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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1970, Az.: BVerwG IV B 155.69

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Eingriff in den Grundbesitz; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme durch das Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen; Verletzung des § 86 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 155.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 16.07.1969 - AZ: 1 A 96/68

Fundstellen

  • BauR 1970, 105
  • DVBl 1970, 582-584 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 105 (Kurzinformation)
  • RdL 1970, 193
  • VRS 39, 159

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Planfeststellung nach dem Fernstraßengesetz verletzt ist, wenn der betroffene Grundeigentümer schon bei früherer Gelegenheit einen erheblichen Teil seines Grundvermögens für Zwecke der Allgemeinheit zur Verfügung stellen mußte.

  2. 2.

    Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Prüfung maßgeblich ist, ob die Trassenführung an anderer Stelle möglich ist oder durch eine erst nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses verwirklichte Bebauung verhindert wird.

  3. 3.

    Zur Notwendigkeit, einen Sachverständigen über die Frage zu hören, ob es gegenüber einer Trassenführung, gegen deren Feststellung im Planfeststellungsbeschluß der Vorwurf erhoben worden ist, sie verletze den Grundsatz der Verhältnismäsigkeit, den Verkehrserfordernissen besser Rechnung tragende Möglichkeiten gibt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1970
durch
den Senats Präsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß, durch den die Trasse einer Ortsumgehungsstraße in N. über einen etwa 10.000 qm großen Teil ihres rund 50.000 qm umfassenden Grundstücks festgestellt worden ist. Sie halten eine Ortsumgehung zwar für notwendig, meinen aber, die geplante Trassierung verstoße gegen die Regeln der Straßenbaukunst, eine andere Straßenführung würde den Verkehrserfordernissen besser gerecht; außerdem verletze die vorgesehene Trassenführung ihnen gegenüber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist nicht begründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegen die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1.

a)

Zutreffend hat das Berufungsgericht keine grundsätzliche Frage darin gesehen, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels verletzt. Denn ob dieser Grundsatz verletzt ist, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, die ihrer Natur nach nicht verallgemeinerungsfähig sind und daher einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung geben können. Daß das Berufungsurteil den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels als solchen verkannt habe und deswegen die Sache grundsätzliche Bedeutung erlange, wird von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht. Für grundsätzlich bedeutsam hält aber die Beschwerde die Frage, ob im Rahmen der Prüfung jenes Grundsatzes frühere Opfer der Kläger für die Allgemeinheit mit berücksichtigt werden müßten; diese Opfer lägen hier darin, daß die Kläger einen großen Teil ihres gesamten Grundbesitzes für Zwecke des allgemeinen Wohls, nämlich für Straßenbau und Verteidigung, hätten hergeben müssen. Dieser Auffassung der Kläger ist das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten, ohne daß damit grundsätzlich bedeutsame Fragen verbunden sind. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können nur die öffentlichen Interessen und die dadurch konkret berührten privaten Rechtspositionen gegeneinander abgewogen werden, wobei die Planung in einem nicht unangemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck und Erfolg stehen darf (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 -, DÖV 1969, 503 [504]). Diese Abwägung mag im Einzelfall dazu führen können, daß ein Grundstückseigentümer, der bereits früher Teile seines Grundeigentums zur Verfügung stellen mußte, gerade wegen dieser früheren Landabgabe schwerer als andere Grundeigentümer und unverhältnismäßig getroffen wird, weil er auf den ihm verbliebenen Rest des Grundstücks für betriebliche oder sonstige Zwecke angewiesen ist und die gegenüberstehenden öffentlichen Interessen nicht so hoch bewertet werden können, um den Vorrang vor so gewichtigen privaten Interessen zu genießen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aber ebenso nach den Verhältnissen des Einzelfalls, wie wenn abzuwägen ist, ob eine Planung unverhältnismäßig in die Position eines Grundeigentümers eingreift, der nicht schon früher Land für Zwecke der Allgemeinheit zur Verfügung stellen mußte. Dem Umstand, daß ein betroffener Grundeigentümer für andere öffentliche Zwecke bereits früher Land zur Verfügung stellen mußte, kommt für sich allein keine Bedeutung zu; er führt nicht dazu, daß bereits aus diesem Grunde die Maßnahme unverhältnismäßig ist oder daß die bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Abwägung zugunsten des Betroffenen und zu Lasten der Behörde gleichsam vorbelastet wäre. Diesen Überlegungen trägt auch die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abwägung Rechnung; sie ist nicht zu beanstanden. Die von den Klägern bekämpfte Planung hat gegenüber den anderen Lösungsmöglichkeiten nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entscheidende Vorteile; demgegenüber wird "nicht in unvertretbarer Weise in den Grundbesitz der Kläger eingegriffen"; auch "wird ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage weder vernichtet noch überhaupt berührt". Gegenüber diesen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann der Senat die Behauptung der Beschwerde, das betroffene Gelände werde bei Ausdehnung des Betriebs entweder unmittelbar oder durch Austausch dringend benötigt, nicht berücksichtigen, abgesehen davon, daß auch damit die Voraussetzungen für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dargetan sind. Mit Recht haben sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß derjenige, der einen großen oder weitgestreuten Grundbesitz hat, häufiger und weitergehend von Maßnahmen zugunsten der Allgemeinheit betroffen sein wird, als dies gegenüber anderen Grundeigentümern der Fall ist; es geht nicht an, eine - im übrigen nicht zu beanstandende - Planung deswegen zu Fall zu bringen, weil davon ein Grundeigentümer, der in dem von der Planung berührten Gebiet über besonders umfangreichen Grundbesitz verfügt, mehr als andere betroffen wird.

4

b)

Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der Frage zu, von welchem Zeitpunkt bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage auszugehen ist. Die Kläger beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht der von ihnen vorgeschlagenen Trassenführung u.a. eine Bebauung entgegengehalten hat, die zum Teil erst nach Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses entstanden ist. Die Kläger meinen, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die dabei nötige Abwägung hätte nicht belastet werden dürfen mit dem Hinweis darauf, daß die Eigentümer des teilweise erst später entstandenen Neubaugebiets sich ihrerseits gegenüber der von den Klägern vorgeschlagenen. Trassenführung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen könnten. Die Kläger übersehen dabei, daß bei einer - wie hier unstreitig - notwendigen Planung die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung in Frage gestellt werden kann, die ihrerseits nicht verwirklicht werden könnte. Eine - im übrigen zulässige - Planungsentscheidung kann im Hinblick auf eine angeblich mögliche andere Entscheidung allenfalls aufgehoben werden, wenn feststeht, daß die andere Planung überhaupt durchgeführt werden kann, ebenso wie eine Enteignungsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes nur dann abgelehnt werden darf, wenn feststeht, daß und wie der Enteignungszweck auf andere Weise zu erreichen ist (vgl. Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 49.67 - in BVerwGE 31, 81). Anders mag es ausnahmsweise dann liegen, wenn die in der Zwischenzeit vorgenommene und verwirklichte Planung gezielt darauf abgestellt hat, eine andersartige Verwendung des Geländes unmöglich und deswegen die Inanspruchnahme von Grundstücken für den anderen Zweck an der zuerst in Anspruch genommenen Stelle unumgänglich zu machen (zu einem immerhin vergleichbaren Fall aus dem Nachbarrecht Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 21.65 - in VRS 37, 78). Davon, daß hier die Bebauung "In der kleinen Hohl" vorgenommen worden wäre, um eine Trassenführung in diesem Bereich unmöglich zu machen und auch auf das Grundstück, der Kläger zurückgreifen zu müssen, kann hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Rede sein. Es bedarf daher keines Eingehens auf die mögliche Befürchtung, eine Behörde könnte - folgte man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - während eines Planfeststellungsverfahrens und des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollendete Tatsachen schaffen, um durch eine Änderung der Verhältnisse diese Entscheidung gewissermaßen nachträglich abzusichern, obwohl das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; ein solcher Fall liegt nach dem Gesagten nicht vor. Im übrigen bemerkt der Senat hierzu, daß es grundsätzlich nicht angehen kann, den für die Planung verantwortlichen Stellen möglicherweise über viele Jahre hinaus notwendige Planungen und deren Verwirklichung zu verwehren, nur weil das der neuen Planung unterworfene Gebiet in Betracht kommen könnte als Ausweichgelände für eine andere, noch nicht rechtskräftig gewordene Planungsmaßnahme.

5

2.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde auch weder gegen § 86 Abs. 1 noch gegen § 86 Abs. 2 VwGO. verstoßen.

6

a)

Wie sich aus der Niederschrift über die Ortsbesichtigung und die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 16. Juli 1969 ergibt, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt; für einen Beschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO war daher kein Raum.

7

b)

§ 86 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch verletzt, daß es das Oberverwaltungsgericht unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob die im Planfeststellungsbeschluß festgelegte sogenannte Hangtrasse gegenüber der von den Klägern vorgeschlagenen sogenannten Kasernenlinie mit ihren verschiedenen Varianten erhebliche Nachteile hat. Den Umfang einer Beweisaufnahme bestimmt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Tatsachengericht grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob das Gericht sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung eines Sachverhalts, den sich hier das Oberverwaltungsgericht u.a. mit Hilfe einer Ortsbesichtigung erarbeitet hat, zutraut (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1961 - BVerwG V B 22.61-, vom 5. Januar 1967 - BVerwG IV B 179.65 - und vom 10. Mai 1967 - BVerwG IV CB 210.65 -). Eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO liegt freilich vor, wenn das Gericht sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkenntnis zuschreibt oder wenn die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. BGH in NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] [482]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat mit erheblicher Sorgfalt die für und gegen die mehreren Trassenführungen sprechenden Gründe erörtert und abgewogen. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, daß das Gericht seine Sachkunde überschätzt hätte. Das schließt nicht aus, daß einzelne Begründungselemente im Berufungsurteil zweifelhaft oder einer anderen Beurteilung zugänglich sein mögen, wie es erfahrungsgemäß auch in Gutachten von Sachverständigen nicht selten zu beobachten ist. Dies liegt in der Natur solch komplexer Fragen, wie es hier bei der Frage nach einer möglichst optimalen Trassenführung unter schwierigen Geländeverhältnissen der Fall ist. Was jedenfalls die Beschwerde gegen die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts anführt, ist nicht geeignet, die Sachkunde des Berufungsgerichts bezweifeln zu lassen. Teilweise, so für die Frage des notwendigen Unterbaues der einzelnen Gebäude und für die Anlegung einer Erschließungsanlage sowie zur Frage, welches Gelände sich am besten zur Ortserweiterung anbietet, trägt die Beschwerde neue Tatsachen vor, die in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Daß die Zügigkeit des Verkehrsablaufs durch eine Umlenkung im Radius von 125 m an einer Stelle der geplanten Straße beeinträchtigt ist, hat das Berufungsgericht selbst erkannt und in Rechnung gestellt; der in diesem Zusammenhang gerügte Schreibfehler im Abdruck des Berufungsurteils kann die Sachkunde des Gerichts nicht in Frage stellen; daß es sich nicht um mehr als um einen Schreibfehler handelte, hätten die Kläger unschwer den Feststellungen im Tatbestand (vgl. S. 4 Zeile 10 des Urteilsabdrucks) entnehmen können, wo richtig von einem Radius von 125 m (nicht 125 Grad, wie es irrig auf S. 18 des Urteilsabdrucks heißt) gesprochen wird. Daß die Streckenführung durch einen langen, schluchtartigen Einschnitt die Verkehrssicherheit vermindern würde, kann angesichts der weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts und schon des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden; auch wenn der von den Klägern insbesondere beanstandete Hinweis des Berufungsgerichts auf das Tunnelstück für sich betrachtet wenig Überzeugungskraft haben sollte, würde dadurch die Beweisführung des Berufungsurteils insgesamt nicht die erforderliche Sachkunde vermissen lassen. Grundsätzliche Fragen werden entgegen der Auffassung der Kläger durch ihre Verfahrensrüge ebenfalls nicht aufgeworfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Prof. Dr. Sendler