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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG IV C 21.65

Unzumutbarkeit eines Garagenbaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 21.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.12.1960 - AZ: 45 I 60

Fundstellen

  • BlGBW 1969, 159
  • DÖV 1970, 791 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 37, 78

Amtlicher Leitsatz

Schwierigkeiten, die dem Bau einer Garage außerhalb des Bauwichs oder an anderer, den Nachbar weniger beeinträchtigender Stelle im Bauwich entgegenstehen, rechtfertigen die Genehmigung der Bauwichgarage auch dann, wenn diese Schwierigkeiten erst durch die Art und Weise der (rechtmäßigen) Bebauung des Baugrundstücks entstanden sind. Anderes gilt dann, wenn der Bauherr seine Planung gezielt darauf abstellt, sein Grundstück in einer Weise zu bebauen, die eine Inanspruchnahme des Bauwichs des Nachbarn unumgänglich macht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Grundstücks in G., die Klägerinnen - als Erben ihrer im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Eltern - sind Eigentümerinnen des nördlich anschließenden Grundstücks. Im Jahre 1952 errichtete die Beigeladene auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus. Die gleichzeitig geplante und genehmigte, von den Eltern der Klägerinnen gebilligte Einzelgarage mit 1 m Abstand zur Grenze wurde nicht getaut. Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April/25. September 1959 genehmigte das Landratsamt S. der Beigeladenen nahezu an derselben Stelle, aber unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück der Eltern der Klägerinnen, eine Doppelgarage im Ausmaß 9,35 m mal 4,20 m und wies die Einwände der Eltern der Klägerinnen zurück. Die bereits begonnenen Bauarbeiten sind eingestellt worden. Die Eltern der Klägerinnen hatten sich darauf berufen, daß die Befreiung vom ortsrechtlich vorgeschriebenen Bauwich von 1,75 m allenfalls für eine Einzelgarage, nicht aber für den von der Beigeladenen jetzt vorgesehenen und gar nicht erforderlichen Doppelbau gerechtfertigt sei. Die Beigeladene habe nicht nachgewiesen, daß sie das Bauvorhaben nicht an anderer Stelle ihres Grundstücks ausführen könne.

2

Die Beschwerde der Eltern der Klägerinnen sowie ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Genehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Genehmigungstehörde habe das ihr in § 13 Abs. 4 RGaO eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft gehandhabt. Die Kläger hätten allerdings ihrerseits die Genehmigung einer Doppelgarage an der gemeinsamen Grenze im vorderen Grundstücksteil beantragt und gefordert, daß die Garagen zusammengebaut würden. Eine solche Zusammenfassung würde dem Zweck der Regelung in § 13 Abs. 1 RGaO entsprechen. Sie sei aber nicht durchführbar. Mit Rücksicht auf die ursprüngliche Planung sei nach Angabe der Beigeladenen die Lage von Öltank und Klärgrube auf ihrem Grundstück gewählt worden, so daß die Garage hierüber und über den Versorgungsleitungen errichtet werden müßte, wenn man den Vorschlag der Kläger verwirklichte. Diese Schwierigkeiten rechtfertigten die Errichtung der Garage an der vorgesehenen Stelle. Die Beigeladene könne auch eine Doppelgarage beanspruchen. Das Wohnhaus bestehe aus zwei Wohnungen, so daß eine Doppelgarage als Zubehör im Sinne von § 11 Abs. 1 RGaO anzusehen sei. Die Ortsvorschriften über die Bebauung in der Gemeinde Gauting vom 4. Oktober 1956 hätten hinter den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung zurückzutreten. In diesem Verfahren sei schließlich nicht zu prüfen, ob der Garagenbau den Lichteinfall unzumutbar beeinträchtige; ein etwa bestehendes Recht der Klägerinnen sei vor den Zivilgerichten zu verfolgen.

3

Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision vor, der jetzt von der Beigeladenen vorgelegte Entwurf hätte niemals ihre Zustimmung erhalten. Die Beigeladene hätte eine Doppelgarage nur an anderer Stelle errichten dürfen und die Nebeneinrichtungen von vornherein anders unterbringen müssen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die von ihr geschaffenen Tatsachen vorschütze, um nun den Bau einer Doppelgarage durchzusetzen. Die Reichsgaragenordnung gestatte auch lediglich, zur Befriedigung des Bedarfs des Bauherrn an Garagen den Bauwich aufzuheben. Der Bedarf könne jetzt nicht größer sein als bei der Planung und Errichtung des Wohnhauses.

4

Die Klägerinnen beantragen,

die Urteile des ... Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ... sowie die angefochtenen Verfügungen aufzuheben,

5

hilfsweise,

die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, da das jetzige Vorhaben von der ursprünglichen Planung nur unwesentlich abweiche und die Beigeladene sich auf die Zustimmung der Eltern der Klägerinnen zu dem Garagenprojekt habe verlassen dürfen.

7

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

8

II.

1.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da alle Beteiligten darauf verzichtet haben. Auch der Verzicht der Beigeladenen ist wirksam erklärt worden. Denn ein Beigeladener kann trotz der Vorschrift des § 67 Ab. 1 VwGO auch vor dem Revisionsgericht auf die mündliche Verhandlung verzichten, ohne für diese Erklärung einen Rechtsanwalt einschalten zu müssen. Für einen Beigeladenen gilt insoweit Gleiches wie für einen anwaltlich nicht vertretenen Beklagten, dessen Verzicht auf mündliche Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 327.60 - [DVBl. 1961, 518], Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 97.61 - und Urteil vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII C 100.63 -) ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt.

9

2.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.

10

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage an der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen steht im Einklang mit § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO, dessen Anwendung nach § 137 Abs. 1 VwGO der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, steht fest, daß das Vorhaben der Beigeladenen an anderer Stelle ihres Grundstücks nicht oder nur unter Schwierigkeiten errichtet werden könnte. Unter diesen Umständen durfte hier nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 23.65 - und vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 -. [BVerwGE 22, 129 mit weiteren Nachweisen]) trotz des ortsrechtlich vorgeschriebenen Bauwichs gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO die Doppelgarage an der Nschbargrenze zugelassen werden. Dies wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beigeladene ihre ursprüngliche Planung, nur eine Garage mit einem - allerdings geringfügigen - Abstand vom Nachbargrundstück zu errichten, aufgegeben hat und die Verhältnisse, die hier zu den einer anderen Unterbringung entgegenstehenden Schwierigkeiten geführt haben, von der Beigeladenen selbst geschaffen worden sind. Denn grundsätzlich müssen bei der Frage, ob ein Vorhaben gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO genehmigt werden kann, die von einem Grundstückseigentümer rechtmäßig geschaffenen Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Auf den meisten bebauten Grundstücken, auf denen die neu zu schaffende Garage angesichts der vorhandenen Bebauung nur im Bauwich oder jedenfalls nur unter Schwierigkeiten an anderer Stelle des Grundstücks untergebracht werden kann, würde die Garage ohne Schwierigkeiten außerhalb des Bauwichs an anderer Stelle des Baugrundstücks Platz gefunden haben, wenn von vornherein eine Garage eingeplant worden wäre; das gleiche gilt hier, wo es um die Frage geht, ob die Doppelgarage der Beigeladenen an anderer, den Klägerinnen genehmer Stelle im Bauwich untergebracht werden soll. Dieser regelmäßig gegebene Umstand kann nicht dazu führen, daß im Hinblick auf die vom Grundstückseigentümer geschaffenen Verhältnisse die Garage nicht genehmigt wird. Denn andernfalls würde § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO leerlaufen.

11

Fie Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles liegt darin, daß die Beigeladene im Jahre 1952 bei der Errichtung ihres Wohnhauses eine Garage geplant hat, die als Einzelgarage erheblich kleiner vorgesehen war als die nunmehr geplante Doppelgarage und vor allem - worauf es den Klägerinnen entscheidend ankommt - immerhin noch einen Abstand von 1 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks einhalten sollte. Hätte jedoch die Beigeladene im Jahre 1952 keine Garage geplant und das Grundstück in gleicher Weise bebaut, wie es sich heute einschließlich der Anlagen darstellt, die die Unterbringung der Doppelgarage an anderer Stelle ausschließen (Öltank, Klärgrube und Versorgungsleitungen), so könnte der Beigeladenen diese Bebauung ihres Grundstücks nicht entgegengehalten werden. Das wäre selbst dann nicht möglich, wenn die Beigeladene den Öltank, die Klärgrube und die Versorgungsleitung, an denen die Unterbringung der Garage an dem von den Klägerinnen gewünschten Standort in erster Linie scheitert, an ihrem jetzigen Platz untergebracht hätte, weil sie sich die spätere Planung einer Garage an dem jetzt vorgesehenen Standort offenhalten wollte. Anders kann es nicht liegen, wenn eine ursprüngliche Planung lediglich nicht ausgeführt worden ist. Zur Errichtung der genehmigten Garage war die Beigeladene nicht verpflichtet: die Bebauung des Grundstücks im jetzigen Zustand ist baurechtmäßig. Von diesem rechtmäßigen Zustand ist daher auch für die Frage auszugehen, ob die - im übrigen zulässige - Garage sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten an anderer Stelle ausgeführt werden kann.

12

Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn ein Bauherr seine ursprüngliche Planung gezielt darauf abstellt, sein Grundstück in einer Weise zu bebauen, die eine Inanspruchnahme des Bauwichs zu Lasten des Nachbarn unumgänglich macht. Würde in einem solchen Fall der Bauherr seine aus taktischen Gründen zeitlich gestaffelte Planung in einem Akt vornehmen, so konnte die Genehmigung hinsichtlich der Garage nicht erteilt werden, sofern ihre Unterbringung ohne Schwierigkeiten an anderer Stelle des Grundstücks möglich wäre. Dann aber kann der Bauherr durch die gezielte Verzögerung des den Nachbarn belastenden Teils der Planung nicht bessergestellt sein. Dafür, daß hier die Planung insoweit zu Lasten der Klägerinnen gezielt gewesen wäre, fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt.

13

Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die von der geplanten Garage ausgehenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen unzumutbar wären oder enteignend wirken könnten und deshalb zur Ablehnung der Bauwichgarage zwingen würden (vgl. Urteile vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 23.65 - und vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 13.66 -). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sind allerdings die von den Klägerinnen geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht lediglich zivilrechtlicher Natur. Sie sind jedoch nicht unzumutbar. Sie betreffen lediglich den Lichteinfall und den Anblick der Garage, nicht mehr hingegen den Schnee- und Regenabfluß vom Garagendach auf das Grundstück der Klägerinnen. Was diese im Revisionsverfahren zum wiederholten Male über die Maße und die Dachgestaltung der Garage vorgetragen haben, ist unrichtig: Die Garage sollte zwar nach der Planung der Beigeladenen ein nach beiden Seiten abfallendes Pultdach haben, ist aber nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. S. 9 BU) nur mit einer Neigung zum Grundstück der Beigeladenen hin genehmigt worden; dies wird durch die Behördenakten bestätigt (vgl. Nr. 13 der "Bedingungen und Auflagen" des Genehmigungsbeschlusses vom 15. April 1959 in Verbindung mit den Bauzeichnungen). Schnee und Wasser können also vom Dach der Garage nur noch auf das Grundstück der Beigeladenen, nicht aber auf das Grundstück der Klägerinnen gelangen. Angesichts der nicht unerheblichen Größe des Grundstücks der Klägerinnen kann die mit der Garage verbundene Minderung des Sonnen- und Lichteinfalls ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Klägerinnen führen. Dafür, daß die Behörde bei der Abwägung der gegeneinanderstehenden Interessen ihr Ermessen verletzt hätte, ist nichts erkennbar; das Landratsamt hat sich im Gegenteil bemüht, die Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerinnen durch die Änderung des Projekts, der Beigeladenen bei der Genehmigung zu mindern (Schrägneigung des Dachs nur in Richtung auf das Grundstück der Beigeladenen; Herabsetzung der Höhe des Dachs).

14

Ebensowenig kann beanstandet werden, daß der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung einer Doppelgarage gestattet hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist das Haus der Beigeladenen im Jahre 1952 mit zwei Wohnungen genehmigt worden. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auf der Ebene eines im Revisionsverfahren unbeachtlichen tatsächlichen Vorbringens bzw. Bestreitens.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler