die durch einen vorangegangenen Plan geschaffene Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt wurde. In dieser Richtung lassen sich jedoch gegen den Bebauungsplan Nr. 13 durchgreifende Bedenken nicht erhoben. Der Klägerin mag durchaus zugegeben werden, daß dieser Plan den einen und anderen Nachteil zur Folge hat und daß deshalb wohl auch eine Planung zulässig gewesen wäre, die sich bei den Straßen überhaupt oder doch stärker als geschehen an der vorhandenen Situation ausrichtet. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Beschlußfassung über Bebauungspläne liegt in der Planungshoheit der Gemeinden. Das bedeutet vor allem die Einräumung eines Planungsermessens (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [304]). Die Ausübung dieses Ermessens ist insbesondere insoweit nur eingeschränkt einer Kontrolle zugänglich, als es im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG) darum geht, daß eine Planung jeweils bestimmten Belangen Rechnung trägt und damit zugleich andere Belange zurückstellt oder gar vernachlässigt (vgl. a.a.O. S. 308 f.). Die von der Klägerin hervorgehobenen Nachteile des Bebauungsplanes Nr. 13 würden diesem Plan erst dann mit Erfolg entgegengehalten werden können, wenn ihnen zu entnehmen wäre, daß "die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder ... der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen" wurde, "der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht" (a.a.O. S. 309). Davon kann beim Bebauungsplan Nr. 13 - abgesehen immer von der Frage der Eigentumsbeeinträchtigung bei den Eckgrundstücken der westlichen Zufahrt - keine Rede sein.
Aus alledem ergibt sich, daß der Beklagte bei seiner Entscheidung über den Teilungsantrag der Klägerin zu Recht auf den Bebauungsplan Nr. 13 abgestellt hat. Damit steht zugleich fest, daß die Revision jedenfalls hinsichtlich der östlichen Zufahrtstraße unbegründet ist. Zu fragen bleibt allein noch, ob das Berufungsgericht bei der westlichen Zufahrt (wegen der nach seinen Feststellungen dort eintretenden Eigentumsbeeinträchtigungen) der Klage weitergehend oder anders hätte stattgeben müssen, als es das getan hat.
Das angefochtene Urteil beruht in seinem Entscheidungsausspruch auf der Annahme, daß der Bebauungsplan Nr. 13 im vollen Umfange gültig sei, daß die Klägerin jedoch im Hinblick auf die westliche Zufahrtstraße eine Befreiung von seinen Festsetzungen verlangen könne und daß diesem Anspruch bereits im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden müsse. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.
Soweit innerhalb von Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren die Zulässigkeit einer künftigen Bebauung eine Rolle spielt, besteht kein Anspruch darauf, daß bereits zu dieser Zeit die Möglichkeit einer Befreiung geprüft wird. Dazu sind die zuständigen Behörden zwar befugt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet. Wenn sich das Oberverwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht darauf beruft, daß ein Bebauungsplan innerhalb von Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren keine stärkere Wirkung entfalten könne, als sie ihm innerhalb von Baugenehmigungsverfahren zukommt, so verkennt es mit dieser Argumentation insbesondere zwei Dinge: Die Erteilung einer Befreiung steht im Ermessen der daran nach § 31 Abs. 2 BBauG beteiligten Stellen. Dieses Ermessen hat seinen zeitlichen Bezug und ist auch in diesem zeitlichen Bezug geschützt. Das Befreiungsverfahren ist, anders ausgedrückt, zeitlich auf das Baugenehmigungsverfahren bezogen. Das ist die Situation, in der die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, und das ist zugleich die Situation, an der sich die Ermessens aus Übung auszurichten hat. Das schließt aus, die Ermessensbildung ohne weiteres und gegen den Willen der zuständigen Stellen zeitlich zu verlagern und in einem (bis zu drei Jahre früher stattfindenden - vgl. § 21 Abs. 1 BBauG -) Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren vorwegzunehmen. Wenn die Behörden eine solche Bindung eingehen wollen, ist das ihre Sache. Eine Pflicht zur Vorwegnahme der Entscheidung besteht nicht. Sie besteht noch um so weniger, als die Entscheidung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren zeitlich unter dem Druck des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG steht, demzufolge die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags versagt wird. In zahlreichen Fällen wird es nicht einmal möglich, geschweige denn zumutbar sein, innerhalb der ohnehin zu kurzen Frist von zwei Monaten auch noch Überlegungen zur Möglichkeit einer Befreiung anzustellen.
Die in dem zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheidungsausspruch enthaltene Verurteilung zur Erteilung einer Befreiung läßt sich noch aus einem weiteren Grunde nicht mit dem Bundesrecht vereinbaren: Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG ist nicht der richtige Weg, um für den Bereich der Eckgrundstücke der vom Berufungsgericht festgestellten Eigentumsbeeinträchtigung Rechnung zu tragen:
Das Institut der Befreiung von dem Gebot oder Verbot einer Norm rechtfertigt sich daraus, daß die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion oder doch Verallgemeinerung unvermeidbar zu Differenzen zwischen einerseits dem Regelungsinhalt und andererseits dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führt (vgl. etwa Meyer in Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, § 31 BBauG Rdnr. 5 mit weiteren nachweisen, ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 1964 - I OVG A 265/63 - in OVGE 20, 326 [331 ff.]). Eine Regelung, die nicht für einen konkreten Fall erfolgt, läuft immer Gefahr, mit ihren Aussagen besonders gelagerten Fällen - d.h. Sachverhalten, die aus tatsächlichen Gründen "aus der Regel fallen" - nicht gerecht zu werden. Um im Einzelfall diesem Mangel abhelfen zu können, kennt das Baurecht die Möglichkeit einer Befreiung. Ihre Bewilligung setzt daher stets voraus, daß es sich um einen - aus welchem Grunde auch immer - "an sich" dem Schutzgut der Norm entzogenen (Sonder-)Fall handelt. Für die Regelfälle dagegen ist das, was eine Vorschrift bzw. ein Plan bestimmt, grundsätzlich auch dann beabsichtigt, wenn es sich als Härte erweist (vgl. § 31 Abs. 2 BBauG). Bei ihnen eine Befreiung zu erteilen, wäre außerdem nicht "mit den öffentlichen Belangen vereinbar" (§ 31 Abs. 2 BBauG). Denn eine solche Befreiung müßte sich notwendig über die Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift bzw. dem Plan zugrunde liegt und durch sie bzw. ihn als maßgeblich positiviert ist. Eine Norm, von deren Einhaltung selbst in Regelfällen befreit werden muß, ist in Wahrheit bereits als Norm zu beanstanden.
Daraus ergibt sich für planerische Festsetzungen: Die für das Wesen der Befreiung kennzeichnende Entgegensetzung von Regel- und Sonderfall setzt ein Mindestmaß an Verallgemeinerung oder Abstraktion voraus. Eine solche Abstraktion oder Verallgemeinerung ist auch bei planerischen Festsetzungen nicht selten gegeben. Ein Beispiel dafür bilden vor allem Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BBauG in Verbindung mit den §§ 1 ff. BauNVO). Es gibt jedoch andererseits auch Festsetzungen, denen es an einer solchen Abstraktion bzw. Verallgemeinerung (fast) völlig fehlt. Das trifft allerdings nicht schon dann und deshalb zu, wenn bzw. weil eine Festsetzung so konkret ist, daß ihre Anwendung auf den Einzelfall keinerlei gestaltende Entscheidung mehr zuläßt. Das verdeutlicht als Beispiel die Festsetzung einer Baulinie (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauNVO): Obgleich es bei ihr an einer abstrakten, zur Anwendung auf den Einzelfall erst konkretisierungsbedürftigen Regelung fehlt, liegt unter Umständen dennoch eine (für die Möglichkeit der Befreiung ausreichende) Verallgemeinerung vor. Da nämlich Baulinien häufig nicht auf bestimmte Grundstücke und die dort gegebenen. Umstände "zielen", sondern durchgehend für zahlreiche Grundstücke festgesetzt werden, kann auch bei ihnen der Fall eintreten, daß ein Grundstück der "allgemeinen" Festsetzung unterworfen wird, obgleich es sich - in dem gekennzeichneten Sinne - aus besonderen Gründen dieser Verallgemeinerung entzieht. Es gibt jedoch Festsetzungen - und auch etwa bei einer Baulinie kann es so sein -, bei denen das Festgesetzte nicht auf eine Verallgemeinerung zurückgeht, sondern "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt ist. Wo das zutrifft, ist für eine Befreiung kein Raum. Wenn in einem solchen Falle gegen die Festsetzung - etwa wegen der mit ihr verbundenen Härte - Bedenken begründet sind, kann daraus nur folgen, daß - im Sinne des oben erwähnten Urteils vom 12. Dezember 1969 - bei der zugrunde liegenden Abwägung "die Bedeutung der" von der Planung "betroffenen privaten Belange verkannt" wurde. Bei dieser Konstellation bedarf es daher auch keiner Befreiung, weil das, was zu ihr Anlaß geben könnte, in Wahrheit über § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG zur Nichtigkeit des Planes führt.
So liegt es im vorliegenden Fall: Die für die westliche Zufahrtstraße vorgesehenen Straßenbegrenzungslinien sind zwar einheitlich für die gesamte Zufahrtstraße festgesetzt worden. So gesehen, fehlt es ihnen nicht an einer gewissen "Allgemeinheit". Gleichwohl scheidet die Möglichkeit einer Befreiung aus. Entscheidend dafür ist, daß die Straßenbegrenzungslinien gerade im Bereich der Eckgrundstücke auf erkennbar abschließend gestaltete bauliche Verhältnisse treffen. Das verbietet die Annahme, der Plangesetzgeber könnte, als er die Straßenbegrenzungslinie "allgemein" festsetzte, bei den Eckgrundstücken sich der Regel entziehende Sachverhalte erfaßt haben, ohne sie in ihrer Besonderheit erfassen zu wollen. Im Gegenteil: Was die Eckgrundstücke insoweit an Festsetzung trifft, ist für sie offenkundig so und nicht anders beabsichtigt. Ihre Besonderheit, daß es sich um Eckgrundstücke mit einer Bebauung von nur 11,70 m Abstand handelt, kann dem Plangesetzgeber nicht entgangen sein. Er muß nach Lage der Dinge die Festsetzung gerade auch unter diesen Umständen gewollt haben. Das schließt nach dem Gesagten die Möglichkeit einer Befreiung aus. Bedeutet die Straßenbegrenzung bei den Eckgrundstücken eine unzumutbare Eigentumsbelastung, so folgt daraus nicht die Zulässigkeit einer Befreiung, sondern insoweit die (teilweise) Nichtigkeit des Planes.
In der demnach entscheidenden Frage, ob für den Bereich der Eckgrundstücke tatsächlich der Eintritt einer unzumutbaren Eigentumsbelastung anzunehmen ist, neigt der Senat dazu, die Darlegungen des Berufungsgerichts für überzeugend zu halten und aus ihnen die (teilweise) Nichtigkeit der Festsetzung zu entnehmen. Zu einer näheren Ausführung dieses Punktes besteht kein Anlaß, weil eine insoweit vom angefochtenen Urteil abweichende Würdigung nur zu einem für die Revisionsklägerin ungünstigeren Ergebnis führen könnte.
Das Berufungsgericht hat ein Bescheidungsurteil erlassen, um dem Beklagten zur Beschlußfassung über die Einzelheiten der Befreiung Gelegenheit zu geben. Diese Entscheidung ist jedenfalls nicht in einem die Klägerin belastenden Sinne falsch. Allerdings könnte bei teilweiser Nichtigkeit des Planes daran gedacht werden, daß nicht erst ein Bescheidungsurteil zu ergehen braucht, sondern der Beklagte unmittelbar verurteilt werden kann, der Klägerin für die westliche Zufahrtstraße die Genehmigung in der Form zu erteilen, in der dies dem (teilweise nichtigen) Bebauungsplan Nr. 13 entspricht. Dieser Weg erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als nicht gangbar. Die von der Eigentumsbeeinträchtigung im Bereich der Eckgrundstücke ausgehende Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 13 beschränkt sich auf die Festsetzung der Straßenbreite für den Eckbereich, erfaßt also nur die ersten etwa 13 bis 15 m dieser Zufahrtstraße. Für eine weitergehende Nichtigkeit fehlen die Voraussetzungen. Bei Rechtssätzen führt eine teilweise Nichtigkeit zur umfassenden Nichtigkeit nur dann, wenn die Regelung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 - in BVerfGE 8, 274 [301] und vom 17. März 1959 - 1 BvR 53/56 - in BVerfGE 9, 213 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvR 53/56] [217 f.]). Das trifft für die westliche Zufahrtstraße nicht zu. Die bei der westlichen Einmündung unvermeidliche Verengung der Straße ist kein - geschweige denn ein zwingender - Grund, in der vollen Ausdehnung, d.h. auf die gesamten 100 m von der Verbreiterung abzusehen.
Die demnach nur teilweise Nichtigkeit des Planes ermöglicht allenfalls ein Bescheidungsurteil. Der erkennende Senat meint sogar, daß die Klage unter diesen Umständen an sich im vollen Umfange hätte abgewiesen werden müssen und auch das Berufungsgericht nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen dürfen. Da nämlich die Rechtsfolgen der Eigentumsbeeinträchtigung im Eckbereich - mögen sie sich in der Nichtigkeit des Planes oder in der Pflicht zur Erteilung einer Befreiung niederschlagen - nur diesen Eckbereich betreffen, ist zu fragen, ob eine darauf beschränkte Teilungsgenehmigung überhaupt vom (Genehmigungs-)Antrag der Klägerin gedeckt wird. Das ist nicht der Fall. Eine Teilungsgenehmigung, die lediglich für ein kurzes Stück zu einer Verengung der westlichen Zufahrtstraße führt, ist nicht ein Teil dessen, was die Klägerin mit ihrem Antrag begehrt hat, sondern etwas im Vergleich zu diesem Antrag qualitativ anderes. Zur Erteilung einer solchen Genehmigung hätte der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet werden dürfen, weil er dazu auch in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet war. Richtig ist allerdings, daß sich eine nur im Eckbereich dem Antrag stattgebende Genehmigung nicht so stark von dem gesamten Antrag unterscheidet, daß sie von dem Antragswillen der Klägerin nicht einmal gedeckt sein könnte. Das spielt jedoch im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren keine Rolle. Die Maßgeblichkeit des jeweils gestellten Antrages, die das Berufungsgericht zu Recht zum Anlaß genommen hat, die vom Beklagten mit einer "Auflage" erteilte Genehmigung zu beanstanden, gilt nicht nur zugunsten der Antragsteller, sondern ebenso zugunsten der Behörden. Angesichts der kurzen Bearbeitungsfrist (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG) muß ihnen auch zugestanden werden, daß sie Anträge eher eng nach dem Wortlaut als großzügig auslegen. Dementsprechend hätte keine Rechtsverletzung darin gesehen werden können, wenn der Beklagte auch in Kenntnis einer für den Eckbereich möglichen Genehmigung den umfassenden, eben nicht auf "mehr", sondern auf etwas anderes gerichteten Genehmigungsantrag der Klägerin uneingeschränkt abgelehnt hätte. Dahin zu entscheiden, ist der erkennende Senat jedoch durch § 141 in Verbindung mit § 129 VwGO gehindert. Dementsprechend wird der Beklagte nunmehr in dem - was die restliche Zufahrtstraße anlangt - bei ihm wieder anhängigen Genehmigungsverfahren klären müssen, ob und in welcher Art im Bereich der westlichen Eckhäuser eine Teilungsgenehmigung von der Klägerin erstrebt wird und nach der gegebenen Rechtslage erteilt werden kann.
Dieses Ergebnis führt nicht zu mehr, als bereits das Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat. Ihre Revision muß dementsprechend zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Bundesrichter Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer