Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1961, Az.: BVerwG V B 22.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 22.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 23.11.1960 - AZ: I a - B 43.60
In der Verwaltungssstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1961
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Widerspruch des Klägers gegen die Herabsetzung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §§ 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
Daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, behauptet der Kläger selbst nicht. Er hält es jedoch für einen Verfahrensmangel, nämlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrage des Klägers davon abgesehen hat, ein ärztliches Obergutachten einzuholen.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Bei der Erforschung des Sachverhalts ist das Gericht hinsichtlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen freier gestellt als bezüglich des Zeugenbeweises. Während hier Beweisanträge der Parteien nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen abgelehnt werden können, steht es dort grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen des Berichts, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde zutraut (Stein-Jonas-Schönke, Vorbem. III 1 vor § 402 ZPO; Baumbach-Lauterbach, Vorbem. 2 B vor § 402 ZPO). Sieht das Gericht von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, so ist dies allerdings dann eine Verletzung der in § 86 VwGO bestimmten Aufklärungspflicht und damit ein Verfahrensmangel, wenn das Gericht sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkenntnis zuschreibt (OGHZ 3, 114 [118]) oder auch nur begründete Zweifel daran bestehen, ob das Gericht die erforderliche Sachkunde gehabt hat, welche die Vernehmung eines Sachverständigen unnötig gemacht hätte (BGHZ 4, 96 [107]; BGH in NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]). Im vorliegenden Falle hat aber das Berufungsgericht sich keineswegs ausschließlich auf seine eigene Sachkenntnis verlassen. Das Berufungsurteil beruht vielmehr im wesentlichen auf dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten und dem vom Berufungsgericht eingeholten Nachtragsgutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. Nagel, das das Berufungsgericht eingehend gegen die übrigen vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten abgewogen hat. Daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, entsprechend dem Antrag des Klägers ein ärztliches Obergutachten einzuholen, hält sich demnach im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und bedeutet keinen Verfahrensmangel.
Da somit keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, war die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf